Speichermedienvergütung: austro mechana veröffentlicht neuen Tarif für Cloud-Speicher

Seit der Entscheidung des OGH vom 16.12.2025 ist für Österreich nunmehr klargestellt: Auch das Anbieten von Cloud-Speicher fällt unter die Speichermedienvergütung. Der OGH hielt in 4 Ob 15/25x fest, dass derjenige, der Konsumenten in Österreich gewerbsmäßig Cloud-Speicherplatz bereitstellt, dafür grundsätzlich Speichermedienvergütung leisten muss – auch wenn sich die Rechenzentren im Ausland befinden. Unklar ist freilich, was alles unter einen Cloud-Speicher fällt – nur Haupt- oder auch Nebenleistungen von Produkten. Hier besteht noch ein erheblicher Klärungsbedarf. 

Die austro mechana als zuständige Verwertungsgesellschaft hat hierfür nun auch einen Tarif veröffentlicht. Dieser gilt für Erstinverkehrbringungen ab 1.4.2026 und erfasst erstmals ausdrücklich auch Cloud-Speicherplätze. Er ist auf der Website der austro mechana abrufbar: Tarife Speichermedienvergütung gültig ab 1.4.2026

 

Was ist nach dem Tarif zu zahlen?

Für Cloud-Speicherplätze sieht der Tarif eine Vergütung pro Kunde und Quartal vor. Maßgeblich ist jeweils die höchste vom Kunden beanspruchte Speicherkategorie im betreffenden Quartal: 

 

Cloud-Speicherplatz pro Kunde und QuartalTarif
unter 15 GBEUR 0,60
ab 15 GB bis exklusive 500 GBEUR 0,90
ab 500 GB bis exklusive 1 TBEUR 1,50
ab 1 TB bis exklusive 2 TBEUR 2,25
ab 2 TB bis exklusive 4 TBEUR 4,50
ab 4 TBEUR 9

 

Die Höhe der Tarife liegt deutlich über denen für Festplatten und differenziert sprachlich nicht zwischen B2C und B2B Kunden. Gerichtlich wurde über den Tarif noch nicht entschieden, es gibt auch noch keinen einschlägigen Gesamtvertrag. Es ist daher fraglich, ob der Tarif in dieser Höhe tatsächlich rechtens ist.

Melde- und Zahlungsfristen beachten

Cloud-Anbieter, die dem Tarif grundsätzlich unterfallen haben unabhängig von der Frage der Berechtigung der Höhe des Tarifs die korrespondierenden Melde- und Zahlungsfristen zu berücksichtigen:

Die Meldepflicht ergibt sich aus § 90a Abs 1 UrhG. Wer Speichermedien oder Vervielfältigungsgeräte von einer im In- oder Ausland gelegenen Stelle aus als erster gewerbsmäßig in Verkehr bringt, muss Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände vierteljährlich bis zum fünfzehnten Tag nach Ablauf eines jeden Quartals an die gemeinsame Empfangsstelle melden. Für das zweite Quartal 2026, ab dem der veröffentlichte Tarif greift, ist der relevante Stichtag somit der 15. Juli. Die Zahlung hat sodann bis zum Ende des Folgemonats nach dem Quartal zu erfolgen – das ist für Q2 2026 der 31. Juli.

 

Insgesamt gelten folgende Melde- und Zahlungstermine:

 

QuartalMeldung bisZahlung bis
1. Quartal15.4.30.4.
2. Quartal15.7.31.7.
3. Quartal15.10.31.10.
4. Quartal15.1. des Folgejahres31.1. des Folgejahres

Die Meldung erfolgt über das SMV-Online-Portal der austro mechana. Zwischen der Registrierung und Freischaltung im Portal können einige Tage vergehen – rechtzeitig registrieren ist daher essenziell. 

 

Achtung: doppelte Vergütung bei nicht erfolgter/unvollständiger Meldung

Die Meldefristen sind nicht bloß Formalität: Nach § 90a Abs 2 UrhG kann der doppelte Vergütungssatz für den betroffenen Teil verlangt werden, wenn der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nachkommt. 

Cloud-Dienstleister sollten daher zeitnah prüfen, ob und in welchem Ausmaß ihre Österreich-Angebote unter den neuen Tarif fallen. Unterlassene oder verspätete Meldungen können die Kosten verdoppeln.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Cloud-Anbieter sollten kurzfristig folgende Punkte klären:

  • Österreich-Bezug erfassen: Welche Kunden sind dem österreichischen Markt zuzuordnen?
  • Speicherkategorien dokumentieren: Welche höchste Speicherkategorie hat jeder Kunde im Quartal beansprucht?
  • Meldeprozess einrichten: Die gesetzlichen Meldefristen sollten auch intern entsprechend kalendiert und rechtzeitig der Zugang zum SMV-Online-Portal beantragt werden.
  • Tarifbelastung kalkulieren: Die Kosten sind auf Basis der Quartalslogik und der höchsten Speicherkategorie pro Kunde zu berechnen.
  • Strategische Überlegungen: Wird die Meldung und Zahlung und wenn ja wofür vorgenommen. Dies wird sich danach richten, welche Dienste betroffen sind. Bei Nichtzahlung werden Rückstellungen zu bilden sein.

DORDA unterstützt Cloud-Anbieter gerne bei der Prüfung der Vergütungspflicht, der Vorbereitung von Meldungen und der rechtlichen Bewertung des neuen Tarifs sowie Festlegung einer geeigneten Strategie.

Axel Anderl, Partner und Leiter der Praxisgruppe IP, IT und Datenschutz sowie der Digital Industries Group, schritt vor den nationalen Gerichten und dem EuGH für den Cloud-Anbieter im zugrunde liegenden Verfahren ein. Ida Woltran ist Principal Associate in seinem Team und insbesondere auf Urheber- und Verwertungsgesellschaftenrecht sowie Urheberrechtsabgaben spezialisiert. Sie werden von Vanessa Heger, Associate in der Praxisgruppe IP, IT und Datenschutz, unterstützt.