Auf den Punkt gebracht
Das diese Woche kundgemachte Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 ("VerbRÄG 2026") bringt Neuerungen in Zusammenhang mit dem Fernabsatz von Versicherungsprodukten. Das Gesetz, das die neu gefasste Verbraucherrechte-RL umsetzt, stärkt die Position der Versicherungsnehmer weiter.
Für Versicherer bedeutet das konkreten Nachrüstungsbedarf: Insbesondere müssen sie bei im Fernabsatz abgeschlossenen Versicherungsverträgen einen verpflichtenden Widerrufsbutton einführen; bei Nichtlebensversicherungsverträgen ist zudem die Rücktrittsbelehrung neu zu fassen.
Der Gesetzgeber strebt damit eine Vollharmonisierung des Fernabsatzes auf europäischer Ebene an. Der bekannten nationalen Zersplitterung der vertriebs-, informations- und rücktrittsrechtlichen Grundlagen hilft das jedoch nicht ab. Sie bleibt bestehen.
Legislatorisches
Auf europäischer Ebene fasst die Änderungsrichtlinie (EU) 2023/2673 die Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU) neu und integriert darin die Regelungen für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge.
Auf nationaler Ebene erfolgt die Umsetzung ausschließlich im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz ("FAGG"). Das bisherige Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz ("FernFinG") entfällt vollständig.
Die Neuregelungen betreffen Finanzdienstleistungen generell. Dieser Newsletter konzentriert sich bewusst auf Versicherungsprodukte.
Neu: Reform des Rücktrittsrechts
Die neuen gesetzlichen Regelungen bringen insbesondere für im Fernabsatz abgeschlossene Nichtlebensversicherungsverträge wesentliche Neuerungen.
- Nichtlebensversicherung, Fernabsatz:
- Rücktrittsfrist: Das Rücktrittsrecht ermöglicht Verbrauchern, sich ohne Angabe von Gründen von einem Versicherungsvertrag zu lösen. Bei im Fernabsatz abgeschlossenen Nichtlebensversicherungsverträgen beträgt die Rücktrittsfrist 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsabschluss oder, falls später, mit Erhalt der Vertragsbedingungen (AVB) und der vorvertraglichen Informationen nach § 18a FAGG (etwa zu Identität und Kontaktdaten des Versicherers sowie zum Preis und zum Rücktrittsrecht selbst).
- Neuerung – Heilung bei fehlerhafter Belehrung: Werden dem Verbraucher die Vertragsbedingungen oder die vorvertraglichen Informationen nicht zur Verfügung gestellt, endet das Rücktrittsrecht jedenfalls zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsabschluss. Diese absolute Höchstfrist gilt aber nur, wenn der Verbraucher zumindest über das Bestehen seines Rücktrittsrechts selbst informiert wurde. Fehlt auch diese Information, läuft die Frist gar nicht erst.
- Rücktrittsbelehrung: Für die Rücktrittsbelehrung gibt es keine Vorlage; Versicherer müssen die Belehrung daher selbst formulieren. Maßgeblich ist allein, dass sie die in § 18a FAGG vorgesehenen Inhalte zum Rücktrittsrecht enthält, also Bestehen, Frist und Modalitäten des Rücktritts (Z 16) sowie die praktischen Hinweise zur Ausübung, etwa Kontaktdaten und bei Online-Abschluss den Verweis auf die Rücktrittsfunktion nach § 13a FAGG (Z 19). Die bisherige Belehrung nach § 5c VersVG ist für im Fernabsatz abgeschlossene Nichtlebensversicherungen jedenfalls nicht mehr zu verwenden.
- Rücktrittsfrist: Das Rücktrittsrecht ermöglicht Verbrauchern, sich ohne Angabe von Gründen von einem Versicherungsvertrag zu lösen. Bei im Fernabsatz abgeschlossenen Nichtlebensversicherungsverträgen beträgt die Rücktrittsfrist 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsabschluss oder, falls später, mit Erhalt der Vertragsbedingungen (AVB) und der vorvertraglichen Informationen nach § 18a FAGG (etwa zu Identität und Kontaktdaten des Versicherers sowie zum Preis und zum Rücktrittsrecht selbst).
