Startup Investing - Rechtsformenvergleich für den DACH-Raum

MMag Stefan Artner, MRICS    

 

    Artner | Kreutzer (Hrsg.)
Dr Bernhard Rieder        Startup Investing
Dr Karim Maizar        

Praxishandbuch für 

Investorinnen und Investoren

Benedikt Raisch     
     Buch kartoniert: 
    3. Auflage 2026
    ISBN: 9783714304305
    Verlag: Linde Verlag


Im Linde Verlag ist das Buch Startup Investing mittlerweile in der 3. Erweiterten Auflage (2026) erschienen. Die DACH-Region ist sprachlich und wirtschaftlich eng verbunden und Investitionen in Startups haben oft eine grenzüberschreitende Komponente. Ergänzend zum Kapitel "Rechtliche Grundlagen für Startup Investments" gibt die folgende Tabelle daher einen Rechtsformenvergleich wesentlicher Gesellschaftsformen und einen ersten Überblick zu bestehenden Gemeinsamkeiten und Unterschieden zwischen den Ländern der DACH-Region

Für Österreich und Deutschland wird die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) dargestellt, weil die überwiegende Mehrheit der Startups in dieser Rechtsform gegründet wird. Für Österreich wird auch die insbesondere für StartUps eingeführte FlexCo dargestellt, allerdings nur dort, wo es Abweichungen von den für die GmbH geltenden Regelungen gibt. Sofern nicht anders angeführt geltend daher die Ausführungen für die GmbH auch für die FlexCo. In der Schweiz ist die Aktiengesellschaft (AG) die am häufigsten gewählte Rechtsform für Startups.

 Österreich 
GmbH / FlexCo
Deutschland 
GmbH
Schweiz 
AG
RechtsgrundlageGmbHG / FlexKapGGGmbHGOR (Obligationenrecht)
Grundlagen
Zweck und Unternehmens­gegenstandGmbH darf für jeden gesetzlich zulässigen Zweck verwendet werden; ausgenommen sind ua Versicherungs­geschäfte, zahlreiche freie Berufe (zB Notar).GmbH darf grds für jeden gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden. Grds können sich auch Freiberufler in einer GmbH organisieren (Ausn ua: Notare, Insolvenzverwalter), ferner gibt es gesetzliche Rechtsformverbote, ua für Versicherungen und ApothekenDie Aktiengesellschaft („AG“) kann für jeden gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden. Sie ist insbesondere nicht auf die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke beschränkt, sondern kann auch ideelle Zwecke verfolgen, wenngleich dies in der Praxis die Ausnahme darstellt.
RechtsfähigkeitGmbH ist als juristische Person rechtsfähig.GmbH ist als juristische Person rechtsfähig.AG ist als juristische Person rechtsfähig.
GesellschaftsvermögenGmbH als juristische Person ist Eigentümerin des Gesellschafts­vermögens.GmbH als juristische Person ist Eigentümerin des Gesellschafts­vermögens.AG als juristische Person ist Eigentümerin des Gesellschaftsvermögens.
Haftung der Gesellschafter/Aktionäre

Gesellschafter haftet für Leistung der Stammeinlage gegenüber der GmbH. Sofern Gesellschafter Einlageleistung vollständig erfüllt haben, haften sie grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (sog Trennungsprinzip; Haftungsprivileg der Gesellschafter).

Ausnahmsweise Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (sog Haftungsdurchgriff), zB bei qualifizierter Unterkapitalisierung oder Missbrauch der Leitungsmacht durch Gesellschafter-Geschäftsführer.

Gesellschafter haftet für Leistung der Stammeinlage gegenüber der GmbH. Sofern Gesellschafter die Einlageleistung vollständig erfüllt haben, haften sie grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (sog Trennungsprinzip; Haftungsprivileg der Gesellschafter).

Ausnahmsweise Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (sog Haftungsdurchgriff), zB bei qualifizierter Unterkapitalisierung oder Missbrauch der Leitungsmacht durch Gesellschafter-Geschäftsführer.

Gesellschafter („Aktionär“) haftet nur für Leistung der Kapitaleinlage gegenüber der AG. Sofern Aktionäre die Einlageleistung vollständig erfüllt haben, haften sie grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (sog Trennungsprinzip; Haftungsprivileg der Aktionäre). Für Verbindlichkeiten der AG haftet nur das Gesellschaftsvermögen.

Ausnahmsweise Haftung der Aktionäre für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (sog Haftungsdurchgriff), zB bei qualifizierter Unterkapitalisierung, Vermögensmischung, grober Missachtung der gesellschaftsrechtlichen Formalitäten, Fremdsteuerung und Institutsmissbrauch.

Formerfordernis Gesellschaftsvertrag/StatutenBedarf NotariatsaktBedarf notarieller Form.Bedarf öffentlicher Beurkundung (Art von Notariatsakt).
Gründung

1) Errichtung des Gesellschaftsvertrags in Notariatsaktsform (vereinfachte Gründung bei Einpersonen-GmbH möglich)

2) Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsführer

3) Leistung der Stammeinlage auf ein für die Gesellschaft eröffnetes Konto

4) Anmeldung und Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch

1) Errichtung des Gesellschaftsvertrags in notarieller Form (auch Einpersonen-GmbH möglich; dann einseitige Errichtungserklärung in notarieller Form)

2) Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsführer

3) Leistung der Stammeinlage auf ein für die Gesellschaft eröffnetes Konto; Gründung alternativ zur Bar-Gründung auch als Sachgründung möglich (Stammkapital wird dann durch Sacheinlage erbracht);

4) Anmeldung zum Handelsregister durch Notar und Eintragung sowie Bekanntmachung

Weitere Hinweise:

Statt der GmbH kann in Deutschland eine UG (Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bereits mit einem Startkapital iHv EUR 1,00 gegründet werden. Die UG kann jederzeit bei Aufstockung des Stammkapitals zur GmbH „aufgewertet“ werden. Die UG ist ebenfalls im GmbHG geregelt und es gelten grds die Eigenschaften und Aussagen hier zur GmbH (Haftungsbeschränkung, Rechtsfähigkeit, Organe etc).

