Legal Update: Zentrale Weichenstellungen zum Informationsfreiheitsgesetz

Mit Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) werden nun laufend wesentliche Auslegungsfragen durch Judikatur konkretisiert. Unter anderem relevant sind dabei Entscheidungen zu (i) der Abgrenzung zu Sonderregelungen, (ii) dem Informationsbegriff, (iii) der Parteistellung betroffener Dritter sowie (iv) der Antragsberechtigung.
 

Verhältnis IFG – Archivrecht (BVwG 07.05.2026, W129 2341107-1)


Das Bundesverwaltungsgericht hatte über ein Informationsbegehren von Journalist:innen zu im Österreichischen Staatsarchiv verwahrten Unterlagen einer ehemaligen Außenministerin zu entscheiden. Dieses unterlag dem besonderen Archivregime und war noch nicht freigegeben.

Das BVwG bestätigte, dass das IFG gemäß § 16 nicht anwendbar ist, wenn eine besondere Informationszugangsregelung besteht. Mit dem Bundesarchivgesetz liegt eine solche lex-specialis-Regelung vor, die ein eigenständiges System aus Schutzfristen, Zustimmungserfordernissen und abgestuften Nutzungsrechten vorsieht.

Dieses System vermittelt nach Ansicht des Gerichts eine ausreichende, auch gerichtlich durchsetzbare Rechtsposition und genügt damit den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Informationszugangs nach Art 22a B‑VG. Ein Rückgriff auf das IFG zur Umgehung archivrechtlicher Beschränkungen ist ausgeschlossen.

 

Informationsbegriff und Grenzen des Informationszugangs (BVwG 04.03.2026, W252 2331214-1/5E)


Das Bundesverwaltungsgericht konkretisiert den Informationsbegriff des § 2 IFG anhand eines Antrags auf Offenlegung von Unterlagen im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gesetzesentwurfs.

Das Gericht stellt klar, dass nur bereits vorhandene und verfügbare („ready and available“) Aufzeichnungen vom Informationszugang erfasst sind. Nicht umfasst sind insbesondere persönliche, in der Freizeit verfasste, Notizen von Sachbearbeiter:innen, Vorentwürfe im internen Entscheidungsprozess oder bloß mündlich erteilte Weisungen, da es insoweit an einer relevanten „Aufzeichnung“ fehlt.

Hinsichtlich des begehrten E-Mail-Verkehrs ist eine differenzierte Interessenabwägung vorzunehmen: Während die vollständige Offenlegung individueller Kommunikation von Sachbearbeiter:innen regelmäßig unverhältnismäßig ist, kann für funktionsbezogene Kommunikation – etwa über allgemeine Postfächer einer Organisationseinheit, wie im Fall das Funktionspostfach der Legistikabteilung – ein geringerer Geheimhaltungsschutz gelten. Die Ausführungen lassen sich weitestgehend auch auf Kalendereinträge übertragen, wobei hier grundsätzlich eine höhere Geheimhaltung anzunehmen ist.

Insgesamt bleibt die interne Willensbildung der Verwaltung in weiten Teilen geschützt.

 

Parteistellung betroffener Dritter (LVwG Vorarlberg 05.05.2026, LVwG-488-18/2026-R23)


In einem Verfahren über die Offenlegung von Informationen zur Preisgestaltung eines Produkts begehrte die betroffene GmbH die Zuerkennung der Parteistellung, vor allem mit der Begründung, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bestehen.

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg verneinte dies und stellte klar, dass betroffenen Dritten im IFG-Verfahren keine Parteistellung zukommt. § 10 IFG vermittelt lediglich ein eingeschränktes Anhörungsrecht, jedoch kein subjektives Recht im Sinne des § 8 AVG.

Die gesetzgeberische Konzeption des IFG zeigt ausdrücklich, dass eine Parteistellung nicht vorgesehen ist. Schutzwürdige Interessen – insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse – sind im Rahmen der behördlichen Interessenabwägung nach § 6 IFG zu berücksichtigen, begründen aber keine eigenständige Verfahrensposition. Ob dies final so auch vor den Höchstgerichten hält, bleibt abzuwarten. 

 

Keine Antragsberechtigung von Gebietskörperschaften (BVwG 05.03.2026, W203 2334713-1)


Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass Gemeinden und andere Gebietskörperschaften sich nicht auf das IFG berufen können. Das Recht auf Zugang zu Informationen nach Art 22a B‑VG ist als Grundrecht konzipiert und steht daher nur Grundrechtsträger:innen zu. Gebietskörperschaften sind keine Träger dieses Grundrechts. Informationsbegehren zwischen Behörden sind vielmehr über die Amtshilfe nach Art 22 B‑VG abzuwickeln.

Damit bestätigt das BVwG, dass das IFG kein Instrument für den interbehördlichen Informationsaustausch ist.

 

Kernaussagen


Die bisherige Rechtsprechung zeichnet ein klares Bild der praktischen Anwendung des IFG:

  • Das IFG ist subsidiär ausgestaltet und tritt hinter spezialgesetzliche Informationszugangsregelungen – zB dem Archivrecht – zurück, sofern diese eine eigenständige und ausreichend effektive Zugangsordnung vorsehen.
  • Der Informationsbegriff wird zwar weit verstanden, setzt aber das Vorliegen bereits existierender, hinreichend verfestigter Aufzeichnungen voraus; zugleich werden die interne Willensbildung und persönliche Arbeitsunterlagen der Verwaltung weitgehend vom Zugang ausgenommen.
  • Betroffenen Dritten kommt im Verfahren keine Parteistellung zu; ihre Interessen werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Interessenabwägung berücksichtigt. Eine höchstgerichtliche Entscheidung dazu steht noch aus. 
  • Schließlich ist das Recht auf Informationszugang als Grundrecht konzipiert und steht Gebietskörperschaften nicht zu, sodass das IFG nicht für den interbehördlichen Informationsaustausch herangezogen werden kann.

 

Insgesamt zeigt sich, dass das IFG einen erweiterten Zugang zu staatlichen Informationen schafft, diesen jedoch in ein differenziertes System einbettet, das bestehende Spezialregelungen respektiert und schutzwürdige Interessen der Verwaltung und Dritter wahrt. 

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