Recht praktisch: "Kann ich im Metaverse eine GmbH gründen?"

Recht praktisch: Kann ich im Metaverse eine GmbH gründen?

Ich überlege, ein Geschäftsmodell im Metaverse umzusetzen. Kann ich im Metaverse eine österreichische GmbH gründen (damit ich im Ernstfall nur beschränkt hafte, sollte meine Geschäftsidee nicht aufgehen)?

Florian M., Wien

Ein kurzer Exkurs: Das Metaverse ist ein virtueller Raum, der meist auf Virtual Reality und Blockchain-Technologien aufbaut, und in dem man über seinen eigens kreierten Avatar mit anderen Avataren in einer virtuellen Welt interagieren kann. Ein Avatar ist eine künstliche Grafikfigur, die einem Internetbenutzer in der virtuellen Welt zugeordnet wird.

Nun zu Ihrer Frage: Als Gesellschafter einer GmbH ist Ihre Haftung grundsätzlich beschränkt (im Gegensatz dazu, wenn Sie z. B. als Einzelunternehmer tätig wären). Auch wenn sich Ihr Geschäftsmodell auf das Metaverse fokussiert, setzt das nicht voraus, dass Sie im Metaverse eine eigene Gesellschaft gründen müssen. Stattdessen können Sie „in der realen Welt“ in Österreich eine GmbH gründen. Über diese können Sie dann z. B. ein Grundstück im Metaverse erwerben und von dort aus Ihre weiteren Aktivitäten setzen.

Virtuelle Gründung

Für die Gründung einer österreichischen GmbH bedarf es der Mitwirkung eines Notars, da u. a. der Gesellschaftsvertrag als Notariatsakt errichtet werden muss. Für diesen Schritt müssen Sie nicht physisch vor dem Notar erscheinen, sondern können die Gründung auch virtuell vornehmen. Dazu müssen Sie sich vorab über ein Videoident-Verfahren identifizieren, um eine persönliche Handysignatur zu erhalten. Der Notar eröffnet dann einen virtuellen Datenraum, in den er die Gründungsdokumente hochlädt. Statt einer physischen Unterschrift leisten Sie in einer Videokonferenz Ihre Unterschrift mittels Handysignatur und der Notar fügt seine Beurkundungssignatur hinzu.

Spannend ist jedoch die Frage, ob man eine GmbH auch virtuell über die digitalen Kommunikationsmittel im Metaverse gründen kann. Noch handelt es sich dabei um eine Vision, denn – zumindest nach derzeitigem österreichischem Recht – sind diesem Vorhaben v. a. zwei Grenzen gesetzt:

  • Um eine Person mittels Videoident-Verfahren identifizieren zu können, muss sie in einer Videokonferenz u. a. ihren amtlichen Lichtbildausweis neben ihr Gesicht halten, damit ein Abgleich gemacht werden kann. Im Metaverse wäre das schwierig, da sich zwei Avatare gegenüberstünden. Die Identitätsfeststellung müsste man aus heutiger Sicht daher weiterhin über bisherige digitale Kommunikationskanäle abwickeln (es sei denn, die Person besitzt einen elektronischen Ausweis).
  • Eine weitere Hürde ist die „optische und akustische Zweiweg-Verbindung“, die das Gesetz für die elektronische Errichtung eines Notariatsakts voraussetzt: Der Notar muss feststellen können, dass die Person, die ihm (virtuell) gegenübersitzt, während der gesamten Verlesung (z. B. eines Gesellschaftsvertrags) anwesend ist. Das wird via Videokonferenz abgewickelt. Dadurch, dass – zumindest in den bekannteren Metaverses (wie z. B. Decentraland) – die Kommunikation primär über Avatare erfolgt, liegt wohl keine optische und akustische Zweiweg-Verbindung im Sinne des Gesetzes vor.

Mit den aktuellen technologischen Mitteln steht die Errichtung eines Notariatsakts im Metaverse daher noch vor Herausforderungen. Es bleibt aber abzuwarten, was die Zukunft bringt.

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