Rechtsformenvergleich für den DACH-Raum

Linde Verlag, Startup Investing, 2. Auflage, 2023

Die DACH-Region ist sprachlich und wirtschaftlich eng verbunden und Investitionen in Startups haben oft eine grenzüberschreitende Komponente. Ergänzend zu den rechtlichen Grundlagen für Startup Investments gibt Ihnen der folgenden Rechtsformenvergleich einen ersten Überblick zu bestehenden Gemeinsamkeiten und Unterschieden zwischen den Ländern der DACH-Region. Für Österreich und Deutschland wird die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) dargestellt, weil die überwiegende Mehrheit der Startups in dieser Rechtsform gegründet wird. Für Österreich wird auch die insbesondere für StartUps eingeführte FlexCo dargestellt, allerdings nur dort, wo es Abweichungen von den für die GmbH geltenden Regelungen gibt. Sofern nicht anders angeführt geltend daher die Ausführungen für die GmbH auch für die FlexCo. In der Schweiz ist die Aktiengesellschaft (AG) die am häufigsten gewählte Rechtsform für Startups.

 

 Österreich 
GmbH / FlexCo
Deutschland 
GmbH
Schweiz 
AG
RechtsgrundlageGmbHG / FlexKapGGGmbHGOR (Obligationenrecht)
Grundlagen
Zweck und Unternehmens­gegenstand

GmbH darf für jeden gesetzlich zulässigen Zweck verwendet werden; ausgenommen sind ua Versicherungs­geschäfte, zahlreiche freie Berufe (zB Notar).

GmbH darf grds für jeden gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden. Grds können sich auch Freiberufler in einer GmbH organisieren (Ausn ua: Notare, Insolvenzverwalter), ferner gibt es gesetzliche Rechtsformverbote, ua für Versicherungen und Apotheken

Betrieb eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kauf­männischer Art geführten Gewerbes unter einer Firma. Die AG darf einen wirtschaftlichen wie auch einen ideellen oder gemeinnützzigen Zweck verfolgen.

Rechtsfähigkeit

GmbH ist als juristische Person rechtsfähig.

GmbH ist als juristische Person rechtsfähig.

Eigene Rechts­persönlichkeit als juristische Person.

Gesellschaftsvermögen

GmbH als juristische Person ist Eigentümerin des Gesellschafts­vermögens.

GmbH als juristische Person ist Eigentümerin des Gesellschafts­vermögens.

AG als juristische Person ist Eigentümerin des Aktienkapitals.

Haftung der Gesellschafter/Aktionäre

Gesellschafter haftet für Leistung der Stammeinlage gegenüber der GmbH. Sofern Gesellschafter Einlageleistung vollständig erfüllt haben, haften sie grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (sog Trennungsprinzip; Haftungsprivileg der Gesellschafter).

Ausnahmsweise Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (sog Haftungsdurchgriff), zB bei qualifizierter Unterkapitalisierung oder Missbrauch der Leitungsmacht durch Gesellschafter-Geschäftsführer.

Gesellschafter haftet für Leistung der Stammeinlage gegenüber der GmbH. Sofern Gesellschafter die Einlageleistung vollständig erfüllt haben, haften sie grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (sog Trennungsprinzip; Haftungsprivileg der Gesellschafter).

Ausnahmsweise Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (sog Haftungsdurchgriff), zB bei qualifizierter Unterkapitalisierung oder Missbrauch der Leitungsmacht durch Gesellschafter-Geschäftsführer.

Für Verbindlichkeiten der AG haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Aktionäre haften für die Verbindlichkeiten der AG nicht persönlich bzw nur mit ihrem Anteil am Aktienkapital.

Eine Ausnahme stellt der sog Durchgriff dar. Sollten die Regeln des Aktienrechts nicht beachtet werden, können die Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen durch die AG hindurch auf den dahinter stehenden Aktionär greifen. 

Formerfordernis Gesellschaftsvertrag/Statuten

Bedarf Notariatsakt

Bedarf notarieller Form.

Bedarf notarieller Beglaubigung in öffentlicher Urkunde.

Gründung

1) Errichtung des Gesellschaftsvertrags in Notariatsaktsform (vereinfachte Gründung bei Einpersonen-GmbH möglich)

2) Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsführer

3) Leistung der Stammeinlage auf ein für die Gesellschaft eröffnetes Konto

4) Anmeldung und Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch

1) Errichtung des Gesellschaftsvertrags in notarieller Form (auch Einpersonen-GmbH möglich; dann einseitige Errichtungserklärung in notarieller Form)

2) Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsführer

3) Leistung der Stammeinlage auf ein für die Gesellschaft eröffnetes Konto; Gründung alternativ zur Bar-Gründung auch als Sachgründung möglich (Stammkapital wird dann durch Sacheinlage erbracht);

4) Anmeldung zum Handelsregister durch Notar und Eintragung sowie Bekanntmachung

Weitere Hinweise:

Statt der GmbH kann in Deutschland eine UG (Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bereits mit einem Startkapital iHv EUR 1,00 gegründet werden. Die UG kann jederzeit bei Aufstockung des Stammkapitals zur GmbH „aufgewertet“ werden. Die UG ist ebenfalls im GmbHG geregelt und es gelten grds die Eigenschaften und Aussagen hier zur GmbH (Haftungsbeschränkung, Rechtsfähigkeit, Organe etc).

