Rekursfrist gegen den Beschluss, mit dem der Zuschlag erteilt wird - absolute Frist trotz fehlender Verständigung vom Versteigerungstermin, AnwBl 2026/230
MANZ Verlag
Die in § 187 Abs 1 letzter Satz EO festgelegte Rekursfrist von 14 Tagen gilt nach der Rechtsprechung absolut, also auch gegenüber dem vom Versteigerungstermin aus einem Versehen des Gerichts nicht verständigten Beteiligten. Die mit der Einschränkung der Rekursmöglichkeiten verbundene Härte ist im höher zu bewertenden Interesse des gutgläubigen Erstehers an der Rechtssicherheit seines Liegenschaftserwerbs in Kauf zu nehmen. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen hat der OGH nicht nur im Fall rekurrierender Pfandgläubiger, sondern auch bei Verpflichteten als Rekurswerbern verneint.
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