- Auf den Punkt gebracht
Der Verfassungsgerichtshof hob die einjährige Präklusivfrist des § 12 Abs 3 VersVG als verfassungswidrig auf. Versicherer können künftig keine verkürzte Klagefrist mehr durch qualifizierte Deckungsablehnung auslösen. Ansprüche der Versicherungsnehmer unterliegen damit grundsätzlich wieder ausschließlich der dreijährigen Verjährung. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.5.2027 in Kraft.
- Ausgangslage
Das Erkenntnis des VfGH vom 28.4.2026 zur Geschäftszahl G 176/2025-15 erging vor dem folgenden Hintergrund:
- Auch nach bisheriger Rechtslage verjährten die Ansprüche aus Versicherungsvertrag grundsätzlich binnen drei Jahren ab Fälligkeit.
- Dies allerdings unter dem Caveat des § 12 Abs 3 VersVG: Der Versicherer konnte bislang durch eine sogenannte qualifizierte Deckungsablehnung eine verkürzte Klagefrist auslösen: Lehnte er einen vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Anspruch unter Angabe von Gründen und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen ab, musste der Versicherungsnehmer seinen Anspruch innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend machen. Andernfalls ging der Anspruch nach einem Jahr endgültig unter – unabhängig davon, ob er materiell berechtigt gewesen wäre. Der Versicherer konnte, aber musste nicht, qualifiziert ablehnen.
Die Ansprüche des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer – etwa aus Prämienzahlung – verjährten hingegen innerhalb von drei Jahren.
- Kernaussagen der Entscheidung
Mit der Aufhebung des § 12 Abs 3 VersVG beseitigte der VfGH eine seit der Stammfassung des VersVG aus dem Jahr 1958 bestehende Bestimmung und traf damit eine der bedeutendsten Entscheidungen im österreichischen Versicherungsrecht der letzten Jahre. Der Entscheidung ging ein Vorlageantrag des OGH im Verfahren zu Gz 7 Ob 110/25i voraus.
Die Aufhebung ist gleich aus mehreren Gründen bemerkenswert: Zum einen hatte sich der für Versicherungssachen zuständige siebte Senat des OGH über Jahrzehnte hinweg regelmäßig mit § 12 Abs 3 VersVG befasst, ohne zuvor ernsthafte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung zu äußern; die nunmehrigen Bedenken kamen daher überraschend. Zum anderen hebt der VfGH zivilrechtliche Regelungen, die dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum unterliegen, traditionell nur zurückhaltend auf.
Nichtsdestotrotz fasste der VfGH das Aufhebungserkenntnis und begründete dieses – vereinfacht – wie folgt:
- Der VfGH räumt ein, dass es nicht von vornherein unsachlich bzw gleichheitswidrig ist, für den Versicherungsnehmer eine kürzere Klagsfrist zu normieren.
- So erkennt der VfGH etwa an, dass mit der Bestimmung legitime Ziele verfolgt wurden, insbesondere die rasche Klärung strittiger Ansprüche sowie die Vermeidung von Beweisschwierigkeiten und eine bessere wirtschaftliche Kalkulierbarkeit für Versicherer.
Dennoch sei die konkrete Ausgestaltung der Norm für verfassungswidrig. Die Unsachlichkeit und hiermit auch die Gleichheitswidrigkeit liege in der einseitigen Dispositionsbefugnis des Versicherers: Er könne wählen, ob er es bei der dreijährigen Verjährungsfrist belässt oder ob er die Frist – ohne einen Nachteil für sich – verkürzt, indem er den Anspruch mit einer Begründung ablehnt. Dies sei unsachlich.