1) Öffentliche Beurkundung von Gründungsprotokoll und Statuten durch den Notar;

2) Festlegung Organe (Wahl Verwaltungsrat und Revisionsstelle);

3) Einzahlung Aktienkapital auf ein Sperrkonto bei einer Schweizer Bank;

4) Anmeldung und Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister des Sitzkantones der Gesellschaft

Eintragung in Register

Gesellschaft wird im Firmenbuch eingetragen, womit sie entsteht. Zusätzlich müssen die wirtschaftlichen Eigentümer der Gesellschaft im Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReg) eingetragen werden.

Mit Eintragung ins Handelsregister entsteht die GmbH als solche. Zusätzlich sind der Gesellschaftsvertrag und die Gesellschafterliste im Handelsregister zu veröffentlichen. Die wirtschaftlichen Eigentümer sind zudem im deutschen Transparenzregister einzutragen. 

AG ist am Ort des Sitzes der Gesellschaft ins Handelsregister einzutragen, womit sie Rechtspersönlichkeit erlangt. 

Organe

Organisation
  • Leitungsorgan: Ein oder mehrere Geschäftsführer
  • Kontrollorgan: Aufsichtsrat – bei bestimmten Voraussetzungen zwingend (insbesondere wenn GmbH über 300 Arbeitnehmer beschäftigt)
  • Willensbildungs­organ: General­versammlung
  • Abschlussprüfer: Ausgenommen bei kleinen, nicht aufsichtsratspflichtigen GmbHs
  • Leitungsorgan: Ein oder mehrere Geschäftsführer
  • Kontrollorgan: grds rein fakultativ und nicht obligatorisch als Aufsichtsrat oder Beirat möglich. Allerdings obligatorischer Aufsichtsrat ab 500 Arbeitnehmern (Drittelbeteiligung) und ab 2.000 Arbeitnehmern paritätische Beteiligung.
  • Willensbildungsorgan: Gesellschafterversammlung 

Verwaltungsrat (Gechäftsführendes Organ bzw Leitungsorgan, wobei die Geschäftsleitung auch an einzelne Verwaltungsratsmitglieder oder Dritte delegiert werden kann, wenn dies die Statuten vorsehen)

Generalversammlung der Aktionäre (oberstes Organ bzw Willensbildungsorgan);

Revisionsstelle (Kontrollorgan).

Bestellung der Organmitglieder
  • Geschäftsführer: Mit Beschluss der Gesellschafter. Gesellschafter-Geschäftsführer können auch im Gesellschaftsvertrag bestellt werden. Möglich ist die Vereinbarung eines Nominierungs- oder Entsendungsrechts eines Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag.

Korporativer Akt der Geschäftsführerbestellung vom zugrundeliegenden Anstellungsverhältnis zu unterscheiden.

Bestellung bedarf Eintragung in das Firmenbuch (Eintragung nur deklaratorisch)

  • Aufsichtsrat: Mit Beschluss der Gesellschafter. Möglich ist Nominierungs- oder Entsendungsrecht eines Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag. Sofern Betriebsrat eingerichtet, hat dieser ebenfalls Entsendungsrecht.
  • Abschlussprüfer: Mit Beschluss der Gesellschafter.

Geschäftsführer: Mit Beschluss der Gesellschafter. Geschäftsführer können auch im Gesellschaftsvertrag bestellt werden. Möglich ist die Vereinbarung eines Nominierungs- oder Entsendungsrechts eines Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag (Sonderrecht). Bei mitbestimmter GmbH nach MitbestG Aufsichtsrat zuständig.

→ Korporativer Akt der Geschäftsführerbestellung vom zugrundeliegenden Anstellungsverhältnis zu unterscheiden.

→ Bestellung bedarf Eintragung ins Handelsregister (Eintragung allerdings deklaratorisch)

Aufsichtsrat:

→ Bei fakultativem Aufsichtsrat: einfacher Gesellschafterbeschluss (soweit nichts anderes geregelt ist)

→ Bei obligatorischem Aufsichtsrat: Bestellung der Anteilseignervertreter durch einfachen Gesellschafterbeschluss, Bestellung der Arbeitnehmervertreter grds durch Arbeitnehmerwahl 

Verwaltungsrat:

Wahl durch die Generalversammlung;

Präsident wird durch Verwaltungsrat selbst oder durch die Generalversammlung (wenn dies die Statuten vorsehen) bestimmt

Revisionsstelle:

