Die Vorstellung, ein österreichischer Pass habe ein Preisschild oder könne wie ein Produkt "erworben" werden, hält sich hartnäckig. Gerade im internationalen Kontext wird Österreich häufig mit klassischen "Citizenship-by-Investment"-Programmen in Verbindung gebracht.
Diese Annahme ist in dieser Absolutheit allerdings unzutreffend. Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht kennt keinen Erwerb der Staatsbürgerschaft gegen Zahlung eines bestimmten Betrags und kein strukturiertes Investorenprogramm.
Gleichzeitig existiert jedoch eine eng begrenzte Ausnahmebestimmung, die in der Praxis regelmäßig missverstanden wird.
Reguläre Einbürgerung als Ausgangspunkt
Der gesetzliche Regelfall ist die Einbürgerung nach § 10 Abs 1 StbG. Diese setzt grundsätzlich einen langfristigen Aufenthalt in Österreich, entsprechende Sprachkenntnisse sowie eine umfassende Integration voraus.
Hinzu kommen weitere Anforderungen, insbesondere eine stabile wirtschaftliche Situation, ein tadelloser Leumund und – in der Regel – die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit. Der ordentliche Einbürgerungsweg ist damit bewusst streng ausgestaltet und auf eine nachhaltige persönliche Bindung zu Österreich ausgerichtet.
Die Ausnahme des § 10 Abs 6 StbG
Neben diesem Regelfall sieht das Gesetz eine Ausnahmeregelung vor: Nach § 10 Abs 6 StbG können zentrale Voraussetzungen entfallen, wenn die Verleihung der Staatsbürgerschaft im besonderen Interesse der Republik Österreich liegt.
Diese Bestimmung eröffnet keinen alternativen "Investorenpfad", sondern basiert auf einer eigenständigen Entscheidungslogik. Es existiert weder ein fixer Investitionsbetrag noch ein Anspruch auf Einbürgerung. Vielmehr handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die letztlich auf politischer Ebene getroffen wird.
Maßgeblich ist der konkrete Beitrag
Im Zusammenhang mit § 10 Abs 6 StbG wird der Begriff "Investment" häufig missverstanden. Anders als in internationalen Programmen kommt es nicht auf die Höhe eines eingesetzten Kapitals an, sondern auf dessen tatsächliche Wirkung.
Ein bloßer Geldfluss – selbst in erheblicher Höhe – ist für sich genommen rechtlich unbeachtlich. Entscheidend ist vielmehr, ob ein nachvollziehbarer und nachhaltiger Beitrag zur Entwicklung Österreichs vorliegt. In wirtschaftlicher Hinsicht kann dies etwa der Aufbau unternehmerischer Tätigkeit im Inland, die Schaffung von Arbeitsplätzen oder die Umsetzung strukturell relevanter Projekte sein.
Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung, die sowohl bereits erbrachte Leistungen als auch die zu erwartende zukünftige Entwicklung umfasst.
Hohe Anforderungen in der Praxis
Die Schwelle für das Vorliegen eines "besonderen Interesses der Republik" liegt hoch. Berücksichtigt werden nur Leistungen, die deutlich über dem Durchschnitt liegen und für Österreich einen klar erkennbaren Mehrwert schaffen.
Dabei genügt weder ein isolierter Kapitaltransfer noch eine herausgehobene persönliche Reputation für sich genommen. Auch Auszeichnungen oder öffentliches Ansehen sind nicht ausreichend, wenn sie nicht mit einem konkreten Nutzen für Österreich verbunden sind.
Verfahren und Entscheidungsstruktur
Einbürgerungen nach § 10 Abs 6 StbG erfolgen in einem mehrstufigen Verfahren. Dieses umfasst insbesondere die Prüfung auf Landesebene, sicherheitsrechtliche Beurteilungen sowie die Einbindung fachlich zuständiger Ministerien.
Die abschließende Entscheidung trifft die Bundesregierung im Rahmen eines politischen Ermessensakts. Ein Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft besteht nicht.
Europarechtlicher Kontext
Die Abgrenzung zwischen zulässiger Ausnahme und unzulässiger Kommerzialisierung wurde zuletzt durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geschärft. Mit Urteil vom 29. April 2025 (Kommission vs Malta) wurde klargestellt, dass Modelle, die Staatsbürgerschaft gegen vorab festgelegte Zahlungen gewähren (sog “golden passports”), unionsrechtswidrig sind.
Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass das österreichische System strukturell anders gelagert ist. Gerade weil es keinen standardisierten Erwerbsmechanismus gibt, fällt § 10 Abs 6 StbG nicht in den Anwendungsbereich solcher Modelle und bleibt eine attraktive Route.
Fazit
Die österreichische Staatsbürgerschaft kann nicht “gekauft” werden.
Eine Einbürgerung nach § 10 Abs 6 StbG setzt einen außergewöhnlichen und nachvollziehbaren Beitrag im Interesse der Republik Österreich voraus und bleibt auf wenige Einzelfälle beschränkt.
Die entscheidende Frage ist daher nicht, welcher Betrag investiert wird, sondern ob ein Beitrag vorliegt, der für Österreich von substanziellem Nutzen ist.
Bedeutung für die Praxis
Für potenzielle Antragsteller bedeutet dies, dass eine Einbürgerung weder über die Höhe eines Investments planbar ist noch isoliert auf finanzielle Aspekte gestützt werden kann. Maßgeblich ist vielmehr eine frühzeitige und realistische Einordnung, ob die eigene Tätigkeit tatsächlich geeignet ist, ein besonderes Interesse der Republik zu begründen. In der Praxis erfordert dies insbesondere eine sorgfältige Aufbereitung des Beitrags für Österreich sowie eine transparente Darstellung der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Strukturen.