Zeitenwende bei elektronischen Beweismitteln: Direkte Einsicht bei europäischen IT-Unternehmen ab 18.8.2026

1.    Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnung für elektronische Beweismittel


Daten auf Servern oder Clouds im (europäischen) Ausland, Nutzung von (elektronischen) Dienstleistungen aus Niederlassungen von (US) Tech-Riesen in Europa oder (ortsungebundene) online Marktplätze – vielfach war die Erlangung digitaler Beweismittel, wie zB Auskunft über IP-Adressen oder die Sicherung von Daten im Falle grenzüberschreitenden (Internet-) Straftaten nur durch internationale Rechtshilfeersuchen möglich. Diese waren und sind oft langsam, bürokratisch und aus Sicht der Strafverfolgung (und des Betrugsopfers, wie oft ein Unternehmen) wenig effizient.

Mit Wirksamkeit der VERORDNUNG (EU) 2023/1543 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren ("Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnung") zum 18.8.2026 ändern sich die bisherigen Ermittlungsmöglichkeiten fundamental:

Künftig können Ermittlungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen elektronische Beweismittel unmittelbar bei Diensteanbietern in anderen Mitgliedstaaten anfordern. Ein Modell, das dem Beispiel der USA folgt, aber im Gegensatz dazu die Verhältnismäßigkeit und Vereinbarkeit mit der DSGVO wahrt: E-Mails, Messenger-Kommunikation, Nutzerdaten oder Verkehrsdaten sollen dadurch schneller verfügbar werden und zwar unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sich der Anbieter befindet. Die Verordnung verfolgt damit ein klares Ziel: Digitale Beweise sollen der Strafverfolgung ebenso zugänglich sein wie physische Beweismittel.

Was nach einer technischen Anpassung an die digitale Realität klingt, hat jedoch erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen, Beschuldigte und auch Verteidiger.


2.    Kaum ein Verfahren ohne elektronische Beweismittel


Strafverfahren werden heute selten ohne digitale Spuren geführt. Kommunikation erfolgt über E-Mail, WhatsApp, Signal, oder zB MS-Teams. Geschäftsunterlagen liegen in Cloud-Systemen, Dokumente werden über SharePoint oder ähnliche Plattformen gespeichert.

Gerade in wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungen befinden sich zentrale Beweismittel daher häufig nicht beim Betroffenen selbst, sondern bei internationalen Technologieunternehmen. Die Verordnung reagiert auf diese Entwicklung und schafft einen unionsweiten Mechanismus für den grenzüberschreitenden Zugriff auf elektronische Daten. Erfasst werden insbesondere:

•    Teilnehmer- und Bestandsdaten,
•    Daten zur Identifizierung eines Nutzers,
•    Verkehrsdaten,
•    Inhaltsdaten wie Nachrichten oder gespeicherte Dateien.


3.    Was ist eine Europäische Herausgabeanordnung?


Die Europäische Herausgabeanordnung ermöglicht es nun einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates, einen Diensteanbieter unmittelbar – ohne Involvierung der ausländischen Behörde – zur Herausgabe bestimmter Daten zu verpflichten. Der wesentliche Unterschied zur traditionellen Rechtshilfe liegt also darin, dass der Umweg über Behörden des Vollstreckungsstaates weitgehend entfällt. Die Ermittlungsbehörde kommuniziert direkt mit dem (im anderen Mitgliedsstaat sitzenden) Anbieter. Dieser wiederum ist (teils, zB bei Gefahr für Leib und Leben) binnen Stunden zur Mitwirkung verpflichtet, sofern keine in der Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungs-Verordnung normierten Ausnahmebestände greifen.

 
4.    Wer haftet, wenn Daten zu Unrecht herausgegeben werden?


Die Verordnung verpflichtet Diensteanbieter nicht nur zur Mitwirkung, sondern konfrontiert sie auch mit einer schwierigen Gratwanderung: Einerseits drohen (kostspielige) Sanktionen bei rechtswidriger Nichtbefolgung einer Europäischen Herausgabe- oder Sicherungsanordnung. Andererseits können Unternehmen erheblichen Reputationsschäden sowie datenschutz- und zivilrechtlichen Risiken ausgesetzt sein, wenn Daten herausgegeben werden, die von der Anordnung nicht erfasst sind oder besondere Geheimhaltungsinteressen betreffen. Die Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungs-Verordnung soll daher ein System schaffen, in dem Diensteanbieter rechtliche Prüfpflichten wahrnehmen müssen, ohne jedoch selbst zu haften, wenn sie Daten "gutgläubig" herausgeben. 


5.    Besondere Relevanz für Interne Untersuchungen und die Verteidigung


Von besonderem Interesse wird die Verordnung für (grenzüberschreitende) Interne Untersuchungen sein: Viele Unternehmen nutzen internationale Cloud-Dienste, speichern Daten in mehreren Jurisdiktionen und kommunizieren über konzernweite Plattformen. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Daten künftig Gegenstand einer Europäischen Herausgabeanordnung sein können, wird in der Praxis erhebliche Bedeutung gewinnen. Besonders sensibel sind dabei Konstellationen, in denen anwaltliche Beratung, interne Untersuchungen oder Verteidigerkommunikation betroffen sind. Hier stellt sich die Frage, wie berufliche Verschwiegenheitspflichten und unionsrechtliche Schutzmechanismen mit den neuen Ermittlungsbefugnissen in Einklang gebracht werden können. Dementsprechend sieht die Verordnung Rechtsmittel gegen europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen vor und haben auch Beschuldigte die Möglichkeit zur Geltendmachung von Verteidigungsrechten. 


6.    Fazit


Die Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnung ist weit mehr als ein weiteres Instrument der internationalen Zusammenarbeit. Sie markiert einen grundlegenden Wandel bei der grenzüberschreitenden Beweisbeschaffung.
Die Verordnung verspricht schnellere und effektivere Ermittlungen in einer zunehmend digitalen Welt. Gleichzeitig scheint sie die Balance zwischen Strafverfolgungsinteressen und Rechtsschutzgarantien neu zu definieren. Ob die neuen Mechanismen diese Spannungsverhältnisse überzeugend auflösen können oder ob schließlich die Gerichte die Grenzen der Europäischen Herausgabe- und Sicherungsanordnungsverordnung präzisieren werden müssen, wird – wie so oft – die Praxis zeigen. Aber bereits jetzt steht fest, die Verordnung wird neue Maßstäbe in der Aufarbeitung internationaler Straftaten setzen.