1) Einzahlung des Aktienkapitals auf ein Sperrkonto bei einer Schweizer Bank oder Sacheinlage (welche jedoch einen Prüfbericht eines Revisors bedarf);

2) Wahl eines oder mehrerer Mitglieder des Verwaltungsrates und Wahl der Revisionsstelle durch die Gründer sowie öffentliche Beurkundung von Gründungsprotokoll und Beglaubigung der Statuten durch den Notar (auch Einpersonen-AG zulässig);

3) Anmeldung und Eintragung der AG ins Handelsregister des Sitzkantons der AG;

4) Überweisung des Aktienkapitals vom Sperrkonto auf ein für die AG eröffnetes Geschäftskonto.

Eintragung in RegisterGesellschaft wird im Firmenbuch eingetragen, womit sie entsteht. Zusätzlich müssen die wirtschaftlichen Eigentümer der Gesellschaft im Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReg) eingetragen werden.Mit Eintragung ins Handelsregister entsteht die GmbH als solche. Zusätzlich sind der Gesellschaftsvertrag und die Gesellschafterliste im Handelsregister zu veröffentlichen. Die wirtschaftlichen Eigentümer sind zudem im deutschen Transparenzregister einzutragen. 

Die AG ist am Sitz der Gesellschaft im Handelsregister einzutragen und erlangt mit der Eintragung Rechtspersönlichkeit.

Das Handelsregister enthält keine öffentliche Liste der Aktionäre. Aufgrund einer Gesetzesrevision müssen die wirtschaftlich berechtigten Personen künftig (Herbst 2026) ab einem gewissen Schwellenwert in ein gesondertes Register eingetragen werden; dieses Register ist jedoch nicht öffentlich zugänglich, sondern steht nur einem beschränkten Personenkreis (vor allem bestimmten Behörden) offen

Organe
Organisation
  • Leitungsorgan: Ein oder mehrere Geschäftsführer
  • Kontrollorgan: Aufsichtsrat – bei bestimmten Voraussetzungen zwingend (insbesondere wenn GmbH über 300 Arbeitnehmer beschäftigt)
  • Willensbildungs­organ: General­versammlung
  • Abschlussprüfer: Ausgenommen bei kleinen, nicht aufsichtsratspflichtigen GmbHs
  • Leitungsorgan: Ein oder mehrere Geschäftsführer
  • Kontrollorgan: grds rein fakultativ und nicht obligatorisch als Aufsichtsrat oder Beirat möglich. Allerdings obligatorischer Aufsichtsrat ab 500 Arbeitnehmern (Drittelbeteiligung) und ab 2.000 Arbeitnehmern paritätische Beteiligung.
  • Willensbildungsorgan: Gesellschafterversammlung 
  • Leitungs- und Verwaltungsorgan: Verwaltungsrat als oberstes Leitungsorgan der Gesellschaft. Die Geschäftsführung kann nach Massgabe von Statuten und Organisationsreglement ganz oder teilweise an einzelne Verwaltungsratsmitglieder oder Dritte (zB Geschäftsleitung) delegiert werden.
  • Kontrollorgan: Revisionsstelle. Kleine Gesellschaften können mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre und bei weniger als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt auf eine eingeschränkte Revision verzichten (Opting-out).
  • Willensbildungs­organ: Generalversammlung der Aktionäre
Bestellung der Organmitglieder
  • Geschäftsführer: Mit Beschluss der Gesellschafter. Gesellschafter-Geschäftsführer können auch im Gesellschaftsvertrag bestellt werden. Möglich ist die Vereinbarung eines Nominierungs- oder Entsendungsrechts eines Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag. Korporativer Akt der Geschäftsführerbestellung vom zugrundeliegenden Anstellungsverhältnis zu unterscheiden. Bestellung bedarf Eintragung in das Firmenbuch (Eintragung nur deklaratorisch).
  • Aufsichtsrat: Mit Beschluss der Gesellschafter. Möglich ist Nominierungs- oder Entsendungsrecht eines Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag. Sofern Betriebsrat eingerichtet, hat dieser ebenfalls Entsendungsrecht.
  • Abschlussprüfer: Mit Beschluss der Gesellschafter

Geschäftsführer: Mit Beschluss der Gesellschafter. Geschäftsführer können auch im Gesellschaftsvertrag bestellt werden. Möglich ist die Vereinbarung eines Nominierungs- oder Entsendungsrechts eines Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag (Sonderrecht). Bei mitbestimmter GmbH nach MitbestG Aufsichtsrat zuständig.

→ Korporativer Akt der Geschäftsführerbestellung vom zugrundeliegenden Anstellungsverhältnis zu unterscheiden.

→ Bestellung bedarf Eintragung ins Handelsregister (Eintragung allerdings deklaratorisch)

Aufsichtsrat:

→ Bei fakultativem Aufsichtsrat: einfacher Gesellschafterbeschluss (soweit nichts anderes geregelt ist)

→ Bei obligatorischem Aufsichtsrat: Bestellung der Anteilseignervertreter durch einfachen Gesellschafterbeschluss, Bestellung der Arbeitnehmervertreter grds durch Arbeitnehmerwahl 

  • Verwaltungsrat: Wahl der Mitglieder durch die Generalversammlung. Statutarische Regelungen können bestimmte Wahlrechte (zB für einzelne Aktienkategorien) vorsehen. Der Verwaltungsrat konstituiert sich grundsätzlich selbst; die Statuten können die Wahl des Präsidenten der Generalversammlung übertragen. Die Bestellung als Organ ist vom zugrunde liegenden Mandats- oder Anstellungsverhältnis zu unterscheiden.
  • Revisionsstelle: Wahl durch die General­versammlung; die Eintragung ins Handelsregister hat deklaratorische Wirkung
Abberufung der Organmitglieder
  • Geschäftsführer: Durch Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit grundsätzlich auch ohne wichtigen Grund. Bei Bestellung kann Abberufung auf wichtige Gründe beschränkt werden. Bei Vorliegen eines Sonderrechts ist Abberufung des jeweiligen Geschäftsführers nur mit Zustimmung des Sonderrechtsinhabers möglich.
  • Aufsichtsrat: Durch Gesellschafterbeschluss mit 3/4-Mehrheit grundsätzlich auch ohne wichtigen Grund. Automatische Beendigung durch Ablauf der Funktionsperiode. Bei Vorliegen eines Entsendungsrechts durch Gesellschafter durch Sonderrechtsinhaber (auch ohne wichtigen Grund). In bestimmten Fällen kann Abberufung durch Gericht erfolgen. Abberufung Arbeitnehmervertreter durch Arbeitnehmer
  • Abschlussprüfer: Durch Gesellschafterbeschluss bei wichtigem Grund.
  • Geschäftsführer: Durch Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit (soweit im Gesellschaftsvertrag nicht höheres Quorum geregelt) grundsätzlich auch ohne wichtigen Grund. Bei mitbestimmter GmbH nach MitbestG Aufsichtsrat zuständig.
  • Aufsichtsrat:

→ Fakultativer Aufsichtsrat: Gesellschafterbeschluss mit 3/4-Mehrheit (str, ob einfache Mehrheit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes genügt)

→ Obligatorischer Aufsichtsrat: Abberufung der Anteilseignervertreter durch Gesellschafterbeschluss mit 3/4-Mehrheit, Abberufung der Arbeitnehmervertreter durch mind 3/4 der wahlberechtigten Arbeitnehmer; Automatische Beendigung durch Ablauf der Funktionsperiode. 

  • Verwaltungsrat: Abberufung durch die Generalversammlung grundsätzlich jederzeit und ohne wichtigen Grund möglich. Der Beschluss erfolgt mit dem gesetzlichen Mehr (sofern Gesetz oder Statuten kein höheres Quorum vorsehen). Allfällige mandats- oder arbeitsrechtliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
  • Revisionsstelle: Abberufung durch die Generalversammlung; ein höheres Quorum kann durch Gesetz oder Statuten vorgesehen sein. 
Geschäftsführung
 
  • Umfasst Geschäfte des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der GmbH. Außergewöhnliche Geschäfte bedürfen Zustimmung der Gesellschafter.
  • Gesetzlicher Normalfall ist die Gesamtgeschäftsführung. Einzelgeschäftsführung kann festgelegt werden.
  • Für bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen ist Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Gesellschafter erforderlich.
  • Gesellschafter können der Geschäftsführung verbindliche Weisungen erteilen.
  • Bei mehreren Geschäftsführern kann durch Geschäftsordnung Ressortverteilung erfolgen.
  • Umfasst Geschäfte des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der GmbH. Außergewöhnliche Geschäfte bedürfen Zustimmung der Gesellschafter.
  • Bei mehreren Geschäftsführern ist der gesetzliche Normalfall die Gesamtgeschäftsführung. Einzelgeschäftsführung kann festgelegt werden.
  • Für bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen ist Zustimmung der Gesellschafter (oder falls existent des Aufsichtsrats) erforderlich.
  • Gesellschafter können durch Gesellschafterbeschluss der Geschäftsführung für diese verbindliche Weisungen erteilen.
  • Bei mehreren Geschäftsführern kann durch Geschäftsordnung Ressortverteilung erfolgen (das ändert aber nichts an der sog Allzuständigkeit eines jeden Geschäftsführers)
  • Die Geschäftsführung obliegt grundsätzlich dem Verwaltungsrat. Dieser kann die Geschäftsführung nach Massgabe von Gesetz, Statuten und Organisationsreglement ganz oder teilweise an einzelne Verwaltungsratsmitglieder oder Dritte (z.B. Geschäftsleitung) delegieren.
  • Der Verwaltungsrat behält die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben, insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft, Festlegung der Organisation, Finanzaufsicht, Ernennung und Überwachung der Geschäftsleitung sowie Vorbereitung der Generalversammlung und Umsetzung ihrer Beschlüsse.
  • Aktionäre haben grundsätzlich kein Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung. Die Generalversammlung verfügt nur über die gesetzlich vorgesehenen Kompetenzen.
  • Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse (z.B. Prüfungs-, Nominations- oder Vergütungsausschuss) einsetzen; die Gesamtverantwortung verbleibt beim Verwaltungsrat
Vertretung
 
  • Gesetzlicher Normalfall ist Gesamtvertretungsbefugnis. Einzelvertretungsbefugnis kann festgelegt werden.
  • Abgesehen von der Festlegung einer Gesamtvertretungsbefugnis ist Beschränkung der Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis nicht möglich.
  • Bei mehreren Geschäftsführern ist der gesetzliche Normalfall die Gesamtvertretung. Einzelvertretung kann festgelegt werden oder aber (häufig so gewählt) gemeinsame Vertretung zweier Geschäftsführer oder eines Geschäftsführers mit einem Prokuristen.
  • Abgesehen von der Festlegung einer Gesamtvertretungsbefugnis (oder zumindest Vertretungsbefugnis nur gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Geschäftsführern) ist Beschränkung der Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis nicht möglich.

Vertretung der Gesellschaft:

  • Die Gesellschaft wird durch den Verwaltungsrat vertreten. Die Vertretungsbefugnis steht grundsätzlich jedem Verwaltungsratsmitglied zu, sofern Gesetz, Statuten oder Organisationsreglement nichts Abweichendes vorsehen.
  • Die Vertretung kann an einzelne Verwaltungsratsmitglieder (Delegierte) oder Dritte übertragen werden. Mindestens eine vertretungsberechtigte Person muss Wohnsitz in der Schweiz haben.
  • Beschränkungen der Vertretungsbefugnis wirken grundsätzlich nur im Innenverhältnis; im Handelsregister eingetragene Beschränkungen (insbesondere Kollektivvertretung) sind auch gegenüber Dritten wirksam.

Vertretung der Aktionäre:

  • Aktionäre können ihre Rechte in der Generalversammlung selbst ausüben oder sich durch einen Vertreter vertreten lassen.
  • Bei verschiedenen Aktienkategorien mit unterschiedlichen Rechten kann eine Vertretung der jeweiligen Aktienkategorien im Verwaltungsrat vorgesehen bzw. erforderlich sein
Gesellschafterversammlung
Aufgaben
  • Gesetzlich festgelegter Kompetenzkatalog (zB Änderung des Gesellschaftsvertrages oder Kapitalerhöhung).
  • Auffangzuständig­keit für alle Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder Gesellschafts­vertrag der Gesellschafterversammlung entzogen oder anderen Organen zugewiesen sind.
  • Gesetzlich festgelegter Kompetenzkatalog (zB Änderung des Gesellschaftsvertrages oder Kapitalerhöhung).
  • Auffangzuständigkeit für alle Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder Gesellschafts­vertrag der Gesell­schafterversammlung entzogen oder anderen Organen zugewiesen sind.
  • Gesetzlich festgelegter Kompetenzkatalog (insbesondere Statutenänderungen, Wahl des Verwaltungsrats und der Revisionsstelle, Genehmigung der Jahresrechnung sowie Beschlussfassung über die Gewinnverwendung).
  • Beschlussfassung über weitere Angelegenheiten, die der Generalversammlung durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind.
Mehrheiten
  • Grundsätzlich einfache Mehrheit
  • Für bestimmte Beschlussgegenstände 3/4-Mehrheit (zB Änderungen des Gesellschafts­vertrages oder Kapitalerhöhung)
  • Für bestimmte Beschlussgegenstände andere Mehrheiten (zB Einstimmigkeit für Änderung des Unternehmensgegenstandes)
  • Grundsätzlich einfache Mehrheit
  • Für bestimmte Beschlussgegenstände qualifizierte 3/4- Mehrheit (zB Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Kapitalmaßnahmen, Auflösung der Gesellschaft, Umwandlungs­maßnahmen)
  • Für bestimmte Beschlussgegenstände Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (zB Änderung Gesellschaftszweck, Umwandlung in Rechtsform mit persönlicher Haftung, Vermehrung der den Gesellschaftern obliegenden Leistungen)
  • Grundsätzlich: Beschlüsse der Generalversammlung werden mit dem absoluten Mehr der vertretenen Aktienstimmen gefasst, sofern Gesetz oder Statuten keine abweichende Regelung vorsehen.
  • Für wichtige Beschlüsse: Erforderlich ist ein qualifiziertes Mehr von zwei Dritteln der vertretenen Aktienstimmen und der Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte (insbesondere bei bestimmten Statutenänderungen, Kapitalmassnahmen und der Auflösung der Gesellschaft).  
Gesellschafterstellung
Eintritt
  • Übernahme des Geschäftsanteils durch Gesellschafter bei Gründung
  • Im Wege einer Kapitalerhöhung (siehe dazu unten im Abschnitt Kapitalmaßnahmen)
  • Übertragung des Geschäftsanteils – Abtretungsvertrag muss als Notariatsakt abgeschlossen werden, bei FlexCo auch Anwalts­urkunde; bereits Verpflichtung zur Übertragung muss in Österreich beurkundet werden; bei Unternehmens­wertanteilen der FlexCo reicht Schriftform.
  • Durch Erbschaft
  • Übernahme des Geschäftsanteils durch Gesellschafter bei Gründung
  • Im Wege einer Kapitalerhöhung (siehe dazu unten im Abschnitt Kapitalmaßnahmen)
  • Übertragung des Geschäftsanteils (Abtretungsvertrag bedarf notarieller Beurkundung; bereits Verpflichtung zur Übertragung muss in Deutschland beurkundet werden).
  • Auch durch Erbfall möglich, wenn keine abweichenden Regelungen (zB Einziehung) im Gesellschaftsvertrag
  • Erwerb der Aktionärsstellung durch Zeichnung von Aktien im Rahmen der Gründung oder einer Kapitalerhöhung.
  • Erwerb durch Übertragung bestehender Aktien.
  • Erwerb durch Erbgang; Einschränkungen können sich aus Statuten oder Aktionärbindungsverträgen ergeben.
Austritt
  • Übertragung des Geschäftsanteils oder Unternehmens­wertanteils

