EU Offenlegungs-Verordnung: Was jetzt entscheidend ist

Konkretisierung der Offenlegungspflichten

Die Offenlegungs-VO beschäftigt den Kapitalmarkt schon lange. Seit 1.1.2023 ist nun nicht nur die Offenlegungs-VO selbst, sondern auch die auf Grund der Offenlegungs-VO erlassene Delegierte Verordnung 2022/1288 ("DelVO") in Kraft. Gemeinsam mit der DelVO wurden auch jene Bestimmungen verbindlich, welche die Offenlegungs-VO in wesentlichen Punkten konkretisieren und deren Anwendung von den Behörden bisher nur empfohlen wurde.

Vor diesem Hintergrund ergeben sich für verpflichtete Unternehmen (also die sogenannten "Finanzmarktteilnehmer" und "Finanzberater" im Sinn der Offenlegungs-VO) einige Fragen. Drei der uns am häufigsten gestellten Fragen beantworten wir kurz im Folgenden.

  • ­­Der Umfang der Offenlegungspflichten richtet sich nach Entscheidungen, die das Unternehmen auf Unternehmensebene und auf Produktebene zu treffen hat. Die wichtigsten Entscheidungen – an denen dann jeweils entsprechende Offenlegungspflichten folgen – sind:
  1. Berücksichtige ich auf Unternehmensebene nachteilige Auswirkungen meiner Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (sogenannte "inside out"-Risiken, also die von mir selbst auf ESG-Faktoren ausgehenden Risiken)?
  2. Bewirbt mein Finanzprodukt ökologische/soziale Merkmale oder strebt es nachhaltige Investitionen an?
  3. Wenn mein Finanzprodukt ökologische/soziale Merkmale bewirbt: Ist ein Mindestmaß an nachhaltigen Investitionen verpflichtend?
  4. Wenn mein Finanzprodukt ein Mindestmaß an nachhaltigen Investitionen tätigt: Gibt es ein Mindestmaß an nachhaltigen Investitionen, die mit der Taxonomie-VO übereinstimmen?
     
  • Die DelVO enthält in Anhang 1 eine Liste der sogenannten Principle Adverse Impact-Indikatoren. Diese sind kurz zusammengefasst dann relevant, wenn entweder
  1. auf Unternehmensebene die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen ("Principle Adverse Impacts") der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden oder wenn
  2. auf Produktebene ein Mindestmaß an nachhaltigen Investitionen im Sinn der Offenlegungs-VO angegeben wird.

In beiden Fällen sind für die Einordnung primär die Indikatoren der Tabelle 1 in Anlage 1 der DelVO ausschlaggebend. Bei der Beschaffung und Sammlung der für die Messung dieser Indikatoren nötigen Zahlen bestehen heute allerdings noch große Hürden, was insbesondere daran liegt, dass sich jedenfalls aus öffentlich verfügbaren Quellen in vielen Fällen keine ausreichende Datengrundlage ergibt. Das haben auch die Behörden erkannt und daher für solche Fälle in Q&A-Dokumenten und Leitfäden bestimmte alternative Maßnahmen vorgesehen, die zur Offenlegung verpflichtete Unternehmen treffen können (zB auf "best estimates" setzen und dies offenlegen). Die richtige Vorgehensweise ist im Einzelfall zu bestimmen und richtet sich insbesondere danach, um welche Investitionen es geht (zB direkt in Unternehmen oder indirekt über Fonds) und um welche Daten es geht (zB umweltbezogen oder sozialbezogen).

  • Die vorvertraglichen Informationspflichten und die regelmäßigen Informationspflichten sind in Form der Anhänge 2 bis 5 der DelVO zu erfüllen. Die Vorgaben der Anhänge sind möglichst genau einzuhalten. Wir raten davon ab, eigene Anpassungen am Text (zB in die Struktur der vorgegebenen Fragen einzugreifen) oder am Layout vorzunehmen (zB bestimmte erklärende Zusätze in den Kästchen auf der linken Seite zu streichen oder hinzuzufügen). Das gilt auch für die in den Anhängen enthaltenen grafischen Vorgaben, zB die Tortengrafiken. Diese sollten möglichst wort- und farbgetreu übernommen werden, weil die Vorgaben dazu dienen, Anlegern einen Vergleich zu ermöglichen.

Aus der Praxis wissen wir, dass dies schlicht deshalb schwierig ist, weil die EU bisher lediglich die Fassungen dieser Anhänge in englischer Sprache – und nicht auch in allen anderen EU-Amtssprachen – als bearbeitbare Word-Vorlage veröffentlicht hat. Um verpflichtete Unternehmen bei der Erfüllung der Offenlegungs-VO zu unterstützen, stellen wir deshalb hier die Anhänge auch in deutscher Sprache in bearbeitbarer Word-Fassung zur Verfügung:

  1. Anhang 2 Delegierte Verordnung 2022/1288
  2. Anhang 3 Delegierte Verordnung 2022/1288
  3. Anhang 4 Delegierte Verordnung 2022/1288
  4. Anhang 5 Delegierte Verordnung 2022/1288   

Der Text dieser von DORDA erstellten Anlagen entspricht der offiziellen deutschen Fassung der DelVO. Im Unterschied zu dieser sind die Dateien aber voll bearbeitbar, einschließlich der darin enthaltenen Grafiken. Außerdem sind in den Fassungen auch die noch in roter Schrift gesetzten Bearbeitungshinweise laut DelVO enthalten, welche das Ausfüllen erleichtern sollten.

Zusammengefasst macht die DelVO zwar lang erhoffte Klarstellungen endlich verbindlich, bringt aber auch eine Erweiterung des Pflichtenkreises. Wir beraten Sie gerne bei der weiteren Umsetzung und Verfeinerung.