Informationsfreiheit ohne Umweg: VfGH schließt innergemeindlichen Instanzenzug aus

Ausgangspunkt: Eine umstrittene Frage landet beim VfGH

 

Mit dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) wurde das österreichische Amtsgeheimnis weitgehend abgeschafft. Bürgerinnen und Bürger haben nun grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu staatlichen Informationen. Offen blieb jedoch eine zentrale verfahrensrechtliche Frage: Muss gegen einen negativen Informationsbescheid einer Gemeinde zunächst der innergemeindliche Instanzenzug ausgeschöpft werden oder kann unmittelbar das Verwaltungsgericht angerufen werden?

Diese Frage war nicht bloß theoretischer Natur. Literatur und Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte waren gespalten. Während einige LVwG und Literaturmeinungen einen innergemeindlichen Instanzenzug bejahten, gingen andere davon aus, dass das IFG einen unmittelbaren Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten vorsieht. Nun hat der VfGH mit Erkenntnis vom 24.6.2026 (G 43/2026 ua) ein Machtwort gesprochen: Der innergemeindliche Instanzenzug ist im Anwendungsbereich des IFG ausgeschlossen.

 

Worum geht es überhaupt beim "innergemeindlichen Instanzenzug"?
 

Vereinfacht gesagt bedeutet ein innergemeindlicher Instanzenzug, dass gegen bestimmte Bescheide des Bürgermeisters zunächst ein Rechtsmittel innerhalb der Gemeinde erhoben werden muss, bevor ein Verwaltungsgericht angerufen werden kann. Für Bürgerinnen und Bürger bedeutet das regelmäßig einen zusätzlichen Verfahrensschritt. Für Gemeinden bedeutet es zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Gleichzeitig verlängert sich die Dauer bis zu einer gerichtlichen Entscheidung oft erheblich. Nicht zuletzt deshalb ging zB im Baurecht die Tendenz in den Bundesländern dazu, den innergemeindlichen Instanzenzug auszuschließen. Warum gerade im Informationsfreiheitsrecht, wo ein solcher "Umweg" in klarem Widerspruch zum Ziel eines raschen Informationszugangs steht, plötzlich ein innergemeindlicher Instanzenzug – wie von einzelnen LVwG bzw Literaturstimmen behauptet – neu eingeführt werden sollte, war nicht nachvollziehbar.

 

Warum der VfGH den innergemeindlichen Instanzenzug ausgeschlossen hat

 

Der VfGH stützt seine Entscheidung zunächst auf den klaren Gesetzeswortlaut. § 11 Abs 1 IFG sieht vor, dass das informationspflichtige Organ – also etwa die Gemeinde oder der Bürgermeister – über die Nichtgewährung von Informationen einen Bescheid erlässt. § 11 Abs 2 IFG bestimmt sodann, dass gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Nach Auffassung des VfGH bezieht sich die Formulierung "ein solcher Bescheid" unmittelbar auf den Bescheid des informationspflichtigen Organs. Wäre ein innergemeindlicher Instanzenzug vorgesehen, müsste zunächst eine Berufungsbehörde innerhalb der Gemeinde entscheiden. Ein solcher Berufungsbescheid ist jedoch gerade nicht Gegenstand der Regelung des § 11 Abs 2 IFG. Der VfGH gelangt daher zum Ergebnis, dass der Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes hervorgeht.

Der VfGH begründet seine Entscheidung aber nicht nur mit dem Wortlaut des IFG, sondern vor allem mit dessen Grundidee: Informationsansprüche sollen schnell und effektiv durchgesetzt werden können. Wer von einer Gemeinde eine Information verlangt und diese nicht erhält, soll möglichst rasch wissen, woran er ist. Deshalb sieht das IFG kurze Entscheidungsfristen vor und eröffnet einen direkten Rechtsweg zum LVwG.

Ein zusätzlicher Rechtsmittelzug innerhalb der Gemeinde würde diesen Grundgedanken nachgerade konterkarieren. Genau darin sieht der VfGH einen Widerspruch zum Zweck des Gesetzes. Hinzu kommt, dass § 11 IFG ausdrücklich vorsieht, dass gegen einen negativen Bescheid des informationspflichtigen Organs Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Für den VfGH ist damit klar: Das IFG setzt auf einen direkten und schnellen Rechtsschutz – und nicht auf einen Umweg über weitere gemeindeinterne Verfahren.

 

Praktische Konsequenz

 

Werden Informationen von einer Gemeinde verweigert, ist gegen den entsprechenden Bescheid grundsätzlich unmittelbar Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben. Darauf hat die bescheiderlassende Gemeinde auch in der Rechtsmittelbelehrung hinzuweisen. Ein zusätzlicher Rechtsmittelzug innerhalb der Gemeinde ist nach der nunmehrigen Rechtsprechung des VfGH nicht vorgesehen. Damit stärkt der Gerichtshof die praktische Wirksamkeit des neuen Informationsfreiheitsrechts und unterstreicht, dass Informationszugang nicht nur bestehen, sondern auch rasch durchsetzbar sein soll.