- Nichtlebensversicherung, persönlich:
- Rücktrittsfrist: Auch hier beträgt die Rücktrittsfrist 14 Tage. Beginn frühestens mit Erhalt von Versicherungsschein, Bedingungen und Rücktrittsbelehrung.
- Heilung: Wurde der Versicherungsnehmer über das Rücktrittsrecht gar nicht oder grob fehlerhaft belehrt, beginnt die Frist erst gar nicht zu laufen. Es bleibt bei einem zeitlich unbeschränkten, "ewigen" Rücktrittsrecht, eine 12-Monats-Höchstfrist gibt es nicht.
- Rücktrittsbelehrung: Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage A VersVG.
- Rücktrittsfrist: Auch hier beträgt die Rücktrittsfrist 14 Tage. Beginn frühestens mit Erhalt von Versicherungsschein, Bedingungen und Rücktrittsbelehrung.
- Lebensversicherung, unabhängig vom Vertriebsweg:
- Rücktrittsfrist: 30 Tage ab Erhalt von Versicherungsschein, Bedingungen und Rücktrittsbelehrung.
- Heilung: keine; ewiges Rücktrittsrecht bei Nichtbelehrung.
- Rücktrittsbelehrung: Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage A VersVG.
- Rücktrittsfrist: 30 Tage ab Erhalt von Versicherungsschein, Bedingungen und Rücktrittsbelehrung.
Neu: Widerrufsbutton
Der Widerrufsbutton soll den Rücktritt vom Vertrag genauso einfach machen wie dessen Abschluss. Versicherer, die mit Verbrauchern über eine Online-Benutzeroberfläche Versicherungsverträge abschließen, müssen daher einen so genannten Widerrufsbutton implementieren.
Der Widerrufsbutton ist sowohl bei Abschluss der Lebens- als auch beim Abschluss von Nichtlebensversicherungen vorzusehen. Gem § 13a FAGG muss er
- gut lesbar mit den Worten "Vertrag widerrufen" gekennzeichnet sein,
- während der gesamten Rücktrittsfrist durchgehend verfügbar, hervorgehoben und leicht zugänglich sein,
- die Übermittlung einer Online-Rücktrittserklärung ermöglichen und diese über eine Bestätigungsfunktion ("Widerruf bestätigen") absichern, und
- unverzüglich eine Eingangsbestätigung auslösen.
Praktisch reicht dafür häufig ein allgemein zugänglicher, hervorgehobener Button, etwa im Website-Footer. Ein für jeden Kunden individuell generierter Button ist nicht erforderlich. In einem Kundenportal sollte die Funktion aber möglichst mit den Vertragsdaten vorbefüllt sein, sodass der Verbraucher nur noch den betreffenden Vertrag auswählen muss.
Bei Bündelversicherungen kann ein Teilwiderruf vorgesehen werden.

Keine Änderungen: Vorvertragliche Informations- und Beratungspflichten
Die neue Verbraucherrechte-Richtlinie sieht weitreichende Subsidiaritätsregeln vor: Ihre Bestimmungen treten zurück, soweit es spezifische versicherungsrechtliche Bestimmungen gibt, die auf dem Unionsrecht beruhen. Dies unabhängig davon, ob diese inhaltlich mehr oder weniger verlangen als die nationale Umsetzung im neuen FAGG:
- Die "neuen" vorvertraglichen Informationspflichten nach § 18a FAGG sind daher aufgrund dieser Subsidiarität nicht anwendbar. An ihre Stelle kommen nach wie vor die Informationspflichten der IDD zur Anwendung, national umgesetzt im 6. Hauptstück des VAG, insbesondere §§ 130 (allgemeine Informationspflicht), 133 (Produktinformationen), 135c (zusätzliche Informationspflichten in der Lebensversicherung). Dem Versicherungsnehmer sind nach wie vor Produktinformationsblätter (LPID und IPID) zur Verfügung zu stellen.
