Verfassungsrichter stoßen sich an Gerichtsgebühren

Der Gesetzgeber führte in den letzten Jahren, oft weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit, in der Justiz eine Reihe von gebührenrechtlichen Verschärfungen für Rechtsschutzsuchende ein. Ein massiver Einschnitt erfolgte etwa durch das Budgetbegleitgesetz 2009, welches Rechtsmittel, die im Zuge von Verfahren über einstweilige Verfügungen erhoben werden, einer vollen Gebührenpflicht unterstellte. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) nahm nun die Beschwerde eines steirischen Unternehmens zum Anlass, hinsichtlich der entsprechenden Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten. Die Bestimmungen könnten daher noch in diesem Jahr vom VfGH aufgehoben werden.

Entwurf wurde verschärft

Vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2009 war die Erhebung von Rechtsmitteln im Sicherungsverfahren nicht gebührenpflichtig. Der zugehörige Ministerialentwurf sah lediglich vor, dass in Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen für Rechtsmittel im Sicherungsverfahren Pauschalgebühren in halber Höhe anfallen sollten (weil in solchen Streitigkeiten häufig kein Hauptverfahren durchgeführt wird). Diese halbe Pauschalgebühr sollte sodann in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache angerechnet werden können.
Bei allen anderen Sicherungsverfahren aber sollte (weiterhin) keine Gebühr anfallen. Doch entgegen dem ursprünglichen Ministerialentwurf führte das Budgetbegleitgesetz 2009 die derzeit geltende Regelung ein, wonach alle Rechtsmittel gegen Entscheidungen im Sicherungsverfahren in vollem Umfang nach Tarifpost 2 und 3 des Gerichtsgebührengesetzes gebührenpflichtig  sind. In Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen existiert nur insofern eine Erleichterung, als dort die Rechtsmittelgebühren im Sicherungsverfahren zur Hälfte auf Gebühren für Rechtsmittel im Hauptverfahren anrechenbar sind.
Im Beschluss B1621/10-10 teilt der VfGH vorläufig die Bedenken der Beschwerdeführerin. Dazu der VfGH wörtlich: „Durch das Budgetbegleitgesetz 2009 wurde die bisherige Systematik der Gerichtsgebührenerhebung für Provisorialverfahren (in erster Instanz keine oder die halbe Gebühr, zweite und dritte Instanz gebührenfrei) in ihr Gegenteil umgekehrt: Für Provisorialverfahren  erster Instanz kommt bei Antragstellung mit der Klage keine  Gebühr, bei Beantragung außerhalb eines Hauptverfahrens weiterhin die halbe Pauschalgebühr, in zweiter und dritter Instanz nunmehr aber die volle Pauschalgebühr zur Anwendung.“ Der VfGH führt insbesondere ins Treffen, dass die Vorschreibung der  Pauschalgebühr in voller Höhe insofern unsachlich und daher gleichheitswidrig erscheint, als es damit zur Verdoppelung der Gerichtsgebühr kommt, die für die Rechtsdurchsetzung ein und  desselben Anspruches zu entrichten ist. Und dies gerade in jenen Fällen, in denen dem Betroffenen droht, dass die Durchsetzung  seiner Ansprüche vereitelt oder erheblich erschwert wird. Bei einem Sicherungsverfahren handelt es sich um ein bloß summarisches  Erkenntnisverfahren, das weder so aufwendig ist wie ein „normales“ Zivilverfahren noch denselben Rechtschutz bietet. Dem VfGH  erscheint es daher vorläufig nicht gerechtfertigt, dieselben  Gebührenfolgen an Rechtsmittel im Sicherungsverfahren wie im  Hauptverfahren zu knüpfen.

Unsachliche Privilegierung

Bedenken hat der VfGH auch gegen die Privilegierung in Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen, die er vorläufig  ebenso wenig für sachlich gerechtfertigt hält wie den Umstand, dass in Sicherungsverfahren für die erste Instanz nur die halbe Pauschalgebühr, in zweiter und dritter Instanz aber die vollen Pauschalgebühren zur Anwendung kommen. Nach den Kopiergebühren bei Gericht und dem pauschalen Ausschluss juristischer Personen von der Verfahrenshilfe droht nun einer weiteren den Zugang zur Justiz erschwerenden Regelung die Aufhebung. Die Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens ist uneingeschränkt zu begrüßen, haftet der derzeit bestehenden Bestimmung doch der Verdacht an, dass ihre Einführung vor allem der Budgetsanierung diente. Betroffenen ist zu empfehlen, bis zur endgültigen Entscheidung des VfGH gegen solche Gebührenvorschreibungen mit Berichtigungsanträgen vorzugehen  und gegebenenfalls auch beim VfGH Beschwerde zu erheben.

Mag. Jünger und Mag. Pickl sind Rechtsanwälte bei Dorda Brugger Jordis. Sie waren am Anlassverfahren beteiligt.

Publication
Size
402.74 KB
Disclaimer
The material contained in this website is provided for general information purposes only and does not constitute legal or other professional advice. We accept no responsibility for loss which may arise from reliance on information contained on this site.