Nach monatelanger politischer Koordinierung hat sich der Ministerrat am 21.4.2026 auf das neue Verbraucherkreditgesetz 2026 geeinigt. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 und führt zu umfassenden Änderungen des Verbraucherkreditrechts in Österreich. Die Neuregelung soll im November 2026 in Kraft treten.
Hintergrund
Die neue Verbraucherkreditrichtlinie wurde bereits im Oktober 2023 veröffentlicht und sollte von den EU-Mitgliedsstaaten bis spätestens November 2025 in nationales Recht umgesetzt werden. Österreich ist es nicht gelungen, diese Frist einzuhalten.
Das in Umsetzung der ersten Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) erlassene "alte" Verbraucherkreditgesetz wird durch das Verbraucherkreditgesetz 2026 ("VKrG 2026") gänzlich ersetzt. Darüber hinaus enthält der neue Gesetzesvorschlag auch Ergänzungen im Bankwesengesetz sowie punktuelle Anpassungen im Maklergesetz, Konsumentenschutzgesetz und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz.
Die Neuerungen im Überblick
Auch im neuen VKrG 2026 bleibt der österreichische Kreditvertragsbegriff des § 988 ABGB – also das entgeltliche Gelddarlehen – weiterhin der zentrale Ausgangspunkt. Neu ist jedoch, dass das Verbraucherkreditgesetz 2026 den Anwendungsbereich deutlich erweitert und in mehreren Bereichen strengere Vorgaben einführt:
Zahlungsaufschübe & Finanzierungshilfen
Künftig fallen nicht nur klassische Konsumkredite unter das Gesetz, sondern auch sämtliche Formen von Zahlungsaufschüben und Finanzierungshilfen. Die bisherige Ausnahme für zins- und gebührenfreie Kreditverträge wurde vollständig beseitigt. Besonders relevant ist dies für das weit verbreitete "Buy Now Pay Later"-Modell, bei denen Verbraucher häufig zins- und gebührenfrei Waren oder Dienstleistungen erwerben und im Lauf der Zeit abzahlen können. Diese Angebote fallen mit Inkrafttreten des VKrG 2026 explizit in dessen Anwendungsbereich.
Vom Anwendungsbereich ausgenommen bleiben jedoch Verträge über Debitkarten mit Zahlungsaufschub, sofern diese von einem Kredit- oder Zahlungsinstitut ausgegeben werden, der gewährte Kreditbetrag innerhalb von 40 Tagen vollständig zurückgezahlt wird und für die Nutzung weder Zinsen noch mehr als lediglich geringfügige Entgelte für die Zahlungsdienstleistung anfallen.
Kleinkredite
Mit dem neuen VKrG 2026 entfällt auch die bisherige Untergrenze von EUR 200 für Kreditverträge. Damit werden auch sogenannte Kleinkredite vom Gesetz erfasst. Für diese Kredite gelten allerdings weiterhin Erleichterungen: Kreditgeber müssen bei solchen Kleinkrediten beispielsweise weniger umfangreiche vorvertragliche Informationen bereitstellen. Obwohl die Richtlinie dem Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt hätte, den Anwendungsbereich des VKrG 2026 durch eine Obergrenze einzuschränken, hat sich Österreich bewusst dagegen entschieden.
Diskriminierungsverbot
Besonders hervorzuheben ist auch das neue Diskriminierungsverbot im Entwurf: Künftig ist es Kreditgebern ausdrücklich untersagt, Verbraucher bei der Vergabe von Krediten etwa aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes zu benachteiligen. Gleichzeitig wird aber klargestellt, dass Kreditinstitute und Vermittler nicht verpflichtet sind, ihre Angebote auch in Regionen oder Bereichen bereitzustellen, in denen sie bislang nicht aktiv waren.
Nicht angeforderte Kredite
Eine weitere besonders praxisrelevante Neuerung ist das Verbot der Gewährung nicht angeforderter Kredite. § 7 des Entwurfs besagt: "Ohne vorherige Anforderung und ausdrückliche Zustimmung durch den Verbraucher ist die Gewährung eines Verbraucherkredits nicht zulässig." In den Erwägungsgründen der Richtlinie werden als Beispiele für eine solche nicht angefragte Kreditgewährung die Zusendung nicht angeforderter vorab genehmigter Kreditkarten oder die einseitige Einführung einer neuen Überziehungsmöglichkeit genannt.
Ausdrücklich nicht erfasst von diesem Verbot ist das Werben für oder das Anbieten von Krediten im Rahmen einer Geschäftsbeziehung.
