Telemedizin kennt keine Grenzen – nun aber klare Regeln

Was die Entscheidung des OGH für Digital‑Health‑Modelle in Österreich bedeutet


Die fortschreitende Digitalisierung macht auch vor der Medizin nicht halt. Medizinische Leistungen werden zunehmend nicht mehr ausschließlich vor Ort in einer Ordination erbracht, sondern arbeitsteilig organisiert und (zumindest teilweise) digital durchgeführt, etwa über Apps oder durch Telekonsultationen. Gerade bei grenzüberschreitenden Modellen stellt sich dabei eine zentrale rechtliche Frage: Welches nationale Recht ist auf welche Teile der Behandlung anzuwenden?

Der EuGH hat sich im Rahmen eines durch den österreichischen OGH eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens im vergangenen Jahr hierzu erstmals grundlegend geäußert (DORDA berichtete Grenzüberschreitend, aber nicht grenzenlos - Der EuGH definiert erstmals, was Telemedizin ist). Der OGH hat nun mit Beschluss vom 20.2.2026 GZ 4 Ob 154/25p entschieden, wie die Ansicht des EuGH auf den zugrunde liegenden Sachverhalt und die österreichische Rechtsordnung zu verstehen ist. 


Ausgangssachverhalt: Zahnkorrektur zwischen Österreich und Deutschland


Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Klage der österreichischen Zahnärztekammer gegen eine in Österreich tätige Zahnärztin. Diese arbeitete mit einem in Deutschland ansässigen Unternehmen zusammen, das transparente Zahnschienen zur Zahnkorrektur anbietet.

Der Behandlungsablauf war arbeitsteilig organisiert: Die Zahnärztin führte in ihrer österreichischen Ordination Untersuchungen, Aufklärungsgespräche sowie 3D‑Scans der Patienten durch. Die dabei erhobenen Daten wurden an das deutsche Unternehmen übermittelt, das auf der Grundlage dieser Daten die Behandlungspläne erstellte. Die weitere Betreuung der Patienten erfolgte anschließend telemedizinisch mittels einer App aus Deutschland.

Die österreichische Zahnärztekammer sah in diesem Geschäftsmodell eine unzulässige Mitwirkung der Zahnärztin an zahnärztlichen Tätigkeiten einer ausländischen Gesellschaft, die weder über eine österreichische Berufsberechtigung noch über eine österreichische Betriebsbewilligung verfügte. Sie beantragte daher eine einstweilige Verfügung.

Zur Klärung, ob österreichische Zahnärzte an derartigen Behandlungen für österreichische Patienten mitwirken dürfen, legte der OGH dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung des Unionsrechts im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vor. Nach der Entscheidung des EuGH im vergangenen Jahr hat der OGH nun die Ansicht des EuGH auf das konkrete Verfahren angewendet und mittels Beschlusses entschieden.


Zentrale Rechtsfrage: Wo wird eine Gesundheitsdienstleistung erbracht?


Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, in welchem Mitgliedstaat eine Gesundheitsdienstleistung als erbracht gilt. Diese Einordnung ist entscheidend dafür, welches nationale Berufs‑ und Gesundheitsrecht auf die erbrachte Leistung Anwendung findet.

Der OGH stellt, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH, klar, dass der sogenannte Behandlungsmitgliedstaat jener Mitgliedstaat ist, in dessen Hoheitsgebiet die Gesundheitsdienstleistung tatsächlich erbracht wird. Handelt es sich um Telemedizin, gilt die Leistung als in jenem Mitgliedstaat erbracht, in dem der Gesundheitsdienstleister ansässig ist.

Telemedizinische Leistungen müssen somit, abgesehen von unionsrechtlichen Vorgaben zu Sicherheit und Patientenschutz, nur den Rechtsvorschriften sowie den nationalen Standards und Leitlinien für Qualität und Sicherheit des Sitzstaats des Dienstleisters entsprechen, allerdings nicht jenen des Patientenstaats.


Telemedizin ist unionsrechtlich autonom auszulegen


Der OGH betont, dass der Begriff der Telemedizin in der Patientenmobilitätsrichtlinie nicht ausdrücklich definiert ist und daher unionsrechtlich autonom auszulegen ist. Maßgeblich für die Telemedizin ist, dass die Leistung ohne gleichzeitige physische Anwesenheit von Patient und Leistungserbringer erfolgt.

Umgekehrt gilt: Liegt keine Telemedizin vor, weil Patient und Leistungserbringer gleichzeitig physisch am selben Ort anwesend sind, ist das Recht jenes Mitgliedstaats anzuwenden, in dem diese Leistung tatsächlich erbracht wird.

Dabei stellt der OGH ausdrücklich klar, dass

  • es unerheblich ist, ob die physische Leistung Teil einer komplexen medizinischen Gesamtbehandlung ist, und

  • es ebenso wenig darauf ankommt, ob telemedizinische oder physische Elemente der Behandlung überwiegen.

Eine quantitative Gesamtbetrachtung findet daher nicht statt.


Anwendung auf den konkreten Fall


Auf Grundlage dieser Kriterien gelangt der OGH zu einer klaren Trennung der einzelnen Leistungsschritte:

  • Die telemedizinischen Leistungen, insbesondere die Erstellung der Behandlungspläne und die laufende Betreuung über die App, wurden vom deutschen Unternehmen aus Deutschland erbracht. Der Sitz des Unternehmens ist daher als Behandlungsmitgliedstaat anzusehen. Für diese Leistungen waren folglich ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften sowie die dortigen nationalen Qualitäts‑ und Sicherheitsstandards maßgeblich. Die österreichischen Bestimmungen über den Zahnärztevorbehalt fanden insoweit keine Anwendung.

  • Die Leistungen, die durch die österreichische Zahnärztin erbracht wurden, stellten hingegen keine telemedizinischen Leistungen dar. Auf sie war daher österreichisches Recht anzuwenden, das die Zahnärztin unstrittig eingehalten hatte.

Der OGH stellte, unter Zugrundelegung der kürzlich ergangenen Entscheidung des EuGH C-115/24 darauf ab, dass das deutsche Unternehmen keine nach österreichischem Recht Zahnärzten vorbehaltenen Tätigkeiten im Inland erbracht hat, weder durch telemedizinische Leistungen noch im Hinblick auf die von der Zahnärztin physisch erbrachten Leistungen.


Keine Umgehung nationaler Berufsrechte durch Vertragsgestaltung


Von besonderer praktischer Bedeutung ist, dass der OGH nicht auf die vertragliche Ausgestaltung, sondern auf die tatsächliche Leistungserbringung abstellt. Physisch im Inland erbrachte Behandlungsleistungen bleiben dem jeweiligen lokalen Leistungserbringer zuzurechnen und unterliegen dem nationalen Berufs‑ und Gesundheitsrecht. Nationale Berufsrechte können daher nicht durch vertragliche Konstruktionen umgangen werden. Entscheidend ist allein, wer welche Leistung wo tatsächlich erbringt.


Ergebnis des Verfahrens


Der OGH kam letztlich zum Ergebnis, dass kein Rechtsverstoß vorlag. Die arbeitsteilige Zusammenarbeit zwischen der österreichischen Zahnärztin und dem deutschen Unternehmen war rechtmäßig. Der Zahnärztin konnte keine unzulässige Mitwirkung an einem Rechtsbruch vorgeworfen werden.

Das Verfahren diente aber nicht dazu, die vertraglichen Beziehungen zu den Patienten zu klären. Es wurde daher nicht geprüft, ob die Patienten einen einheitlichen Behandlungsvertrag mit dem deutschen Anbieter geschlossen haben oder ob separate Verträge mit dem Anbieter und der österreichischen Zahnärztin bestanden. Diese Frage war für die Entscheidung unerheblich.

Ebenso hat sich der OGH nicht mit der Frage einer Berufspflichtverletzung der Zahnärztin befasst. Zwar machte die Klägerin geltend, die Zahnärztin habe gegen ihre Pflicht zur persönlichen und unmittelbaren Berufsausübung verstoßen, dieses Vorbringen konnte das konkrete Klagebegehren allerdings nicht tragen. Gegenstand des Verfahrens war ausschließlich, ob die Zahnärztin an einem Rechtsbruch des deutschen Unternehmens mitgewirkt hatte, indem sie diesem die Erbringung zahnärztlicher Leistungen in Österreich ermöglicht hätte.


Bedeutung der Entscheidung für Digital‑Health‑Unternehmen


Die Entscheidung des OGH geht weit über den konkreten Einzelfall hinaus. Sie bestätigt, dass telemedizinische Leistungen grundsätzlich dem Recht des Sitzstaats des Dienstleisters unterliegen. Digitale Gesundheitsleistungen können daher aus einem EU‑Mitgliedstaat heraus auch für Patienten in anderen Mitgliedstaaten erbracht werden, ohne dort zwingend eine eigene Niederlassung oder Berufsberechtigung begründen zu müssen.

Gleichzeitig zieht der OGH klare Grenzen: Physisch im Patientenstaat erbrachte Leistungen unterliegen weiterhin dem dortigen nationalen Berufs‑ und Gesundheitsrecht. Hybride Modelle müssen telemedizinische und physische Leistungselemente daher klar voneinander trennen.

Die Entscheidung bezieht sich allerdings ausschließlich auf die berufsrechtliche Beurteilung grenzüberschreitender Gesundheitsleistungen und lässt Fragen des Konsumentenschutzes sowie die Beurteilung werberechtlicher Vorschriften unberührt.


Fazit: Mehr Rechtssicherheit für grenzüberschreitende Modelle


Mit seiner Entscheidung schafft der OGH wichtige Rechtssicherheit für innovative, grenzüberschreitende Versorgungsmodelle. Telemedizinische Leistungen können innerhalb der EU leichter skaliert werden, während nationale Gesundheitsordnungen für physische Behandlungen gewahrt bleiben.

Für Unternehmen eröffnet die Entscheidung einerseits neue Gestaltungsspielräume, verlangt andererseits allerdings eine sorgfältige rechtliche Ausgestaltung und klare Verantwortlichkeiten. Wer Rollen, Zuständigkeiten und Leistungsorte klar definiert, kann die neuen Möglichkeiten der digitalen Medizin dennoch rechtssicher nutzen.