→ Beachte: im Fall der Vinkulierung Zustimmung (normalerweise) der Generalversammlung erforderlich

  • Bei Kapitalherabsetzung
  • Durch Kündigung oder Ausschluss, wenn im Gesellschaftsvertrag vereinbart 
  • Durch Veräußerung von Geschäftsanteilen

→ Beachte: im Falle der Vinkulierung Zustimmung (normalerweise) der Gesellschafterversammlung erforderlich

  • Durch einver­nehmliche Einziehung von Geschäftsanteilen
  • Austrittsrecht bei satzungsmäßiger unbeschränkter Nachschusspflicht
  • Durch Kündigung (wenn im Gesellschaftsvertrag möglich)
  • Austritt durch Veräusserung der Aktien.
  • Aktien sind grundsätzlich frei übertragbar. Nicht voll liberierte Namenaktien können nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden.
  • Die Übertragbarkeit von Namenaktien kann durch statutarische Vinkulierungsbestimmungen beschränkt werden; in diesem Fall bedarf die Übertragung der Zustimmung der Gesellschaft
Wechsel
  • Übertragung des Geschäftsanteils oder Unternehmens­wertanteils
  • Durch Erbschaft
  • Durch Übertragung von Geschäftsanteilen
  • ggf durch Erbschaft
  • Übertragung der Aktien 
  • ggf durch Erbschaft
Ausschluss
  • Kaduzierung (dh Ausschluss) eines Gesellschafters bei Nichtleistung der von der Gesellschaft eingeforderten Stammeinlage
  • Unter den Voraussetzungen des Gesellschafterausschlussgesetzes (GesAusG)
  • Ausschluss aus wichtigem Grund, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde
  • Die Einziehung von Geschäftsanteilen durch die Gesellschaft ist bei der GmbH nicht möglich, bei der FlexCo unter bestimmten Bedingungen
  • Durch gerichtliches Gestaltungsurteil (bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, Gesellschafterbeschluss mit Dreiviertelmehrheit erforderlich)
  • Durch Kaduzierung (Verlust des Geschäftsanteils wegen verzögerter Einzahlung)
  • Durch Einziehung, soweit im Gesellschaftsvertrag bestimmt

→ Ausgeschlossener Gesellschafter erhält Abfindung

→ Geschäftsanteil wird übertragen oder eingezogen.

Gesellschaft kann eigene Anteile erwerben

  • Ein Ausschluss eines Aktionärs gegen seinen Willen ist gesetzlich grundsätzlich nicht vorgesehen.
  • Ein zwangsweiser Erwerb der Aktien setzt grundsätzlich eine vertragliche Grundlage (insbesondere einen Aktionärbindungsvertrag mit Kauf- oder Andienungsrechten) oder einen gesetzlichen Tatbestand voraus.
  • Verfügt ein Aktionär oder eine Aktionärsgruppe über mindestens 90% der Stimmrechte, kann im Rahmen einer Fusion ein fusionsrechtlicher Squeeze-out durchgeführt werden. Dabei erhalten die Minderheitsaktionäre eine Abfindung anstelle einer Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft. 
Kapital/Vermögensordnung
Mindestkapital

Stammkapital EUR 10.000; es müssen auf jeden Geschäftsanteil 1/4 des Nennbetrags, insgesamt jedoch mindestens EUR 5.000 eingezahlt sein.

 

  • Mindeststammkapital: EUR 25.000

→ für Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister müssen auf jeden Geschäftsanteil 1/4 des Nennbetrags, insgesamt jedoch mindestens EUR 12.500 eingezahlt sein

  • bei UG beträgt Mindeststammkapital EUR 1,00 (muss für Anmeldung voll eingezahlt sein, Verbot von Sacheinlagen)
  • Mindestkapital: CHF 100.000.
  • Mindesteinzahlung: Teilliberierung zulässig; jede Aktie muss mindestens zu 20% liberiert sein. Insgesamt müssen bei der Gründung mindestens CHF 50.000 liberiert oder durch zulässige Sacheinlagen gedeckt sein.
Mindestanteil
  • Stammeinlage zwingend
  • Mindeststammeinlage beträgt bei GmbH EUR 70, bei FlexCo EUR 1, bei Unternehmenswertanteilen der FlexCo 1 Cent
Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss mind EUR 1,00 betragen und auf volle Euro lauten.Der Nennwert einer Aktie muss nur grösser als 0 Rappen sein.
GewinnanteilIm Verhältnis der eingezahlten Stammeinlagen. Mit Zustimmung aller Gesellschafter ist auch eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende Gewinnverteilung möglich.Im Verhältnis der eingezahlten Stammeinlagen. Mit Zustimmung aller Gesellschafter ist auch eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende Gewinnverteilung möglich.

