Neuerungen im Fernabsatz für Finanzdienstleister

Das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 ("VerbRÄG 2026") sieht vor, das Fernfinanzdienstleistungsgesetz ("FernFinG") aufzuheben und dessen Regelungen teilweise in das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz ("FAGG") zu überführen. Wir geben Ihnen einen ersten Überblick zu den neuen Regelungen für Finanzdienstleister im Fernabsatz.


Hintergrund


Die Änderungsrichtlinie zum EU-Fernabsatz (Richtlinie (EU) 2023/2673 – "Änderungs-RL") ist am 18.12.2023 in Kraft getreten und wäre bis 19.12.2025 umzusetzen gewesen. Österreich ist dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen und hat erst im Februar 2026 den Ministerialentwurf zum VerbRÄG 2026 und Mitte Mai 2026 die dazugehörige Regierungsvorlage veröffentlicht. Mit dem VerbRÄG 2026 kommt es zur Aufhebung des FernFinG und zu Änderungen im FAGG, aber auch im Versicherungsvertragsgesetz und im Zahlungsdienstegesetz 2018.


Wesentliche Änderungen im Überblick


Ziel des VerbRÄG 2026 ist es, den Rechtsrahmen für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zu vereinheitlichen und eine Verbesserung der Transparenz sowie des Wettbewerbes am Markt für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungen zu erreichen. Das VerbRÄG 2026 idF der Regierungsvorlage sieht insbesondere folgende Änderungen vor:

  • Erstmals wird vorgesehen, dass Finanzdienstleister dem Verbraucher einen "Widerrufsbutton" zur Verfügung stellen müssen, wenn der Fernabsatzvertrag über eine Online-Benutzeroberfläche (zB Webseite oder Smartphone-App) abgeschlossen wurde (§ 13a FAGG). Dieser ist gut lesbar mit den Worten "Vertrag widerrufen" oder einer vergleichbaren eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, während der gesamten Rücktrittsfrist durchgehend verfügbar zu halten und auf der Online-Benutzeroberfläche hervorgehoben und für Verbraucher leicht zugänglich zu platzieren.
  • Bei vorvertraglichen Informationspflichten für Finanzdienstleistungsverträge im Fernabsatz gibt es einige Anforderungen, die über die bestehenden des FernFinG hinausgehen, etwa:
  • Angabe einer Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder Angaben zu anderen Kommunikationsmitteln, die der Finanzdienstleister anbietet, wobei alle Kommunikationsmittel einen raschen Kontakt zum Finanzdienstleister ermöglichen müssen (§ 18a Abs 1 Z 2 FAGG).
  • Falls der Finanzdienstleister konzessioniert ist, neben der bisher schon vorgesehenen Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde auch die Angabe von deren Website und etwaige andere Kontaktangaben der Aufsichtsbehörde (§ 18a Abs 1 Z 5 FAGG).
  • Angabe über ökologische oder soziale Ziele, die mit der Finanzdienstleistung verfolgt werden, sofern ökologische oder soziale Faktoren (ESG) Teil der Anlagestrategie der Finanzdienstleistung sind (§ 18a Abs 1 Z 15 FAGG).
  • Der Finanzdienstleister hat den Verbraucher an die Möglichkeit des Rücktritts und das Rücktrittsverfahren zu erinnern, wenn die vorvertraglichen Informationen weniger als einen Tag vor dem Zeitpunkt bereitgestellt werden, zu dem der Verbraucher durch den Fernabsatzvertrag gebunden ist (§ 18a Abs 4 FAGG).
  • Die vorvertraglichen Informationspflichten gelten nicht, soweit europarechtliche Regelungen vorvertragliche Informationspflichten für bestimmte Finanzdienstleister vorsehen (§ 18a Abs 8 FAGG), wie dies etwa für Wertpapierfirmen und Kreditinstitute, die Portfolioverwaltung Anlageberatung anbieten, oder für Zahlungsdienstleister der Fall ist, außer es ist im EU-Rechtsakt anderes vorgesehen.
  • Im Vergleich zum FernFinG ergeben sich beim Rücktrittsrecht bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen etwa folgende Änderungen:
  • Es besteht kein "ewiges" Rücktrittsrecht mehr, wenn der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die vorvertraglichen Informationen nicht erhalten hat, sondern die Rücktrittsfrist endet jedenfalls zwölf Monate und 14 Tage nach Abschluss des Fernabsatzvertrages, es sei denn, der Verbraucher wurde über sein Rücktrittsrecht nicht belehrt (§ 18b Abs 2 FAGG).
  • Der Verbraucher hat sein Rücktrittsrecht auch dann rechtzeitig ausgeübt, wenn er die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechts vor Ablauf der Rücktrittsfrist versendet hat, die Mitteilung aber erst nach Ende der Rücktrittsfrist beim Finanzdienstleister einlangt (§ 18b Abs 3 FAGG).
  • Das Rücktrittsrecht des § 18b FAGG gilt nicht, soweit europarechtliche Regelungen Rücktrittsrechte im Zusammenhang mit bestimmten Finanzdienstleistungen vorsehen (§ 18b Abs 7 FAGG), wie dies etwa für Verbraucher- und Wohnimmobilienkreditverträge der Fall ist, außer es ist im EU-Rechtsakt anderes vorgesehen.
  • Anders als nach dem FernFinG muss der Finanzdienstleister angemessene Erläuterungen zu den angebotenen Finanzdienstleistungsverträgen geben:
  • Dem Verbraucher müssen die Erläuterungen (zB betreffend die Hauptmerkmale des Vertrages) gegeben werden, damit er beurteilen kann, ob der angebotene Vertrag und die Nebenleistungen seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation entsprechen, wobei die Erläuterungen kostenlos sein müssen (§ 18d Abs 1 FAGG).
  • Die Erläuterungsverpflichtung des § 18d FAGG gilt nicht, soweit europarechtliche Regelungen Erläuterungen im Zusammenhang mit bestimmten Finanzdienstleistungen vorsehen (§ 18d Abs 4 FAGG), wie dies etwa für Wohnimmobilienkreditverträge oder für Wertpapierfirmen im Fall einer Anlageberatung der Fall ist, außer es ist im EU-Rechtsakt anderes vorgesehen.


Ab wann gelten die Änderungen?


In Übereinstimmung mit der Änderungs-RL sieht die Regierungsvorlage vor, dass das FernFinGmit Ablauf des 18.6.2026 außer Kraft treten soll. Allerdings soll das FernFinG auf Verträge anwendbar bleiben, die vor dem 19.6.2026 abgeschlossen wurden. Die geänderten und neu eingeführten Bestimmungen des FAGG sollen mit 19.6.2026 in Kraft treten und für Verträge, die nach dem 18.6.2026 abgeschlossen wurden, anwendbar sein. Der parlamentarische Prozess stockt allerdings und es ist nicht absehbar, wann das VerbRÄG 2026 beschlossen wird.


Auswirkungen für die Praxis


Aufgrund der Änderungen sind Finanzdienstleister gefordert, die neuen Maßnahmen so umzusetzen, dass sie einer Prüfung durch Zivilgerichte standhalten. Bei der Umsetzung unterstützen wir Sie mit unserer umfassenden Expertise gerne!