- Auch die neuen "angemessenen Erläuterungen" des § 18d FAGG bleiben im Versicherungsbereich aufgrund der Subsidiaritätsregelung ohne Anwendung. Maßgeblich ist nach wie vor die Wünsche-und-Bedürfnisse-Ermittlung gem § 131 VAG und die darauf basierende persönliche Empfehlung gem § 132 Abs 1 VAG.
- Anders gilt es bei Versicherungen von Großrisiken: Diese wurden von den unionsrechtlichen Informationspflichten und deren nationaler Umsetzung bislang nicht erfasst; eine Subsidiarität besteht daher nicht. Künftig unterliegen Großrisiken daher den Informationspflichten der neu gefassten Verbraucherrechte-Richtlinie sowie deren Umsetzung in § 18a FAGG.
Verbleibende Unsicherheiten
Mehrere Praxisfragen sind noch offen:
- Vertragsänderungen bei Nichtlebensversicherung:
- Wann liegt eine Vertragsänderung vor: Das FAGG unterscheidet zwischen bloßen Folgegeschäften innerhalb einer bestehenden Vertragsbeziehung und einem eigenständigen Zusatzvertrag. Nur ein Zusatzvertrag löst die Informationspflichten und das Rücktrittsrecht wie ein Neuabschluss aus. Die RL-Erwägungen nennen die Erweiterung einer bestehenden Vereinbarung um neue Elemente ausdrücklich als Beispiel für einen Zusatzvertrag. Wo die Grenze bei Versicherungsprodukten zu ziehen ist – etwa bei einer Deckungserweiterung, einer Erhöhung der Versicherungssumme oder der Aufnahme zusätzlicher Bausteine –, bleibt jedoch offen.
- Welche Informationspflichten gelten bei Vertragsänderungen: Grundsätzlich gehen die versicherungsvertriebsrechtlichen Informationspflichten nach IDD und VAG den Informationspflichten des FAGG vor. Allerdings enthalten die bestehenden Informationspflichten des VAG keine ausdrücklichen Vorgaben für Vertragsänderungen. Damit stellt sich die Frage, ob bei Vertragsänderungen, die als eigenständiger Zusatzvertrag zu qualifizieren sind, die Informationspflichten des FAGG eingreifen oder ob es beim Vorrang des Versicherungsvertriebsrechts nach IDD / FAGG bleibt.
- Wann liegt eine Vertragsänderung vor: Das FAGG unterscheidet zwischen bloßen Folgegeschäften innerhalb einer bestehenden Vertragsbeziehung und einem eigenständigen Zusatzvertrag. Nur ein Zusatzvertrag löst die Informationspflichten und das Rücktrittsrecht wie ein Neuabschluss aus. Die RL-Erwägungen nennen die Erweiterung einer bestehenden Vereinbarung um neue Elemente ausdrücklich als Beispiel für einen Zusatzvertrag. Wo die Grenze bei Versicherungsprodukten zu ziehen ist – etwa bei einer Deckungserweiterung, einer Erhöhung der Versicherungssumme oder der Aufnahme zusätzlicher Bausteine –, bleibt jedoch offen.
- Rücktrittsbelehrung bei Nichtlebensversicherungen: Wie erwähnt, gibt es für die neue Rücktrittsbelehrung bei Nichtlebensversicherungen im Fernabsatz kein amtliches Muster. Versicherer müssen die Formulierung selbst so gestalten, dass sie die in § 18a Abs 1 Z 16 und 19 FAGG verlangten Inhalte vollständig abdeckt.
Inkrafttreten
Die Neuregelungen des VerbRÄG 2026 treten ab 1.10.2026 in Kraft und gelten für die ab 30.9.2026 abgeschlossenen Versicherungsverträge.
Die folgende Infografik informiert über die rechtlichen Änderungen für den Online-Vertrieb von Versicherungsprodukten in Österreich: