Paukenschlag des EuGH

Der EuGH hat in der Rs C-291/24 entschieden, dass die bislang von österreichischen Verwaltungsgerichten in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung unionsrechtswidrig ist, wonach juristische Personen insbesondere nur dann verwaltungsstrafrechtlich belangt werden können, wenn zuvor ein rechtswidriger und schuldhafter Verstoß einer der juristischen Person zurechenbaren natürlichen Person festgestellt wurde. Diese Anforderung braucht von den zuständigen Verwaltungsstrafbehörden nun nicht mehr erfüllt werden, um eine Verwaltungsstrafe gegenüber einer juristischen Person aussprechen zu können.

Bisherige Rechtsprechungslinie

Insbesondere im Finanzmarktrecht gibt es unzählige, auf Unionsrecht zurückgehende Vorschriften, die eine Verwaltungsstrafbarkeit juristischer Personen vorsehen (zB § 99d BWG, § 35 FM-GwG, § 96 WAG 2018). Nach bisher ständiger Rechtsprechung des BVwG und des VwGH mussten drei Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Verwaltungsstrafe gegenüber einer juristischen Person verhängt werden konnte:

  1. Die Verwaltungsstrafbehörde musste im Bescheid förmlich feststellen, dass eine natürliche Person, die der juristischen Person zurechenbar ist (zB ein Geschäftsführer), einen rechtswidrigen und schuldhaften Gesetzesverstoß begangen hat.
  2. Diese natürliche Person musste im Spruch jenes Bescheids namentlich genannt werden, mit dem eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person ausgesprochen wurde.
  3. Zudem musste die natürliche Person im Verwaltungsstrafverfahren vor Verhängung der Verwaltungsstrafe förmlich als Beschuldigte geführt werden.

Ausspruch des EuGH

Im Rahmen eines vom BVwG initiierten Vorabentscheidungsverfahrens hat der EuGH in der Rs C-291/24 (Steiermärkische Bank und Sparkassen AG) nun entschieden, dass diese Voraussetzungen gegen Unionsrecht verstoßen. Grundlage der EuGH-Entscheidung ist eine von der FMA gegen einen Finanzdienstleister verhängte Verwaltungsstrafe gemäß § 35 Abs 1 und 2 FM‑GwG wegen der Verletzung von Geldwäschevorschriften. § 35 Abs 1 und 2 FM‑GwG setzen im Wesentlichen Art 59 sowie Art 60 Abs 5 und 6 der Richtlinie 2015/849 ("4. Geldwäsche-RL") in österreichisches Recht um. Das BVwG fragte sich, ob die zusätzlichen Anforderungen der Rechtsprechung die Tragweite von Art 60 Abs 5 der 4. Geldwäsche-RL nicht schmälern und daher unionsrechtswidrig sind.

Der EuGH teilt die Bedenken des BVwG mit der Begründung, dass die zusätzlichen Anforderungen dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz widersprechen. Die 4. Geldwäsche-RL sieht solche Erfordernisse nämlich nicht vor. Der EuGH urteilt, dass diese die Wirksamkeit und den abschreckenden Charakter der Sanktionen der 4. Geldwäsche-RL vielmehr abschwächen würden, und hält fest, dass nationale Gerichte die innerstaatlichen Regelungen derart auszulegen haben, dass die volle Wirksamkeit der 4. Geldwäsche-RL gewährleistet wird.

Nebenbei bestätigte der EuGH zudem, dass die im österreichischen Geldwäscherecht geltenden Verjährungsfristen (drei Jahre für die Verfolgung, fünf Jahre für die Strafbarkeit) mit dem Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz im Einklang stehen. Das muss umso mehr für die seit einer Novelle im Jahr 2024 geltende Verfolgungsverjährung von sechs Jahren und für die Strafbarkeitsverjährung von acht Jahren gelten.

Auswirkungen für die Praxis

Konsequenz des EuGH-Urteils ist zunächst, dass BVwG und VwGH ihre Rechtsprechung zur Verwaltungsstrafbarkeit juristischer Personen ändern müssen. Das gilt jedenfalls für Verwaltungsstrafverfahren im Geldwäschebereich, aber wohl auch für andere Bereiche des Finanzmarktrechts, soweit die jeweiligen Strafbestimmungen mit § 35 Abs 1 und 2 FM-GwG vergleichbar sind. Das BVwG hat seine Rechtsprechung diesbezüglich bereits begonnen zu ändern. Eine Gesetzesänderung wird prinzipiell nicht erforderlich sein, da der Wortlaut der betreffenden Vorschriften hinreichend offen ist.

Im Übrigen hat das EuGH-Urteil direkte Auswirkungen auf Finanzdienstleister wie Banken, Zahlungsdienstleister oder Versicherungsunternehmen. Diese können sich nun nicht mehr darauf berufen, dass nicht klar sei, welche ihr zurechenbare natürliche Person für den Gesetzesverstoß verantwortlich ist. Der Finanzdienstleister kann vielmehr unmittelbar bestraft werden. Das erhöht den Druck deutlich, funktionierende Compliance-Strukturen und interne Kontrollsystem vorzuhalten.

Für Finanzdienstleister hat dies zur Folge, dass sie interne Zuständigkeiten klar definieren müssen, soweit dies noch nicht hinreichend erfolgt ist. Zudem sollten Compliance-Strukturen und Kontrollsystem laufend überprüft werden, um etwaige Schwachstellen frühzeitig zu identifizieren und zu beseitigen. Hierbei unterstützen wir Sie mit unserer umfassenden Expertise gerne!