- Rechtsfolgen der Entscheidung
Der VfGH sprach aus, dass die Aufhebung am 31.5.2027 in Kraft tritt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt § 12 Abs 3 VersVG anwendbar. Dies zieht die folgenden Rechtsfolgen nach sich:
- Für Fälle, in welchen die Präklusionsfrist bereits vor Inkrafttreten der Aufhebung (31.5.2027) abgelaufen ist, die dreijährige Verjährungsfrist jedoch noch nicht, bleibt der Anspruch endgültig untergegangen. Hintergrund: Es läge am VfGH, gem Art 140 Abs 7 B‑VG eine Rückwirkung anzuordnen; dies tat er nicht.
- Dies hat zur Folge, dass bei sämtlichen qualifizierten Deckungsablehnungen, die vor dem 31.5.2026 zugestellt wurden und noch zugestellt werden, der Anspruch des Versicherungsnehmers bei Nichteinklagung untergehen wird. Hintergrund: Die einjährige Frist endet vor dem Außerkrafttreten am 31.5.2027.
Nicht ganz so klar ist die Rechtslage bei Deckungsablehnungen, bei denen die einjährige Frist erst nach dem Außerkrafttreten des § 12 Abs 3 VersVG am 31.5.2027 enden würde (und die daher nach 31.5.2026 ausgesprochen werden). Gute Argumente sprechen dafür, insoweit die Rechtsprechung des OGH zu Änderungen von Verjährungs- und Präklusionsfristen heranzuziehen: Danach gelangt grundsätzlich weiterhin die alte Fristenlage zur Anwendung (RIS-Justiz RS0008685; OGH 6 Ob 252/12w). Dies hätte zur Konsequenz, dass qualifizierte Deckungsablehnungen, die vor dem 31.5.2027 ausgesprochen wurden, weiterhin eine Präklusion auslösen können – auch wenn die einjährige Frist erst danach endet. Da diese Rechtsprechung jedoch nicht unumstritten ist, werden die ab 31.5.2026 ausgesprochenen qualifizierten Deckungsablehnungen wohl mit einem Unwirksamkeitsrisiko behaftet sein.
- (Potenzielle) Reparaturmöglichkeit des Gesetzgebers
Theoretisch besteht bis zum Außerkrafttreten die Möglichkeit, § 12 Abs 3 VersVG gesetzlich zu "reparieren" und die beanstandete Unsachlichkeit zu beseitigen. Praktisch würde dies auf eine umfassendere Reform der Verjährungssystematik im Versicherungsvertragsrecht hinauslaufen, um das von VfGH kritisierte Ungleichgewicht in der Dispositionsfreiheit zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer ausgleichen zu können. Ob hierfür der entsprechende gesetzgeberische Wille besteht, sei dahingestellt und bleibt abzuwarten.
- Vertragliche Analogregelung nicht gangbar
Dem Versicherer bleibt es jedenfalls verwehrt, eine vergleichbare Präklusionsfrist vertraglich mit dem Versicherungsnehmer zu vereinbaren: Gem § 15a VersVG sind die versicherungsrechtlichen Verjährungsregelungen zugunsten des Versicherungsnehmers einseitig zwingend.
- Ausblick
Die Entscheidung des VfGH wird erhebliche praktische Auswirkungen entfalten:
- Die Versicherungsnehmer können ihre Ansprüche innerhalb von drei Jahren geltend machen – die Schadensfälle bleiben daher über einen längeren Zeitraum schwebend. Für Versicherer heißt es, dass sie für einen längeren Zeitraum Rückstellungen bilden müssen.
- Werden Ansprüche erst gegen Ende der Verjährungsfrist geltend gemacht, verschlechtert sich regelmäßig die Beweissituation auf beiden Seiten.
- Die Frage, wann eine Versicherungsleistung fällig wird und damit die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, wird verstärkt in den Fokus rücken. Nach § 11 VersVG tritt die Fälligkeit nämlich erst mit Abschluss der Erhebungen des Versicherers ein, die zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Leistungsumfangs erforderlich sind (und nicht etwa bereits mit dem Eintritt des Schadensfalls). Wann solche Erhebungen als abgeschlossen anzusehen sind, ist in der Praxis jedoch häufig mit Unsicherheiten verbunden.