Wahl durch die Generalversammlung 

Abberufung der Organmitglieder
  • Geschäftsführer: Durch Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit grundsätzlich auch ohne wichtigen Grund. Bei Bestellung kann Abberufung auf wichtige Gründe beschränkt werden. Bei Vorliegen eines Sonderrechts ist Abberufung des jeweiligen Geschäftsführers nur mit Zustimmung des Sonderrechtsinhabers möglich.
  • Aufsichtsrat: Durch Gesellschafterbeschluss mit 3/4-Mehrheit grundsätzlich auch ohne wichtigen Grund. Automatische Beendigung durch Ablauf der Funktionsperiode. Bei Vorliegen eines Entsendungsrechts durch Gesellschafter durch Sonderrechtsinhaber (auch ohne wichtigen Grund). In bestimmten Fällen kann Abberufung durch Gericht erfolgen.

Abberufung Arbeitnehmervertreter durch Arbeitnehmer

  • Abschlussprüfer: Durch Gesellschafterbeschluss bei wichtigem Grund.
  • Geschäftsführer: Durch Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit (soweit im Gesellschaftsvertrag nicht höheres Quorum geregelt) grundsätzlich auch ohne wichtigen Grund. Bei mitbestimmter GmbH nach MitbestG Aufsichtsrat zuständig.
  • Aufsichtsrat:

→ Fakultativer Aufsichtsrat: Gesellschafterbeschluss mit 3/4-Mehrheit (str, ob einfache Mehrheit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes genügt)

→ Obligatorischer Aufsichtsrat: Abberufung der Anteilseignervertreter durch Gesellschafterbeschluss mit 3/4-Mehrheit, Abberufung der Arbeitnehmervertreter durch mind 3/4 der wahlberechtigten Arbeitnehmer; Automatische Beendigung durch Ablauf der Funktionsperiode. 

Verwaltungsrat:

Abberufung durch die Generalversammlung mit absolutem Mehr (absolute Mehrheit) der vertretenen Aktienstimmen.

Revisionsstelle:

Abberufung durch die Generalversammlung, mit absolutem Mehr (absolute Mehrheit) der vertretenen Aktienstimmen. 

Geschäftsführung

 
  • Umfasst Geschäfte des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der GmbH. Außergewöhnliche Geschäfte bedürfen Zustimmung der Gesellschafter.
  • Gesetzlicher Normalfall ist die Gesamtgeschäftsführung. Einzelgeschäftsführung kann festgelegt werden.
  • Für bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen ist Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Gesellschafter erforderlich.
  • Gesellschafter können der Geschäftsführung verbindliche Weisungen erteilen.
  • Bei mehreren Geschäftsführern kann durch Geschäftsordnung Ressortverteilung erfolgen.
  • Umfasst Geschäfte des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der GmbH. Außergewöhnliche Geschäfte bedürfen Zustimmung der Gesellschafter.
  • Bei mehreren Geschäftsführern ist der gesetzliche Normalfall die Gesamtgeschäftsführung. Einzelgeschäftsführung kann festgelegt werden.
  • Für bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen ist Zustimmung der Gesellschafter (oder falls existent des Aufsichtsrats) erforderlich.
  • Gesellschafter können durch Gesellschafterbeschluss der Geschäftsführung für diese verbindliche Weisungen erteilen.
  • Bei mehreren Geschäftsführern kann durch Geschäftsordnung Ressortverteilung erfolgen (das ändert aber nichts an der sog Allzuständigkeit eines jeden Geschäftsführers)

Wird vom Verwaltungsrat gesamthaft wahrgenommen.

Der Verwaltungsrat hat grundsätzlich alle Aufgaben, die nicht der Generalversammlung zugeteilt sind.

Als unübertragbare Aufgaben des Verwaltungsrats gelten:

  • Die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung nötiger Weisungen;
  • Festlegung der Organisation;
  • Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung;
  • Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen;
  • Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen;
  • Erstellung des Geschäftsberichts sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
  • Die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung.

Vertretung

 
  • Gesetzlicher Normalfall ist Gesamtvertretungsbefugnis. Einzelvertretungsbefugnis kann festgelegt werden.
  • Abgesehen von der Festlegung einer Gesamtvertretungsbefugnis ist Beschränkung der Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis nicht möglich.
  • Bei mehreren Geschäftsführern ist der gesetzliche Normalfall die Gesamtvertretung. Einzelvertretung kann festgelegt werden oder aber (häufig so gewählt) gemeinsame Vertretung zweier Geschäftsführer oder eines Geschäftsführers mit einem Prokuristen.
  • Abgesehen von der Festlegung einer Gesamtvertretungsbefugnis (oder zumindest Vertretungsbefugnis nur gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Geschäftsführern) ist Beschränkung der Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis nicht möglich.

Vertretung der Gesellschaft:

Vertretungsbefugnis steht jedem Mitglied einzeln zu, sofern durch Statuten oder Organisationsreglement nicht anders bestimmt.

Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates muss zur Vertretung befugt sein.

Vertretung kann einem oder mehreren Mitgliedern (Delegierten) oder Dritten (Direktoren) übertragen werden.

Die AG muss mindestens durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat.

Vertretung der Aktionäre:

Aktionär kann seine Aktien in der Generalversammlung selbst vertreten oder durch einen Dritten vertreten lassen.

Sofern verschiedene Aktienkategorien bestehen (bzgl Stimmrecht oder vermögensrechtlich), braucht es mindestens einen Vertreter im Verwaltungsrat für jede Aktienkategorie.

Gesellschafterversammlung

Aufgaben
  • Gesetzlich festgelegter Kompetenzkatalog (zB Änderung des Gesellschaftsvertrages oder Kapitalerhöhung).
  • Auffangzuständig­keit für alle Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder Gesellschafts­vertrag der Gesellschafterversammlung entzogen oder anderen Organen zugewiesen sind.
  • Gesetzlich festgelegter Kompetenzkatalog (zB Änderung des Gesellschaftsvertrages oder Kapitalerhöhung).
  • Auffangzuständigkeit für alle Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder Gesellschafts­vertrag der Gesell­schafterversammlung entzogen oder anderen Organen zugewiesen sind.

Die Generalversammlung hat folgende unübertragbare Aufgaben:

  • Festsetzung und Änderung der Statuten;
  • Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle;
  • Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
  • Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insb Festsetzung der Dividende und Tantieme;
  • Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats;
  • Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
Mehrheiten
  • Grundsätzlich einfache Mehrheit
  • Für bestimmte Beschlussgegenstände 3/4-Mehrheit (zB Änderungen des Gesellschafts­vertrages oder Kapitalerhöhung)
  • Für bestimmte Beschlussgegenstände andere Mehrheiten (zB Einstimmigkeit für Änderung des Unternehmensgegenstandes)
  • Grundsätzlich einfache Mehrheit
  • Für bestimmte Beschlussgegenstände qualifizierte 3/4- Mehrheit (zB Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Kapitalmaßnahmen, Auflösung der Gesellschaft, Umwandlungs­maßnahmen)
  • Für bestimmte Beschlussgegenstände Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (zB Änderung Gesellschaftszweck, Umwandlung in Rechtsform mit persönlicher Haftung, Vermehrung der den Gesellschaftern obliegenden Leistungen)

Grundsätzlich: Beschlussfassung durch absolutes Mehr (absolute Mehrheit) der vertretenen Aktienstimmen;

Für wichtige Beschlüsse: zwei Drittel-Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen und absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte (bspw Änderung des Gesellschaftszwecks, Einführung von Stimmrechtsaktien, Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien, Kapitalerhöhungen, Auflösung der Gesellschaft). 

Gesellschafterstellung

Eintritt
  • Übernahme des Geschäftsanteils durch Gesellschafter bei Gründung
  • Im Wege einer Kapitalerhöhung (siehe dazu unten im Abschnitt Kapitalmaßnahmen)
  • Übertragung des Geschäftsanteils – Abtretungsvertrag muss als Notariatsakt abgeschlossen werden, bei FlexCo auch Anwalts­urkunde; bereits Verpflichtung zur Übertragung muss in Österreich beurkundet werden; bei Unternehmens­wertanteilen der FlexCo reicht Schriftform.
  • Durch Erbschaft
  • Übernahme des Geschäftsanteils durch Gesellschafter bei Gründung
  • Im Wege einer Kapitalerhöhung (siehe dazu unten im Abschnitt Kapitalmaßnahmen)
  • Übertragung des Geschäftsanteils (Abtretungsvertrag bedarf notarieller Beurkundung; bereits Verpflichtung zur Übertragung muss in Deutschland beurkundet werden).
  • Auch durch Erbfall möglich, wenn keine abweichenden Regelungen (zB Einziehung) im Gesellschaftsvertrag

Aktionärsstellung durch:

  • Zeichnung von Aktien und Verpflichtung, die entsprechende Einlage zu leisten
  • Entweder im Gründungsstadium oder bei späterer Ausgabe neuer Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung
  • Übertragung von Aktien
Austritt
  • Übertragung des Geschäftsanteils oder Unternehmens­wertanteils

→ Beachte: im Fall der Vinkulierung Zustimmung (normalerweise) der Generalversammlung erforderlich

  • Bei Kapitalherabsetzung
  • Durch Kündigung oder Ausschluss, wenn im Gesellschaftsvertrag vereinbart 
  • Durch Veräußerung von Geschäftsanteilen

→ Beachte: im Falle der Vinkulierung Zustimmung (normalerweise) der Gesellschafterversammlung erforderlich

  • Durch einver­nehmliche Einziehung von Geschäftsanteilen
  • Austrittsrecht bei satzungsmäßiger unbeschränkter Nachschusspflicht
  • Durch Kündigung (wenn im Gesellschaftsvertrag möglich)

Austritt durch: Veräusserung bzw Abtretung der Aktien.

