Titelergänzungsklage erfolglos bei ausreichender Bestätigung des Forderungsübergangs, AnwBl 2026/126

Zweck der Regelung des § 9 EO ist es, dass Änderungen des Sachverhalts, die nach Schaffung des Exekutionstitels eingetreten sind und eine Verschiebung der Rechtszuständigkeit mit sich gebracht haben, für die Exekutionsführung berücksichtigt werden können. Es soll vermieden werden, dass in einem solchen Fall der bereits erlangte Exekutionstitel hinfällig wird und ein neuer Exekutionstitel geschaffen werden muss. Nach herrschender Rechtsprechung kann auch eine - wie hier - erst nach Erlassung der Exekutionsbewilligung vollzogene Rechtsnachfolge zu einem Parteiwechsel im Exekutionsverfahren führen. Eine über die Bestätigung des Rechtsübergangs hinausgehende explizite Erklärung über die sich aus § 9 EO ergebende Rechtsfolge dieses Rechtsübergangs, nämlich dass die betriebene Forderung nun "zugunsten der Klägerin vollstreckbar" sei, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht erforderlich.

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