Kreditwürdigkeitsprüfung
Bereits nach dem bisherigen Verbraucherkreditgesetz waren Kreditgeber verpflichtet, die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu prüfen. Mit dem VKrG 2026 wird dieser Pflichtenkatalog jedoch wesentlich ausgeweitet und die Anforderungen an die Prüfung deutlich verschärft. Nach § 17 Abs 2 des Entwurfs ist die "Prüfung der Kreditwürdigkeit […] auf der Grundlage einschlägiger und genauer Informationen über Einkommen und Ausgaben des Verbrauchers sowie andere finanzielle und wirtschaftliche Umstände vorzunehmen, die erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis zu der Art, der Laufzeit, der Höhe und den Risiken des Kredits für den Verbraucher stehen."
Kommt diese Bonitätsprüfung zu dem Ergebnis, dass der Verbraucher seine Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag voraussichtlich nicht wie vereinbart erfüllen kann, reicht künftig – anders als nach dem bisherigen Verbraucherkreditgesetz – eine bloße Warnung des Kreditgebers nicht mehr aus. In diesem Fall ist es dem Kreditgeber vielmehr ausdrücklich untersagt, einen solchen Kreditvertrag überhaupt abzuschließen.
Neuerungen bei Informationspflichten
Es wird eine neue Bestimmung zur Werbung eingeführt, die Kreditgeber verpflichtet, Verbraucher in ihrer Werbung deutlich darauf aufmerksam machen, dass die Aufnahme eines Kredits mit Kosten verbunden ist. Hierzu ist die Formulierung "Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld" oder eine sinngemäß gleichwertige Warnung verpflichtend zu verwenden – und zwar auch dann, wenn für die beworbene Kreditierungsform keine Zinsen oder Gebühren anfallen.
§ 9 des neuen VKrG 2026 verpflichtet Kreditgeber dazu, jederzeit klare und verständliche allgemeine Informationen zu Kreditverträgen bereitzustellen – und zwar entweder auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, je nachdem, welches Medium der Verbraucher bevorzugt. Das Wahlrecht hinsichtlich des Informationsmediums liegt somit ausdrücklich beim Verbraucher und nicht mehr beim Kreditgeber (nach den Materialien kann die Wahl allerdings auch konkludent erfolgen). Zu diesen allgemeinen Informationen zählen unter anderem, für welche Zwecke ein Kredit verwendet werden kann sowie die mögliche Laufzeit des Kreditvertrags.
Auch die vorvertraglichen Informationen, die der Verbraucher zwingend erhalten muss wurden erweitert und ihre Darstellung genauer geregelt. Nach § 4 des Entwurfs sind sämtliche Informationen für den Verbraucher unentgeltlich bereitzustellen (unabhängig von den für die Bereitstellung verwendeten Medien).
Änderung des Bankwesengesetzes
Dem Bankwesengesetz wird ein neuer § 33a hinzugefügt, mit dem zusätzliche organisatorische, personelle und verhaltensbezogene Pflichten für Kreditinstitute eingeführt werden, die Verbraucherkredite im Anwendungsbereich des VKrG 2026 vergeben. Ziel ist es, systematische Verstöße zu verhindern und den Verbraucherschutz zu stärken.
Kreditinstitute müssen dauerhafte, wirksame Maßnahmen treffen, um erhebliche oder wiederholte Verstöße gegen das VKrG 2026 zu verhindern, die die Interessen einer Vielzahl von Verbrauchern beeinträchtigen könnten und Mitarbeiter, die Verbraucherkredite anbieten, vermitteln, abschließen oder beraten, müssen über angemessene fachliche Kenntnisse verfügen und diese regelmäßig aktualisieren. Dies gilt auch für mit dem Kredit verbundene Nebenleistungen.
Die FMA erhält umfassende Überwachungs‑ und Auskunftsbefugnisse und hat die Mindeststandards für Mitarbeiterqualifikationen per Verordnung festzulegen.
Ausblick und weitere Schritte
Die Regierungsvorlage wird nun dem Nationalrat zur Beschlussfassung vorgelegt. Zahlreiche Bestimmungen der zugrunde liegenden Richtlinie werden im Entwurf wortgetreu übernommen, wodurch ein sogenanntes "Gold-Plating" vermieden werden konnte. Dies ist im Sinne der ohnehin bereits sehr weitgehenden Regulierung zu begrüßen.
Gemäß der Richtlinie sollen die neuen Bestimmungen ab dem 20.11.2026 in Kraft treten; dieses Datum ist auch in der aktuellen Regierungsvorlage als maßgeblich für die Anwendung der Regelungen vorgesehen. Wann der endgültige Gesetzestext im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird, steht derzeit allerdings noch nicht fest. Kreditgeber und Kreditvermittler haben nach der Veröffentlichung des finalen Gesetzestextes daher nur ein begrenztes Zeitfenster, um ihre Vertragsdokumentationen und internen Prozesse entsprechend anzupassen. Es ist daher ratsam, bereits jetzt die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die Einhaltung der neuen gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen. Wir unterstützen dabei gerne.