Grds sind Aktien frei übertragbar. Nicht voll liberierte Aktien dürfen jedoch stets nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden. Die Statuten können eine Beschrän­kung der Übertragbarkeit der Aktien vorsehen, sodass die Zustimmung der Gesellschaft benötigt wird.

Wechsel
  • Übertragung des Geschäftsanteils oder Unternehmens­wertanteils
  • Durch Erbschaft
  • Durch Übertragung von Geschäftsanteilen
  • ggf durch Erbschaft

Übertragung von Aktien oder durch Erbschaft.

Ausschluss
  • Kaduzierung (dh Ausschluss) eines Gesellschafters bei Nichtleistung der von der Gesellschaft eingeforderten Stammeinlage
  • Unter den Voraussetzungen des Gesellschafterausschlussgesetzes (GesAusG)
  • Ausschluss aus wichtigem Grund, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde
  • Die Einziehung von Geschäftsanteilen durch die Gesellschaft ist bei der GmbH nicht möglich, bei der FlexCo unter bestimmten Bedingungen
  • Durch gerichtliches Gestaltungsurteil (bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, Gesellschafterbeschluss mit Dreiviertelmehrheit erforderlich)
  • Durch Kaduzierung (Verlust des Geschäftsanteils wegen verzögerter Einzahlung)
  • Durch Einziehung, soweit im Gesellschaftsvertrag bestimmt

→ Ausgeschlossener Gesellschafter erhält Abfindung

→ Geschäftsanteil wird übertragen oder eingezogen.

Gesellschaft kann eigene Anteile erwerben

Grundsätzlich keine gesetzlich vorgesehene Ausschlussmöglichkeit des Aktionärs gegen dessen Willen;

Zwangsweiser Auskauf eines Aktionärs erfordert eine Vertragsgrundlage (insb Aktionär­bindungsvertrag).

Verfügt ein Aktionär oder eine Gruppe von Aktionären über mindestens 90% der Stimmrechte, besteht die Möglichkeit der Abfindungsfusion (fusionsrechtlicher Squeeze-out). Die AG mit dem unliebsamen Aktionär (übertragende Gesellschaft) wird in eine neu gegründete oder vorbestehende Gesellschaft ohne den unliebsamen Aktionär (übernehmende Gesellschaft) hineinfusioniert. 

Kapital/Vermögensordnung

Mindestkapital

Stammkapital EUR 10.000; es müssen auf jeden Geschäftsanteil 1/4 des Nennbetrags, insgesamt jedoch mindestens EUR 5.000 eingezahlt sein.

 

  • Mindeststammkapital: EUR 25.000

→ für Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister müssen auf jeden Geschäftsanteil 1/4 des Nennbetrags, insgesamt jedoch mindestens EUR 12.500 eingezahlt sein

  • bei UG beträgt Mindeststammkapital EUR 1,00 (muss für Anmeldung voll eingezahlt sein, Verbot von Sacheinlagen)

Obligatorisches Mindestkapital: CHF 100.000,00;

Mindesteinzahlung Kapital: Teilliberierung möglich (mindestens zu 20 % liberiert bzw mit Sacheinlagen gedeckt)/jedoch muss das Kapital mindestens CHF 50.000,00 betragen.

Mindestanteil
  • Stammeinlage zwingend
  • Mindeststammeinlage beträgt bei GmbH EUR 70, bei FlexCo EUR 1, bei Unternehmenswertanteilen der FlexCo 1 Cent

Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss mind EUR 1,00 betragen und auf volle Euro lauten.

Der Nennwert einer Aktie nur grösser als 0 Rappen sein.

Gewinnanteil

Im Verhältnis der eingezahlten Stammeinlagen. Mit Zustimmung aller Gesellschafter ist auch eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende Gewinnverteilung möglich.

Im Verhältnis der eingezahlten Stammeinlagen. Mit Zustimmung aller Gesellschafter ist auch eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende Gewinnverteilung möglich.

Jeder Aktionär hat Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Bilanzgewinn, soweit dieser nach Gesetz oder Statuten zur Verteilung unter den Aktionären bestimmt ist. Die Statuten können für einzelne Kategorien von Aktien Vorrechte an der Gewinnverteilung vorsehen.

Bei Auflösung hat der Aktionär ein Recht auf einen verhältnismässigen Anteil am Ergebnis der Liquidation.

Die Anteile am Gewinn und am Liquidationsergebnis sind im Verhältnis der auf das Aktienkapital einbezahlten Beträge zu leisten. 

Verlustanteil

Verluste werden der Gesellschaft zugerechnet und nicht den Gesellschaftern. 

Verluste werden der Gesellschaft zugerechnet und nicht den Gesellschaftern. 

Verluste werden dem Aktienkapital und nicht den Aktionären zugerechnet. 

