Telemedizin vor dem nächsten Wendepunkt: EuGH soll über nationale Werbeverbote entscheiden

Der deutsche Bundesgerichtshof hat dem EuGH eine zentrale Frage zur Reichweite der Dienstleistungsfreiheit bei der Bewerbung grenzüberschreitender telemedizinischer Leistungen vorgelegt. Im Kern geht es darum, ob nationale Werbebeschränkungen wie § 9 HWG auch dann greifen dürfen, wenn die beworbene Fernbehandlung von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Ärzten erbracht wird. Das Verfahren ist damit nicht nur für das deutsche Heilmittelwerberecht, sondern auch für die unionsrechtliche Einordnung grenzüberschreitender Telemedizin von erheblicher praktischer Bedeutung. Nach der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des EuGH zu grenzüberschreitenden telemedizinischen Dienstleistungen (DORDA berichtete: EuGH Urteil sprengt die Grenzen der Telemedizin | DORDA Rechtsanwälte - Klarheit) stellt sich daher nun die Frage, inwiefern die nationalen Werbebestimmungen zu beachten sind. Die Entscheidung des EuGH wird determinieren, ob nationale Werbebestimmungen greifen und hoffentlich auch Klarheit schaffen, inwiefern sonstige nationale Bestimmungen (Stichwort Verbraucherschutzbestimmungen) künftig zur Anwendung gelangen. 


Ausgangssachverhalt
 

Beklagte des zugrundeliegenden deutschen Verfahrens ist ein deutsches Unternehmen, welches Patienten über seine Website ärztliche Konsultationen hinsichtlich bestimmter Krankheitsbilder (Erektionsstörung, Haarausfall, vorzeitiger Samenerguss und Akne) anbietet. Im Zuge dieser Konsultationen findet kein persönlicher Kontakt zwischen Arzt und Patient statt. Der Patient füllt hierzu zunächst einen Online‑Fragebogen zu seinem Gesundheitszustand aus. Auf dieser Grundlage prüfen anschließend die in Irland registrierten und ansässigen Partnerärzte der Beklagten den jeweiligen Fall und stellen gegebenenfalls ein Privatrezept aus.

Das ausgestellte Privatrezept wird im nächsten Schritt an eine mit der Beklagten kooperierende Versandhandelsapotheke weitergeleitet, die in weiterer Folge den Versand der verschriebenen Arzneimittel an die Patienten abwickelt. 

Die durch das Unternehmen beworbenen Leistungen umfassen damit nicht nur die ärztliche Diagnose und Therapieempfehlung, sondern auch die daran anschließende Arzneimittelversorgung über den Versandweg. Die Werbung vermittelt dabei eine einfache, diskrete und schnelle Abwicklung ohne persönlichen Kontakt zum Arzt.

Darin sieht ein Verein – zu dessen Mitgliedern auch Ärztekammern, Kliniken und Ärzte zählen – einen Verstoß gegen § 9 HWG und klagte auf Unterlassung. Während die erste Instanz die Klage zunächst abwies, gab die zweite Instanz der Klägerin Recht und untersagte die Werbung, weil die Internetauftritte der Beklagten gegen § 3a UWG iVm § 9 HWG verstoßen würden.


Ansicht des Berufungsgerichts
 

Nach § 9 Satz 1 HWG ist die Werbung für Fernbehandlungen grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards kein persönlicher Kontakt zum Arzt erforderlich ist und die Fernbehandlung unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgt. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die Ausnahme des § 9 HWG nicht greift, zumal bei den betroffenen Krankheitsbildern nach den in Deutschland anerkannten fachlichen Standards regelmäßig ein persönlicher Arztkontakt erforderlich ist, etwa wegen möglicher körperlicher Untersuchungen oder psychischer Ursachen. Maßgeblich sind in diesem Zusammenhang somit allein die inländischen Standards, während die Zulässigkeit nach ausländischem Recht unbeachtlich ist, sodass ein Verstoß gegen § 9 HWG und damit zugleich ein Wettbewerbsverstoß vorliegt.


Vorlagefrage an den EuGH
 

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts hat die Beklagte ein Rechtsmittel an den BGH eingebracht. Der BGH sieht darin nun eine Frage, die einer unionsrechtlichen Auslegung bedarf und hat das Verfahren ausgesetzt, um eine Vorlagefrage an den EuGH zu stellen.

Die an den EuGH gerichtete Frage lautet:

"Steht die Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 AEUV einer Regelung (hier: § 9 HWG) entgegen, die die Werbung für eine nicht den im Inland anerkannten fachlichen Standards entsprechende Fernbehandlung durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Ärzte verbietet?"

