Grenzüberschreitende Verlegung des Satzungssitzes

1. Gesellschaften, die nach dem Recht eines anderen EWR-Vertragsstaats gegründet wurden, können sich in eine österr Gesellschaft identitätswahrend umwandeln, wenn zugleich der Verwaltungssitz nach Österreich verlegt wird, die Gesellschaft sämtliche Voraussetzungen erfüllt, die nach dem Recht des Wegzugsstaats für eine solche Umwandlung bestehen und die Gesellschaft die Anforderungen an eine österr Gesellschaft (insb in Bezug auf Satzung, Kapitalausstattung, Organbesetzung) erfüllt.

2. Dies gilt auch für eine OG oder KG.

3. Weitere Vorausssetzung der Sitzverlegung einer ausländischen Gesellschaft nach Österreich ist, dass die Herkunftsrechtsordnung eine derartige Sitzverlegung ohne Liquidation zulässt.

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