Gewinnausschüttung

Jeder Gesellschafter hat grds Anspruch auf anteiligen Bilanzgewinn. Gewinnausschüttung erfolgt aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses (grds einfache Mehrheit). Gesellschafter können auch gänzliche oder teilweise Thesaurierung von Bilanzgewinnen beschließen.

Alineare Aus­schüttungen nur zulässig, wenn in Gesellschaftsvertrag entsprechende Regelung vorhanden (Einstimmigkeit dann erforderlich).

Jeder Gesellschafter hat grds Anspruch auf anteiligen Bilanzgewinn. Gewinnausschüttung erfolgt aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses (grds einfache Mehrheit). Gesellschafter können auch gänzliche oder teilweise Thesaurierung von Bilanzgewinnen beschließen. Disquotale Ausschüttungen nur zulässig, wenn in Gesellschaftsvertrag entsprechende Regelung vorhanden (Einstimmigkeit dann erforderlich). 

Über die Gewinnausschüttung (Bilanzgewinn nach Abzug der gesetzlichen und statutarischen Reserven) entscheidet die Generalversammlung. Sie kann auch frei entscheiden, dass ein erzielter Gewinn nicht ausgeschüttet, sondern auf die neue Rechnung vorgetragen wird.

Kapitalentnahme (über Gewinnausschüttung)

Gesellschafter haben nur Anspruch auf festgestellten Bilanzgewinn. Darüber hinaus sind Vermögensverschiebungen von der Gesellschaft zu den Gesellschaftern nicht möglich (Verbot der Einlagen­rückgewähr), außer bei Kapitalherabsetzung.

Nur über Ausschüttung Bilanzgewinn möglich. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden.

Grds besteht nur ein Anspruch auf einen verhältnismäßigen Anteil am Bilanzgewinn, wenn die Generalversammlung die Ausschüttung an die Aktionäre beschlossen hat.

Möglich ist eine Kapitalherabsetzung, bei welcher das Aktienkapital reduziert wird. Dies allerdings nur, wenn das Mindestkapital der AG weiterhin gegeben ist und alle Forderungen der Gläubiger voll gedeckt sind. Der Herabsetzungsbetrag kann an die Aktionäre zurückbezahlt werden. Eine Kapitalherabsetzung ist durch die Generalversammlung zu beschliessen, muss öffentlich beurkundet und von einem zugelassenen Revisionsexperten geprüft werden.

Kapitalmaßnahmen

Kapitalerhöhung
  • Differenzierung zwischen effektiver und nomineller Kapitalerhöhung

→ Effektive Kapitalerhöhung: Leistung neuer Einlagen (Bar- oder Sacheinlagen)

→ Nominelle Kapitalerhöhung: Umwandlung von Rücklagen in Stammkapital

  • Bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter mit 3/4-Mehrheit.
  • Kapitalerhöhung kann gegen Bar- oder Sacheinlage erfolgen.
  • Mindestens die Hälfte des über­nommenen Kapital­erhöhungsbetrags ist in bar zu leisten. Andernfalls ist eine Sacheinlageprüfung durch einen gerichtlich bestellten Sacheinlageprüfer durchzuführen. Dies ist insbesondere bei Wandeldarlehen zu beachten.
  • Differenzierung zwischen effektiver und nomineller Kapitalerhöhung

→ Effektive Kapitalerhöhung: Leistung neuer Einlagen (Bar- oder Sacheinlagen)

→ Nominelle Kapitalerhöhung: Umwandlung von Rücklagen in Stammkapital

  • Änderungen des Stammkapitals sind Satzungsänderungen

→ Gesellschafterbeschluss mit 3/4-Mehrheit sowie notarielle Beurkundung und Eintragung ins Handelsregister erforderlich

  • Anmeldung darf nur erfolgen, wenn mind. Hälfte der Geldeinlagen eingebracht sind
  • Beachte bei UG: Verbot der Sacheinlagen, Geldeinlagen müssen voll eingebracht sein (es sei denn EUR 25.000 erreicht, str)

Die Erhöhung des Aktienkapitals kann auf drei Arten erfolgen:

1)  ordentliche Kapitalerhöhung;

2)  Aktienband;

3)  bedingte Kapitalerhöhung.

Bei allen drei Verfahren wird die Kapitalerhöhung durch die Generalversammlung beschlossen. Anschliessend hat der Verwaltungsrat festzustellen, dasss die Kapitalerhöhung durchgeführt worden ist. Über die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrates sind öffentliche Urkunden zu erstellen.

Der Kapital­erhöhungs­betrag kann bar geleistet werden, jedoch auch durch Sacheinlagen, Sachübernahmen sowie Verrechnung.

Seit 1. Januar 2023 ist es möglich, ein Kapitalband einzuführen.

Genehmigtes Kapital/Kapitalband

Schaffung von genehmigtem Kapital ist bei der GmbH nicht möglich. Bei der FlexCo kann im Gesellschafts­vertrag die Geschäfts­führung für höchstens 5 Jahre ermächtigt werden, das Stamm­kapital zu erhöhen. Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Stammkapitals nicht übersteigen.

