EuGH‑Urteil mit Signalwirkung: Geschäftsführer haften bei konzessionslosem Glücksspiel nach dem Recht des Kundenwohnsitzes - Implikationen für den Finanzsektor

Der EuGH hat in der Rs C-77/24 entschieden, dass die deliktische Haftung von Geschäftsführern für die konzessionslose Glücksspieltätigkeit einer Gesellschaft vom Anwendungsbereich der Rom II-VO erfasst wird. Zudem entschied der EuGH, dass bei Online‑Glücksspielen der Schaden am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Spielers eintritt. Diese Grundsätze gelten auch für Geschäftsleiter von konzessionslos agierenden Finanzdienstleistern.

Sachverhalt

Eine maltesische Gesellschaft betrieb ein Online‑Casino und bot österreichischen Spielern Glücksspiele an, ohne die nach österreichischem Recht (Glücksspielgesetz – "GSpG") erforderliche Konzession zu besitzen. Ein österreichischer Spieler verlor rund EUR 18.500 und klagte die beiden Geschäftsführer der Gesellschaft in Österreich auf Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das österreichische Glücksspielmonopol (Schutzgesetzverletzung). Die Geschäftsführer argumentierten, dass (i) maltesisches Recht anwendbar sei, (ii) ihre Haftung gesellschaftsrechtlich und nicht nach der Rom II-VO (Verordnung (EG) Nr. 864/2007) zu beurteilen sei (Art 1 Abs 2 lit d Rom‑II‑VO) und (iii) der Schaden in Malta eingetreten sei (Ort des Spielerkontos), weshalb österreichische Gerichte unzuständig seien.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH entschied, dass die Klage gegen die Geschäftsführer unter das allgemeine Deliktsrecht der Rom‑II‑VO fällt. Die Ausnahme des Art 1 Abs 2 lit d Rom‑II‑VO betrifft nämlich ausschließlich die organisatorischen Aspekte von Gesellschaften. Die Haftung für Verstöße gegen allgemeine Schutzgesetze (hier das GSpG) ist hingegen keine solche organschaftliche Pflicht. Bei der Anforderung, Glücksspieldienste nicht ohne Konzession anzubieten, handelt es sich nämlich nicht um eine spezifische Sorgfaltspflicht, die sich aus dem Verhältnis zwischen dem Organmitglied und der Gesellschaft ergibt, sondern um eine allgemeine Sorgfaltspflicht, die gegenüber allen gilt.

Zudem entschied der EuGH, dass der Schaden bei Online-Glücksspielen nach Art 4 Abs 1 Rom II-VO dort eintritt, wo der Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Entscheidend ist also allein der Ort der Schadensmanifestation, nicht der Ort der Schadenshandlung. Der Eingriff in das geschützte Interesse, nur an von konzessionierten Dienstleistern angebotenen Glücksspielen teilzunehmen, manifestiert sich nämlich am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Spielers, weil dort die Teilnahme erfolgt. Finanzielle Verluste auf dem Spielerkonto oder dem Bankkonto sind nur indirekte Folgen und daher irrelevant für Art 4 Abs 1 Rom II-VO. Anwendbar ist daher das Deliktsrecht am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Spielers, hier also österreichisches Recht.

Relevanz auch für Finanzdienstleister

Diese Rechtsprechung des EuGH hat auch unmittelbare Relevanz für Finanzdienstleister und ihre Organmitglieder, insbesondere bei grenzüberschreitenden digitalen Finanzdienstleistungen (zB Trading-Apps, Kreditplattformen, Krypto-Exchanges). Wird ein Finanzdienstleister (zB Kreditinstitut, Wertpapierfirma, Zahlungsdienstleister, Versicherungsunternehmen) in einem Mitgliedstaat konzessionslos tätig, kann der Kunde des Finanzdienstleisters im Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthaltes gegen die Geschäftsleiter des Dienstleisters deliktisch nach der Rom II-VO vorgehen. Verstöße gegen Konzessionspflichten sind nämlich keine organschaftlichen Pflichten, sondern allgemeine Marktverhaltenspflichten. Geschäftsleiter können daher deliktsrechtlich persönlich haften, wenn ein Finanzdienstleister ohne erforderliche Konzession tätig wird.

Bei unerlaubten Finanzdienstleistungen tritt der Schaden am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kunden ein. Das gilt unabhängig davon, wo der Finanzdienstleister sitzt, wo Server stehen und wo Konten geführt werden. Es gilt dementsprechend regelmäßig das Deliktsrecht des Kundenstaates.

Compliance‑ und Risikomanagement der Finanzdienstleister sollten daher auf die Rechtsordnungen aller Zielmärkte abgestimmt sein. Gerne unterstützen wir Sie dabei!