Was Wohnen kosten darf

Das aktuelle Regierungsprogramm sieht eine Wohnrechtsreform vor, die gerecht, verständlich, transparent und leistbar sein soll. Die darin vorgesehenen Maßnahmen sind durchaus begrüßenswert, der Teufel wird jedoch im Umsetzungsdetail liegen. Vor allem wenn es um das Thema geht, was Wohnen kosten darf, stellt sich die Frage, wer die Kosten für hochwertigen Wohnraum künftig trägt. Will man Investitionen fördern, muss sich die Schaffung und Erhaltung von Wohnraum für Bauträger und Vermieter aber lohnen.

Will man ein gerechtes System einführen, muss eine transparente Mietzinsbildung von einer Vereinheitlichung des Anwendungsbereiches des Mietrechtsgesetzes begleitet sein. Denn das Gesetz geht bei Altbauten noch von einer schlechteren Bausubstanz als bei Neubauten aus und lässt in der Regel nur bei Letzteren einen echten Marktmietzins zu. Eine zeitgemäße Regelung muss jedoch am Erhaltungszustand ansetzen. Schließlich ist nicht einzusehen, warum gerade eine von vielen nachgefragte sanierte Altbauwohnung weniger kosten darf als eine Neubauwohnung mit vielleicht schlechteren Energiewerten.

Auch muss eine angemessene Anhebung von Mietzinsen, z.B. beim Eintritt in den Mietvertrag eines Enkelkindes in die Wohnung der Großeltern, möglich sein. Der vertragliche Mietzins stammt in vielen Fällen aus einer Zeit mit deutlich niedrigerem Einkommensniveau. Warum daher nicht-natürlich mit Übergangsfristen und einem Schutz für minderjährige Eintrittsberechtigte-ein System von Vergleichsmieten ähnlich wie in Deutschland einführen? Ein schrittweises Anheben an einen für dieses Gebiet üblichen Mietzins als Gegenleistung für den gesetzlichen Kündigungsschutz würde die Ungerechtigkeit beseitigen, dass Altmieter unverhältnismäßig wenig und Neumieter deutlich mehr zahlen und daher hauptsächlich die Neumieter mit ihren Mietzinsen zur Erhaltung des Gebäudes beitragen.

Auch ist eine sinnvolle Regelung der Erhaltungspflichten längst fällig: Die viel zitierte kaputte Therme ist ein ungeregelter Sachverhalt im Graubereich des Mietrechts: Der Vermieter ist nicht zur Reparatur verpflichtet, ebenso wenig der Mieter. Und auch wenn der Mieter kein Recht hat, die Reparatur zu verlangen, kann ihm doch ein Mietzinsminderungsanspruch zustehen. Eine klassische Pattsituation, die endlich für beide Seiten angemessen geregelt werden sollte.

Zu Recht sieht das Regierungsprogramm keine zusätzlichen Mietzinsobergrenzen oder eine Limitierung der Zuschläge zu den Richtwerten vor, wie in der politischen Diskussion manchmal polemisch gefordert wird.

Aus der Vergangenheit weiß man, dass solche Beschränkungen zu verbotenen Ablösen und zum Hintanstellen von Sanierungen durch Vermieter führen. Sinnvoll sind hingegen steuerliche Förderungen z.B. für thermische Sanierungsmaßnahmen und für die Errichtung von leistbaren Wohnungen. Denn ein Unterangebot kann nur durch verstärkten Wohnbau beseitigt werden. Nur so kann man langfristig leistbares Wohnen auch gewährleisten.

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