Möglichkeit der satzungsmäßigen Ermächtigung der Geschäftsführung, innerhalb eines Zeitraums von max 5 Jahren effektive Kapitalerhöhungen durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile durchzuführen.

→ Beachte: darf Hälfte des Stammkapitals nicht übersteigen

→ Beachte bei UG: Volleinzahlungsgebot und Sacheinlageverbot (solange EUR 25.000 nicht erreicht sind, str)

Die Generalversammlung kann mit einem qualifizierten Beschluss (mindestens 2/3 der vertretenen Aktienstimmen und der Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerten) ein Kapitalband beschliessen (öffentlich zu beurkundender Beschluss und Eintrag ins Handelsregister), womit sie den Verwaltungsrat ermächtigt, das Aktienkapital innerhalb des von der Generalversammlung festgesetzten Rahmens zu verändern. Die Eckdaten des Kapitalbandes müssen in die Statuten aufgenommen werden.

Namentlich: während einer vorgegebenen Dauer (max 5 Jahren), innerhalb einer definierten Bandbreite (maximal plus/minus 50 % des bestehenden Nominalkapitals inkl Partizipationskapital) und allenfalls unter bestimmten Auflagen und Bedingungen, kann das Aktienkapital vom Verwaltungsrat erhöht oder herabgesetzt werden.

Die Umsetzung durch den Verwaltungsrat (Feststellungen zur Durchführung der Kapitalveränderung und Statutenänderung) ist öffentlich zu beurkunden.

Bedingtes Kapital

Bedingte Kapital­erhöhung ist bei der GmbH nicht möglich. Bei der FlexCo können die Gesellschafter eine Kapitalerhöhung beschließen, die nur so weit durchgeführt werden soll, als von einem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft auf die neuen Geschäftsanteile einräumt (dh va zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugs­rechten an Gläubiger von Finanzierungs­instrumenten).

Bedingte Kapitalerhöhung ist nicht möglich.

Die bedingte Kapitalerhöhung ist das Instrument für die spätere Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital bei Vorliegen von Wandel- und/oder Options­anleihen.

Öffentlich zu beurkun­dender Beschluss der Generalversammlung, mit welchem sie in den Statuten den Gläubigern von neuen Anleihen- oder ähnlichen Obligationen gegenüber der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften sowie den Arbeitnehmern Rechte auf den Bezug neuer Aktien (Wandel- und Optionsrechte) einräumt.

Die Statuten müssen folgende Angaben enthalten: (maximalen) Nennbetrag, die Berechtigten, Bezugsrechtsschranken oder Vinkulierungen.

Das bedingte Kapital darf die Hälfte des bisherigen Aktienkapitals nicht übersteigen.

Bezugsrecht
  • Jeder Gesellschafter hat ein Pro-rata-Bezugsrecht iZm einer Kapitalerhöhung.
  • Gesetzliches Bezugsrecht kann im Vorhinein nicht ausgeschlossen werden.
  • Gesellschafter können im Einzelfall auf ihr Bezugsrecht verzichten.
  • Gesellschafter haben gesetzliches Bezugsrecht auf neue Geschäftsanteile im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung.
  • Bezugsrecht besteht pro Geschäftsanteil
  • Zulassungsbeschluss erforderlich (Bestimmung der Bezugsberechtigten)
  • Gesellschafter können im Einzelfall auf ihr Bezugsrecht verzichten.

Jeder Aktionär hat Anspruch auf den Teil der neu ausgegebenen Aktien, der seiner bisherigen Beteiligung entspricht. Aus wichtigen Gründen (insb bei Übernahme von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen sowie die Beteiligung der Arbeitnehmer) darf das Bezugsrecht durch Beschluss der Generalversammlung aufgehoben werden. 

Beendigung der Gesellschaft

 
  • Auflösung erfolgt bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes oder durch Beschluss der Gesellschafter (3/4-Mehrheit).
  • Anschließendes Liquidationsverfahren mit Gläubigeraufruf.
  • Nach Abschluss des Liquidationsverfahrens kommt es zur Verteilung des Restvermögens der GmbH an die Gesellschafter.
  • Vollbeendigung mit Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch.
  • Auflösungsgründe: Zeitablauf, Gesellschafterbeschluss mit 3/4-Mehrheit, gerichtliches Urteil/Verfügung des Registergerichts, Eröffnung des Insolvenzverfahrens/rechtskräftiger Beschluss der Ablehnung der Eröffnung, Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit
  • Beendigung: nach Durchführung des Liquidationsverfahrens (grds ein Jahr (Sperrjahr aufgrund Gläubigerschutz) außer bei Vermögenslosigkeit, Umwandlung) und Löschung im Handelsregister

Auflösung:

  • Wenn statutarisch vorgesehener Grund eintritt;
  • Durch Beschluss der Generalversammlung;
  • Durch die Eröffnung des Konkurses;
  • Durch Urteil des Richters, sofern Aktionäre, die zusammen mind 10 % des Aktienkapitals vertreten, die Auflösung verlangen;
  • In den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen (bpsw bei Missachtung gesetzlicher Vorschriften bei der Gründung). 