Der BGH führt in seinem Beschluss vom 26.3.2026 aus, dass ein solches Werbeverbot eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellen kann, zumal es die grenzüberschreitende Erbringung ärztlicher Leistungen erschweren würde. Gleichzeitig erkennt er an, dass der Schutz der Gesundheit ein legitimer Rechtfertigungsgrund sein kann. Die unionsrechtliche Beurteilung hängt daher maßgeblich von der Verhältnismäßigkeit der nationalen Regelung ab. 


Ausblick und Bedeutung für Österreich
 

Die Vorlagefrage des BGH trifft auf einen rechtlichen Themenkomplex, der in der Vergangenheit bereits Aufmerksamkeit erzielt hat, zumal sich der rechtliche Rahmen rund um Telemedizin in den letzten Jahren deutlich weiterentwickelt hat. Insbesondere die jüngste Rechtsprechung des EuGH (C-115/24) und darauf aufbauend der dazu ergangene Beschluss des OGH (4 Ob 154/25p) zeigen, dass grenzüberschreitende telemedizinische Leistungen unionsrechtlich dem Herkunftslandprinzip unterliegen. Für rein telemedizinische Leistungen ist danach das Recht des Staates maßgeblich, in dem der Leistungserbringer seinen Sitz hat, während physische Behandlungselemente weiterhin dem Recht des Behandlungsortes unterliegen. 

Der OGH hat diese Ansicht bereits aufgegriffen und klargestellt, dass telemedizinische Leistungen aus dem Ausland zulässig sein können und nicht den österreichischen Berufsregeln unterliegen, sofern sie tatsächlich als eigenständige telemedizinische Leistungen zu qualifizieren sind (Telemedizin kennt keine Grenzen – nun aber klare Regeln | DORDA Rechtsanwälte - Klarheit). Fraglich ist, ob diese Ausführungen auch auf werberechtliche Bestimmungen im Rahmen der Telemedizin übertragbar sind. 

Auch in Österreich existieren strenge werberechtliche Bestimmungen hinsichtlich der Bewerbung von ärztlichen Behandlungen. Maßgeblich sind in diesem Zusammenhang insbesondere das Arzneimittelgesetz, das Medizinproduktegesetz und das Ärztegesetz. Eine vergleichbare Regelung zur ausdrücklichen Einschränkung von Fernbehandlungen, wie sie § 9 HWG vorsieht, besteht in Österreich hingegen nicht.

Sollte der EuGH der Ansicht sein, dass die Bestimmung mit der Dienstleistungsfreiheit unvereinbar ist, würde das die bisherige Entwicklung weiter verstärken und die Möglichkeit nationaler Werbeverbote für grenzüberschreitende telemedizinische Leistungen ohne physischen Kontakt rechtlich einschränken. Gleichzeitig könnte hierdurch aber auch der Bedarf an einheitlichen Werbebestimmungen auf Unionsebene entstehen. Gelangt der EuGH hingegen zu dem Ergebnis, dass Werbeverbote wie § 9 HWG zulässig sind, würde das eine Grenze markieren. So würde das bedeuten, dass auch im Lichte der bisherigen Rechtsprechung, wonach bei telemedizinischer Leistungserbringung das Herkunftslandprinzip zur Anwendung gelangt, auf grenzüberschreitende telemedizinische Leistungen weiterhin nationale Bestimmungen, die nicht die berufsrechtliche Tangente betreffen, zu berücksichtigen sind. 


Fazit
 

Der Vorlagebeschluss des BGH betrifft ein zentrales Spannungsfeld zwischen Binnenmarktfreiheiten und dem Schutz von Gesundheit und Verbrauchern. Die dem EuGH vorgelegte Frage reicht dabei deutlich über die deutsche Rechtslage hinaus und ist für die unionsrechtliche Einordnung grenzüberschreitender telemedizinischer Leistungen insgesamt von erheblicher Bedeutung.

Die Entscheidung des EuGH wird maßgeblich dafür sein, wie weit nationale Regelungsspielräume im Bereich der Werbung – aber auch darüber hinaus – für grenzüberschreitende telemedizinische Leistungen künftig reichen. Sie wird insbesondere klären, ob und in welchem Umfang Mitgliedstaaten auch dort Werbebeschränkungen vorsehen dürfen, wo telemedizinische Leistungen unionsrechtlich grundsätzlich dem Herkunftslandprinzip unterliegen. Ist in Zukunft nur das Recht des Herkunftsland anwendbar oder betrifft das Prinzip nur bestimmte Tangenten (zB Berufsrecht)? Damit wird die Entscheidung nicht nur für die weitere Entwicklung der Telemedizin, sondern auch für das Zusammenspiel von Binnenmarktfreiheiten, Gesundheits- und Verbraucherschutz richtungsweisend sein.