Jeder Aktionär hat grundsätzlich Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Bilanzgewinn, soweit dieser nach Gesetz oder Statuten zur Verteilung bestimmt ist. Über die Verwendung des Bilanzgewinns entscheidet die Generalversammlung. Sie kann den Bilanzgewinn ganz oder teilweise ausschütten oder auf neue Rechnung vortragen.

Abweichende Gewinn- und Liquidationsrechte können für einzelne Aktienkategorien statutarisch vorgesehen werden (z.B. Vorzugsaktien).

Bei Auflösung der Gesellschaft besteht grundsätzlich Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Liquidationsüberschuss

VerlustanteilVerluste werden der Gesellschaft zugerechnet und nicht den Gesellschaftern. Verluste werden der Gesellschaft zugerechnet und nicht den Gesellschaftern. Verluste werden der Gesellschaft und nicht den Aktionären zugerechnet.
Gewinnausschüttung

Jeder Gesellschafter hat grds Anspruch auf anteiligen Bilanzgewinn. Gewinnausschüttung erfolgt aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses (grds einfache Mehrheit). Gesellschafter können auch gänzliche oder teilweise Thesaurierung von Bilanzgewinnen beschließen.

Alineare Aus­schüttungen nur zulässig, wenn in Gesellschaftsvertrag entsprechende Regelung vorhanden (Einstimmigkeit dann erforderlich).

Jeder Gesellschafter hat grds Anspruch auf anteiligen Bilanzgewinn. Gewinnausschüttung erfolgt aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses (grds einfache Mehrheit). Gesellschafter können auch gänzliche oder teilweise Thesaurierung von Bilanzgewinnen beschließen. Disquotale Ausschüttungen nur zulässig, wenn in Gesellschaftsvertrag entsprechende Regelung vorhanden (Einstimmigkeit dann erforderlich). Jeder Aktionär hat grundsätzlich Anspruch auf einen seiner Beteiligung entsprechenden Anteil am Bilanzgewinn. Über dessen Verwendung entscheidet die Generalversammlung nach Vornahme der gesetzlich und statutarisch vorgesehenen Reservenzuweisungen. Sie kann den Bilanzgewinn ganz oder teilweise ausschütten oder auf neue Rechnung vortragen.
Kapitalentnahme (über Gewinnausschüttung)Gesellschafter haben nur Anspruch auf festgestellten Bilanzgewinn. Darüber hinaus sind Vermögensverschiebungen von der Gesellschaft zu den Gesellschaftern nicht möglich (Verbot der Einlagen­rückgewähr), außer bei Kapitalherabsetzung.Nur über Ausschüttung Bilanzgewinn möglich. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden.
  • Gewinnausschüttung: Aktionäre haben grundsätzlich Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn entsprechend ihrer Beteiligung, jedoch nur, wenn die Generalversammlung eine Ausschüttung beschliesst und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Kapitalherabsetzung: Eine Rückzahlung von Aktienkapital an Aktionäre ist im Rahmen einer Kapitalherabsetzung möglich. Diese bedarf eines Beschlusses der Generalversammlung, einer öffentlichen Beurkundung sowie der Prüfung durch einen zugelassenen Revisionsexperten. Voraussetzung ist insbesondere, dass die gesetzlichen Mindestkapitalanforderungen eingehalten und die Gläubigerinteressen gewahrt werden.

  • Verbot der Einlagenrückgewähr: Vermögensleistungen an Aktionäre ausserhalb der gesetzlich vorgesehenen Ausschüttungs- und Rückzahlungsmechanismen sind grundsätzlich unzulässig.

Kapitalmaßnahmen
Kapitalerhöhung
  • Differenzierung zwischen effektiver und nomineller Kapitalerhöhung

→ Effektive Kapitalerhöhung: Leistung neuer Einlagen (Bar- oder Sacheinlagen)

→ Nominelle Kapitalerhöhung: Umwandlung von Rücklagen in Stammkapital

  • Bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter mit 3/4-Mehrheit.
  • Kapitalerhöhung kann gegen Bar- oder Sacheinlage erfolgen.
  • Mindestens die Hälfte des über­nommenen Kapital­erhöhungsbetrags ist in bar zu leisten. Andernfalls ist eine Sacheinlageprüfung durch einen gerichtlich bestellten Sacheinlageprüfer durchzuführen. Dies ist insbesondere bei Wandeldarlehen zu beachten.
  • Differenzierung zwischen effektiver und nomineller Kapitalerhöhung

→ Effektive Kapitalerhöhung: Leistung neuer Einlagen (Bar- oder Sacheinlagen)

→ Nominelle Kapitalerhöhung: Umwandlung von Rücklagen in Stammkapital

  • Änderungen des Stammkapitals sind Satzungsänderungen

→ Gesellschafterbeschluss mit 3/4-Mehrheit sowie notarielle Beurkundung und Eintragung ins Handelsregister erforderlich

  • Anmeldung darf nur erfolgen, wenn mind. Hälfte der Geldeinlagen eingebracht sind
  • Beachte bei UG: Verbot der Sacheinlagen, Geldeinlagen müssen voll eingebracht sein (es sei denn EUR 25.000 erreicht, str)
  • Die Erhöhung des Aktienkapitals kann auf drei Arten erfolgen: 

→Ordentliche Kapitalerhöhung durch Beschluss der Generalversammlung;

→Kapitalerhöhung oder -herabsetzung innerhalb eines von der Generalversammlung beschlossenen Kapitalbands durch den Verwaltungsrat; →Bedingte Kapitalerhöhung aufgrund von Wandel- oder Optionsrechten. 