Übersicht über notwendige notarielle Beteiligung (Notariatsakt, notarielle Beglaubigung)

Gesellschaftsgründung

Gesellschaftsvertrag: Notariatsakt (ausgenommen vereinfachte Gründung bei Einpersonen-GmbH

Bestellung Geschäftsführer, Musterzeichnungserklärung und Firmenbuchanmeldung: beglaubigt

Abschluss des Gesellschaftsvertrags bedarf notarieller Beurkundung.

Öffentliche Urkunde mit dem Gründungsprotokoll;

Beglaubigung der Gesellschaftsstatuten;

Unterschriftsbeglaubigung der Zeichnungsberechtigten auf einem Unterschriftenmuster;

Allenfalls beglaubigte Vollmachten der Gründer, wenn diese nicht persönlich an der Gründungsversammlung teilnehmen;

Evtl beglaubigte Kopien von Sacheinlageverträgen, wenn diese nicht im Original eingereicht werden.

Geschäftsführerbestellung/-wechsel

Gesellschafter­beschluss, Muster­zeichnungserklärung und Firmenbuch­anmeldung beglaubigt

Gesellschafterbeschluss bedarf keiner notariellen Form;

Anmeldung des Geschäftsführers muss über Notar erfolgen und neuer Geschäftsführer hat sog Versicherungserklärung vor dem Notar abgeben, in welcher zu versichern ist, dass keine Bestellungshindernisse bestehen.

Grds keine notarielle Form, außer beglaubigtes Unterschriftenmuster von den Personen, die neu zeichnungsberechtigt sind.

Kapitalerhöhung

Generalversammlungsprotokoll notariell

Übernahmserklärung Notariatsakt, bei FlexCo auch Anwaltsurkunde, bei Unternehmenswert­anteilen Schriftform

Firmenbuchanmeldung beglaubigt

  • Kapitalerhöhungsbeschluss bedarf notarieller Beurkundung
  • Erklärung des Übernehmenden muss notariell aufgenommen oder beglaubigt sein

Öffentliche Urkunde mit dem Kapitalerhöhungs­beschluss der General­versammlung;

Öffentliche Urkunde über die Feststellungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates;

Beglaubigung der Statuten.

Wandeldarlehen

Ggf Notariatsakt

Bedarf grds notarieller Beurkundung, da bereits Verpflichtung zur späteren Anteilsgewährung beurkundet werden muss. 

Vertrag an sich muss nicht beurkundet oder beglaubigt werden resp bedarf keiner bestimmten rechtlichen Form. Kommt es allerdings zur vereinbarten Wandlung und wird das Darlehen in Eigenkapital gewandelt, führt dies zu einer Kapitalerhöhung, welche der notariellen Beurkundung/Beglaubigung bedarf.

Treuhandschaften (Syndikate)

Grundsätzlich Notariatsakt

Sowohl die Übertragungs- als auch Erwerbs- sowie Vereinbarungstreuhand bedarf notarieller Beurkundung der Abtretung des Geschäftsanteils sowie der schuldrechtlichen Treuhandabrede.

Keine notarielle Form

Anteilsverkauf (Exit)

Notariatsakt, bei FlexCo auch Anwaltsurkunde, für Unternehmenswertanteile bei FlexCo reicht Schriftform

Sowohl Abtretung als auch schuldrechtliche Vereinbarung bedürfen notarieller Beurkundung.

Keine notarielle Form

Gesellschafterversammlung

Grds ohne Notar, idR notarielle Beurkundung, wenn zum Firmenbuch einzureichen ist

Grds keine notarielle Form

Grds keine notarielle Form, sofern die Beschlüsse nicht zu einer Stautenänderung führen (bspw Firmaänderung, Sitzverlegung, Zweckänderung)

Gesellschafterbeschlüsse (Umlaufbeschlüsse)

Grds ohne Notar, idR notarielle Beglaubigung, wenn zum Firmenbuch einzureichen ist

Notarielle Form nur in gesetzlich normierten Fällen erforderlich (Satzungsänderungen, Umwandlungsmaßnahmen).

Grds keine notarielle Form, sofern die Beschlüsse nicht zu einer Stautenänderung führen (bspw Firmaänderung, Sitzverlegung, Zweckänderung).

Aufsichtsratsbeschlüsse/Verwaltungsratsbeschlüsse

Unbeglaubigt

Bedürfen keiner notariellen Form

Grds keine notarielle Form ausser bei bestimmten Beschlüssen (bspw im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung).

Beiratsbeschlüsse

Unbeglaubigt

Bedürfen keiner notariellen Form

Keine notarielle Form