Akteneinsicht oder Informationsfreiheit? Seit Inkrafttreten des IFG stellt sich diese Abgrenzungsfrage insbesondere dann, wenn Informationen aus einem Verwaltungsverfahren begehrt werden. Eine aktuelle Entscheidung des LVwG Niederösterreich schafft dazu wichtige Klarheit: Das Akteneinsichtsrecht einer Verfahrenspartei geht dem allgemeinen Informationszugang nach dem IFG zwar grundsätzlich vor. Informationen aus einem Verwaltungsverfahren sind deshalb aber nicht automatisch dem IFG entzogen.
Entscheidend ist vielmehr, was konkret begehrt wird: die Einsicht in den Verfahrensakt oder der Zugang zu bestimmten, sachlich eingegrenzten Informationen.
Informationsbegehren oder Akteneinsicht?
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein auf das IFG gestütztes Begehren an die NÖ Landesregierung. Der Antragsteller verlangte die Offenlegung jener Dokumente, die zur grundverkehrsbehördlichen Genehmigung aus dem Jahr 2019 führten. Eventualiter schränkte der Antragsteller sein Begehren auf jene Unterlagen ein, die für die Grundverkehrsbehörde für die Beurteilung der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen maßgeblich waren.
Die zuständige Behörde wies beide Anträge pauschal als unzulässig zurück. Das Begehren laufe in Wahrheit auf Akteneinsicht hinaus. Dafür bestehe mit § 17 AVG bereits eine besondere gesetzliche Regelung, die aufgrund von § 16 IFG dem allgemeinen Informationszugang nach dem IFG vorgehe.
Das LVwG Niederösterreich gab der dagegen erhobenen Beschwerde Folge.
Akteneinsicht und IFG sind zwei unterschiedliche Zugangsrechte
§ 17 AVG gewährt Parteien eines Verwaltungsverfahrens ein umfassendes Recht auf Einsicht in die ihr Verfahren betreffenden Akten. Dieses besondere Verfahrensrecht geht aufgrund von § 16 IFG dem allgemeinen Informationszugang nach dem IFG vor.
Der Vorrang der Akteneinsicht bedeutet aber nicht, dass sämtliche Informationen, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens waren, generell vom IFG ausgeschlossen sind.
Für die Abgrenzung kommt es vielmehr auf das konkrete Begehren an. Verlangt jemand undifferenziert sämtliche Unterlagen eines Verwaltungsverfahrens, wird das Begehren seinem Inhalt nach auf Akteneinsicht gerichtet sein. Dies nahm das LVwG Niederösterreich hinsichtlich des Hauptantrages an.
Anders beurteilte das LVwG Niederösterreich den eingeschränkten Eventualantrag. Dieser bezog sich lediglich auf jene Informationen bzw Unterlagen, die für einen bestimmten Aspekt der behördlichen Beurteilung maßgeblich waren. Darin sah das LVwG Niederösterreich kein Begehren auf umfassende Akteneinsicht, weshalb die Zurückweisung dieses Begehrens rechtswidrig war.
Entscheidend ist, was konkret begehrt wird
Für die Praxis folgt daraus: § 16 IFG schafft für Inhalte eines Verwaltungsverfahrens keine generelle Ausnahme vom Recht auf Informationszugang.
Behörden müssen vielmehr prüfen, worauf ein Informationsantrag tatsächlich gerichtet ist. Geht es um die Einsicht in den gesamten Verfahrensakt, greifen grundsätzlich die besonderen Regeln über die Akteneinsicht. Werden dagegen bestimmte Informationen oder sachlich klar abgegrenzte Entscheidungsgrundlagen verlangt, kann ein Informationszugang nach dem IFG weiterhin in Betracht kommen.
Das hat aber nicht zur Folge, dass solche Informationen zwingend offengelegt werden müssen. Vielmehr wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob dem Informationszugang insbesondere Geheimhaltungsgründe nach § 6 IFG oder andere gesetzliche Beschränkungen entgegenstehen.
Fazit: Informationsfreiheit endet nicht beim Verwaltungsverfahren
Die Entscheidung zieht eine wichtige Grenze: Der Vorrang der Akteneinsicht als besonderes Parteienrecht bedeutet nicht, dass Informationen aus Verwaltungsverfahren generell vom IFG ausgenommen sind. Entscheidend ist, ob tatsächlich Akteneinsicht oder der gezielte Zugang zu bestimmten Informationen begehrt wird.