  • Bei der ordentlichen Kapitalerhöhung beschliesst die Generalversammlung die Kapitalerhöhung; anschliessend stellt der Verwaltungsrat die Durchführung fest und veranlasst die Handelsregistereintragung. 
  • Die Beschlüsse der Generalversammlung sowie die Feststellungen des Verwaltungsrats sind öffentlich zu beurkunden. 
  • Die Liberierung des neuen Aktienkapitals kann durch Bareinlage, Sacheinlage, Verrechnung mit Forderungen oder im Rahmen der Ausübung von Wandel- und Optionsrechten erfolgen.
Genehmigtes Kapital/KapitalbandSchaffung von genehmigtem Kapital ist bei der GmbH nicht möglich. Bei der FlexCo kann im Gesellschafts­vertrag die Geschäfts­führung für höchstens 5 Jahre ermächtigt werden, das Stamm­kapital zu erhöhen. Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Stammkapitals nicht übersteigen.

Möglichkeit der satzungsmäßigen Ermächtigung der Geschäftsführung, innerhalb eines Zeitraums von max 5 Jahren effektive Kapitalerhöhungen durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile durchzuführen.

→ Beachte: darf Hälfte des Stammkapitals nicht übersteigen

→ Beachte bei UG: Volleinzahlungsgebot und Sacheinlageverbot (solange EUR 25.000 nicht erreicht sind, str)

  • Die Generalversammlung kann den Verwaltungsrat mittels qualifiziertem und öffentlich beurkundetem Beschluss (mindestens zwei Drittel der vertretenen Aktienstimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte) ermächtigen, das Aktienkapital innerhalb eines in den Statuten festgelegten Kapitalbands zu erhöhen oder herabzusetzen. Das Kapitalband ist im Handelsregister einzutragen.

  • Die Statuten müssen insbesondere die Dauer des Kapitalbands (maximal 5 Jahre), die Bandbreite (maximal ± 50% des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals einschliesslich Partizipationskapital) sowie allfällige Auflagen und Bedingungen festlegen.

  • Jede Kapital­veränderung innerhalb des Kapitalbands wird durch den Verwaltungsrat beschlossen und umgesetzt (ohne erneute Involvierung der Aktionäre); dessen Feststellungen sowie die entsprechende Statutenänderung sind öffentlich zu beurkunden.

Bedingtes KapitalBedingte Kapital­erhöhung ist bei der GmbH nicht möglich. Bei der FlexCo können die Gesellschafter eine Kapitalerhöhung beschließen, die nur so weit durchgeführt werden soll, als von einem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft auf die neuen Geschäftsanteile einräumt (dh va zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugs­rechten an Gläubiger von Finanzierungs­instrumenten).Bedingte Kapitalerhöhung ist nicht möglich.
  • Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Ausgabe neuer Aktien an Inhaber von Wandel- oder Optionsrechten. Solche Rechte können insbesondere Gläubigern von Wandel- oder Optionsanleihen oder ähnlichen Finanzierungsinstrumenten sowie Arbeitnehmern, Mitgliedern des Verwaltungsrats oder Dritten im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen (z.B. ESOP) eingeräumt werden.
  • Erfordert einen öffentlich beurkundeten Beschluss der Generalversammlung, mit welchem die Statuten die Möglichkeit einer bedingten Kapitalerhöhung vorsehen und die Bezugsberechtigten sowie die Bedingungen für die Ausübung der Wandel- oder Optionsrechte festlegen.
  • Die Statuten müssen insbesondere den Nennbetrag des bedingten Kapitals, den Kreis der Bezugsberechtigten sowie die Voraussetzungen und allfälligen Beschränkungen für die Ausübung der Wandel- oder Optionsrechte regeln.
  • Das bedingte Kapital darf die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals nicht übersteigen.
Bezugsrecht
  • Jeder Gesellschafter hat ein Pro-rata-Bezugsrecht iZm einer Kapitalerhöhung.
  • Gesetzliches Bezugsrecht kann im Vorhinein nicht ausgeschlossen werden.
  • Gesellschafter können im Einzelfall auf ihr Bezugsrecht verzichten.
  • Gesellschafter haben gesetzliches Bezugsrecht auf neue Geschäftsanteile im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung.
  • Bezugsrecht besteht pro Geschäftsanteil
  • Zulassungsbeschluss erforderlich (Bestimmung der Bezugsberechtigten)
  • Gesellschafter können im Einzelfall auf ihr Bezugsrecht verzichten.
  • Jeder Aktionär hat grundsätzlich ein Bezugsrecht auf neu ausgegebene Aktien entsprechend seiner bisherigen Beteiligungsquote.
  • Das Bezugsrecht kann durch Beschluss der Generalversammlung beschränkt oder aufgehoben werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt und die Grundsätze der Gleichbehandlung sowie des Verbots der sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung eingehalten werden.
  • Aktionäre können im Einzelfall auf ihr Bezugsrecht verzichten.
Beendigung der Gesellschaft
 
