Weniger Genehmigungspflichten, mehr Spielraum bei Betriebsübernahmen und längere Fristen für die Nachnutzung: Die GewO-Novelle entlastet das Betriebsanlagenrecht punktuell von Bürokratie. Die Novelle wurde am 29.10.2026 kundgemacht (BGBl I 100/2026) und ist seit 30.10.2026 in Kraft.
Energieinfrastruktur: genehmigungsfrei, aber nicht pflichtenfrei
Die Genehmigungsfreistellungen betreffen zwei unterschiedliche Fälle: § 76b GewO 1994 erfasst eigenständige Betriebsanlagen, die ausschließlich dem Betrieb von E-Ladestationen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge dienen. § 80a GewO 1994 stellt Änderungen bestehender Betriebsanlagen durch zugehörige E-Ladestationen, betriebsdienliche Photovoltaikanlagen und betriebsdienliche elektrische Batteriespeicher im Sinne des Anhangs 1 Z 16 lit c oder Z 17 lit c EABG genehmigungsfrei. Genehmigungsfreiheit bedeutet aber nicht Pflichtenfreiheit: Planung und Errichtung müssen durch entsprechend uneingeschränkt befugte Elektrotechniker oder Baumeister erfolgen. Die elektrotechnische Betriebssicherheit ist spätestens alle fünf Jahre, bei außergewöhnlicher Beanspruchung spätestens alle drei Jahre zu überprüfen. Prüfbericht, Dokumentation und Ausführungsbestätigung sind für die behördliche Einsichtnahme bereitzuhalten. Auch bereits errichtete und betriebene E-Ladestationen, Photovoltaikanlagen und erfasste Batteriespeicher werden genehmigungsfrei gestellt. Fehlt ein ausreichend aktueller Nachweis, ist die elektrotechnische Betriebssicherheit innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten zu überprüfen.
Außenaggregate: vereinfachte Klärung der Genehmigungspflicht
Lärmemissionen von Außenaggregaten zur Be- oder Entlüftung, Heizung, Kühlung oder Klimatisierung können bei ansonsten genehmigungsfreien Betriebsanlagen eine Genehmigungspflicht auslösen. Der neue § 358a GewO 1994 schafft dafür ein besonderes Feststellungsverfahren auf Antrag des Anlageninhabers. Wird die Genehmigungspflicht ausschließlich durch diese Lärmemissionen ausgelöst, hat die Behörde die Genehmigungsfreiheit festzustellen, wenn nachteilige Auswirkungen vermieden oder – erforderlichenfalls durch vorgeschriebene Schutzmaßnahmen – auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Sind andere genehmigungsrelevante Auswirkungen gegeben oder lässt sich der Lärm nur durch wesensverändernde Maßnahmen beherrschen, muss die Behörde hingegen die Genehmigungspflicht feststellen. Das Verfahren ist nicht auf Nachrüstungen beschränkt und erleichtert die Klärung der Genehmigungspflicht, ohne den Nachbarschutz aufzugeben.
Alterskontrolle: zusätzliche Möglichkeit mittels E-ID Auch bei der Alterskontrolle im Zusammenhang mit der Abgabe und dem Ausschank von Alkohol schafft die Novelle eine zusätzliche Möglichkeit: Neben der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer geeigneten Jugendkarte kann die Alterskontrolle nach § 114 GewO 1994 künftig auch mittels E-ID erfolgen (vgl dazu Blogbeitrag vom 19.6.2026, Alkoholverkauf aus Automaten: Der VwGH zieht eine klare Grenze; Link zum Blogbeitrag). Die E-ID erweitert damit die gesetzlichen Kontrollmöglichkeiten, ändert aber nichts an sonstigen gewerberechtlichen Beschränkungen des Alkoholvertriebs.
Dokumentation und englischsprachige Beilagen: weniger Aufwand
Nach dem neuen § 82c GewO 1994 müssen Gewerbetreibende vorgeschriebene Befunde und Dokumentationen nicht mehr in der Betriebsanlage bereithalten, wenn sie die Unterlagen der Behörde auf deren amtswegiges Ersuchen schriftlich übermittelt haben. Eine unaufgeforderte Übermittlung genügt hingegen nicht. Die Pflicht zur Erstellung der Unterlagen bleibt bestehen.
Nach dem neuen § 333b GewO 1994 können Beilagen zu Eingaben, die auf das Erstellen und Ausstellen von Schriften nach der GewO 1994 gerichtet sind, auch in englischer Sprache vorgelegt werden. Die Behörde hat sie dem Verfahren zugrunde zu legen, darf bei begründeten Bedenken jedoch eine Übersetzung verlangen. Englisch wird damit nicht allgemein als Verfahrenssprache vor Gewerbebehörden zugelassen.
Betriebsübernahmen: mehr Zeit für Anpassungen
Bei Betriebsübernahmen kann die Behörde bestimmte bestehende Auflagen künftig bis zu fünf statt bisher drei Jahre aussetzen. Das verschafft Übernehmern mehr Zeit für notwendige Anpassungen.
Nachnutzung: bestehende Genehmigungen länger erhalten
Die in der GewO 1994 normierte Erlöschensfrist bei Nichtausübung des Betriebs steigt von fünf auf sieben Jahre. Im Einzelfall kann die Frist auf insgesamt zehn statt bisher sieben Jahre erstreckt werden. Damit können bestehende Betriebsareale leichter nachgenutzt und zusätzlicher Flächenverbrauch sowie Bodenversiegelung vermieden werden.
Aufgegebene Gewerbestandorte: Ende der Karteileichen im GISA
Bei aufgegebenen, aber weiterhin im GISA eingetragenen Gewerbestandorten können dinglich Verfügungsberechtigte, Pächter und Hauptmieter gemäß § 90a GewO 1994 die Feststellung der Nichtausübung beantragen. Die Behörde hat grundsätzlich binnen vier Wochen ab Einlangen des vollständigen und zulässigen Antrags einen verpflichtenden Augenschein vor Ort durchzuführen und grundsätzlich binnen zwei Wochen danach den Feststellungsbescheid zu erlassen. Nach rechtskräftiger Feststellung wird die Gewerbeausübung am betreffenden Standort im GISA als beendet eingetragen.
Ein Antrag ist ausgeschlossen, wenn ein noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes zivilgerichtliches Verfahren gegen den Gewerbeinhaber, dinglich Verfügungsberechtigten, Pächter oder Hauptmieter betreffend die gewerbliche Nutzung des konkreten Standorts anhängig ist.
Betrifft die Bereinigung den Standort der Gewerbeberechtigung, muss der Gewerbeinhaber nach behördlicher Aufforderung binnen acht Wochen einen neuen Standort bestimmen. Andernfalls endet die Gewerbeberechtigung.
Unser Fazit:
Die Novelle schafft vor allem praktische Erleichterungen, ohne Schutz- und Kontrollpflichten pauschal abzubauen.
Gerne unterstützen wir Sie dabei, die neuen Möglichkeiten für Ihr Vorhaben auszuschöpfen.