Haftungsminimierung für Geschäftsführer – Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten nach § 9 VStG

Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften können nicht nur Folgen für das Unternehmen haben, sondern auch Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder persönlich treffen.

Laut § 9 VStG können die vertretungsbefugten Organe grundsätzlich auch dann verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sein, wenn der konkrete Verstoß von einem Mitarbeiter begangen wurde. Bei mehreren Geschäftsführern werden grundsätzlich Strafen gegen alle verhängt. Strafen vervielfachen sich in diesem Fall.

Die gute Nachricht: Unternehmen können dieses Risiko aktiv steuern. Eine formal korrekte Verteilung von Verantwortlichkeiten und ein wirksames Kontrollsystem helfen, Verstöße zu vermeiden, persönliche Haftungsrisiken zu reduzieren und für ein mögliches Verwaltungsstrafverfahren vorzusorgen.

 

Mehrere Geschäftsführer? Verantwortlichkeiten formal korrekt zuordnen.


Durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten kann die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für klar definierte Unternehmensbereiche auf eine bestimmte Person übertragen werden. Anstatt die Verantwortlichkeit bei sämtlichen vertretungsbefugten Organen zu belassen, werden Zuständigkeiten damit eindeutig festgelegt und das persönliche Haftungsrisiko kann entsprechend reduziert werden.

Entscheidend ist jedoch, dass die Bestellung und der Verantwortungsbereich rechtlich wirksam ausgestaltet sind.

 

Viele Mitarbeiter? Ein wirksames Kontrollsystem ist entscheidend.
 

Klare Zuständigkeiten allein reichen nicht aus. Die verantwortlichen Organe bzw verantwortlichen Beauftragten müssen auch geeignete Maßnahmen setzen, um Verwaltungsübertretungen durch Mitarbeiter möglichst zu verhindern.

Eine zentrale Rolle spielt dabei ein wirksames Kontrollsystem. Dieses sollte nicht nur auf dem Papier bestehen, sondern im Unternehmen tatsächlich umgesetzt und im Anlassfall auch nachweisbar sein. Kann ein solches Kontrollsystem im Verwaltungsstrafverfahren nachgewiesen werden, kann dies insbesondere bei eigenmächtigen Verstößen von Mitarbeitern entscheidend für die Entlastung der verantwortlichen Personen sein. Für eigenmächtige Übertretungen von Mitarbeitern haften die Leitungsorgane nicht, wenn sie im Verwaltungsstrafverfahren "wirksames Kontrollsystem" nachweisen können.

 

Prävention statt persönliches Haftungsrisiko
 

Unternehmen sollten daher nicht erst reagieren, wenn bereits ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde. Eine klare Verteilung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung und ein funktionierendes Kontrollsystem können wesentlich dazu beitragen, Risiken frühzeitig zu reduzieren.

Wir unterstützen Sie gerne bei: 
•    Bestellung verantwortlicher Beauftragter
•    Erstellung eines wirksamen Kontrollsystems
•    Vertretung in Verwaltungsstrafverfahren