  • Auflösung erfolgt bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes oder durch Beschluss der Gesellschafter (3/4-Mehrheit).
  • Anschließendes Liquidationsverfahren mit Gläubigeraufruf.
  • Nach Abschluss des Liquidationsverfahrens kommt es zur Verteilung des Restvermögens der GmbH an die Gesellschafter.
  • Vollbeendigung mit Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch.
  • Auflösungsgründe: Zeitablauf, Gesellschafterbeschluss mit 3/4-Mehrheit, gerichtliches Urteil/Verfügung des Registergerichts, Eröffnung des Insolvenzverfahrens/rechtskräftiger Beschluss der Ablehnung der Eröffnung, Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit
  • Beendigung: nach Durchführung des Liquidationsverfahrens (grds ein Jahr (Sperrjahr aufgrund Gläubigerschutz) außer bei Vermögenslosigkeit, Umwandlung) und Löschung im Handelsregister
  • Auflösungsgründe: Statutarischer Auflösungsgrund, Generalversammlungsbeschluss, Konkurseröffnung, richterliches Urteil oder weitere gesetzlich vorgesehene Auflösungsgründe.

  • Beendigung: Nach Durchführung der Liquidation und Löschung im Handelsregister.

Übersicht über notwendige notarielle Beteiligung (Notariatsakt, notarielle Beglaubigung)
Gesellschaftsgründung

Gesellschaftsvertrag: Notariatsakt (ausgenommen vereinfachte Gründung bei Einpersonen-GmbH

Bestellung Geschäftsführer, Musterzeichnungserklärung und Firmenbuchanmeldung: beglaubigt

Abschluss des Gesellschaftsvertrags bedarf notarieller Beurkundung.
  • Öffentliche Urkunde mit dem Gründungsprotokoll und Beglaubigung der Gesellschaftsstatuten;
  • Unterschriftsbeglaubigung der Zeichnungsberechtigten auf einem Unterschriftenmuster;
  • Allenfalls beglaubigte Vollmachten der Gründer, wenn diese nicht persönlich an der Gründungsversammlung teilnehmen
Geschäftsführerbestellung/-wechselGesellschafter­beschluss, Muster­zeichnungserklärung und Firmenbuch­anmeldung beglaubigt

Gesellschafterbeschluss bedarf keiner notariellen Form;

Anmeldung des Geschäftsführers muss über Notar erfolgen und neuer Geschäftsführer hat sog Versicherungserklärung vor dem Notar abgeben, in welcher zu versichern ist, dass keine Bestellungshindernisse bestehen.

Grds keine notarielle Form für die Wahl bzw. Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern durch die Generalversammlung. Für die Handelsregister­anmeldung ist einzig das Unterschriftenmuster der neu zeichnungs­berechtigten Personen zu beglaubigen oder persönlich beim Handelsregisteramt zu unterzeichnen.
Kapitalerhöhung

Generalversammlungsprotokoll notariell

Übernahmserklärung Notariatsakt, bei FlexCo auch Anwaltsurkunde, bei Unternehmenswert­anteilen Schriftform

Firmenbuchanmeldung beglaubigt

  • Kapitalerhöhungsbeschluss bedarf notarieller Beurkundung
  • Erklärung des Übernehmenden muss notariell aufgenommen oder beglaubigt sein
Öffentlich beurkundeter Beschluss der Generalversammlung; anschliessender Vollzug durch den Verwaltungsrat (ebenfalls öffentlich beurkundet) und Statutenanpassung (beglaubigt).
Wandeldarlehenggf NotariatsaktBedarf grds notarieller Beurkundung, da bereits Verpflichtung zur späteren Anteilsgewährung beurkundet werden muss. Wandeldarlehen formfrei; Umwandlung in Eigenkapital im Rahmen einer Kapitalerhöhung mit öffentlicher Beurkundung und grundsätzlich Prüfungsbericht eines zugelassenen Revisors.
Treuhandschaften (Syndikate)Grundsätzlich NotariatsaktSowohl die Übertragungs- als auch Erwerbs- sowie Vereinbarungstreuhand bedarf notarieller Beurkundung der Abtretung des Geschäftsanteils sowie der schuldrechtlichen Treuhandabrede.Bedürfen keiner notariellen Form.
Anteilsverkauf (Exit)Notariatsakt, bei FlexCo auch Anwaltsurkunde, für Unternehmenswertanteile bei FlexCo reicht SchriftformSowohl Abtretung als auch schuldrechtliche Vereinbarung bedürfen notarieller Beurkundung.Bedürfen keiner notariellen Form.
GesellschafterversammlungGrds ohne Notar, idR notarielle Beurkundung, wenn zum Firmenbuch einzureichen istGrds keine notarielle FormGrds keine notarielle Form, sofern die Beschlüsse nicht zu einer Statutenänderung führen (bspw Firmenänderung, Sitzverlegung, Zweckänderung).
Gesellschafterbeschlüsse (Umlaufbeschlüsse)Grds ohne Notar, idR notarielle Beglaubigung, wenn zum Firmenbuch einzureichen istNotarielle Form nur in gesetzlich normierten Fällen erforderlich (Satzungsänderungen, Umwandlungsmaßnahmen).Grds keine notarielle Form, sofern die Beschlüsse nicht zu einer Stautenänderung führen (bspw Firmaänderung, Sitzverlegung, Zweckänderung).
Aufsichtsratsbeschlüsse/VerwaltungsratsbeschlüsseUnbeglaubigtBedürfen keiner notariellen FormGrds keine notarielle Form ausser bei bestimmten Beschlüssen (bspw im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung).
BeiratsbeschlüsseUnbeglaubigtBedürfen keiner notariellen FormBedürfen keiner notariellen Form.