Green Claims im Fadenkreuz: Was die geplante UWG-Novelle für Unternehmen bedeutet

Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen gehören mittlerweile zum Standardrepertoire in der Unternehmenskommunikation. Begriffe wie "nachhaltig", "umweltfreundlich" oder "bio" beeinflussen Kaufentscheidungen erheblich. Gleichzeitig sind diese Angaben schon nach geltendem österreichischem Lauterkeitsrecht aufgrund ihrer Unklarheit potentiell irreführend (vgl unseren Newsletter zum Thema Greenwashing)

Mit der RL (EU) 2024/825 ("EmpCo-Richtlinie") werden die Anforderungen an "Green Claims" nun zusätzlich verschärft. Die neuen Vorgaben sind ab 27.9.2026 anzuwenden. Mit der nun vorliegenden Regierungsvorlage zur österreichischen Umsetzung nimmt die Reform im UWG konkrete Formen an. Damit werden spezifische Nachhaltigkeitstatbestände sowohl im Irreführungsverbot als auch in der schwarzen Liste zum UWG ergänzt. 


Zentrale Änderungen im Überblick
 

  • Neue Legaldefinitionen im UWG (§ 1 Abs 4 Z 11–15 UWG)

Erstmals werden zentrale Begriffe wie "(allgemeine) Umweltaussage", "Nachhaltigkeitssiegel" und "Zertifizierungssystem" gesetzlich definiert. Damit wird der Anwendungsbereich ausgeweitet und die bisher stark von der Rechtsprechung geprägte Einzelfallbeurteilung systematisiert.
 

  • Ausweitung der "schwarzen Liste"

Der Entwurf erweitert den Anhang zum UWG um mehrere Tatbestände (insb Z 2a sowie Z 4a bis 4c) und qualifiziert damit bestimmte umweltbezogene Geschäftspraktiken als per se unzulässig (für Details siehe unten). Darüber hinaus führt er auch neue per se Verbote außerhalb des Green‑Claims‑Bereichs ein (insb Z 23d–23j, etwa zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Software‑Updates) und verstärkt den Fokus auf inhaltliche Nachhaltigkeit mit Bestimmungen zur Produktlebensdauer, Transparenz gegenüber Verbrauchern und weiteren Anforderungen an Nutzung und Instandhaltung von Waren. 
 

  • Verschärfungen im Irreführungstatbestand (§ 2 UWG) 

Unternehmen dürfen zukunftsbezogene Umweltaussagen nur mehr auf Grundlage konkreter, überprüfbarer und öffentlich zugänglicher Umsetzungspläne treffen und keine irrelevanten oder gesetzlich vorgeschriebenen Eigenschaften hervorheben (§ 2 Abs 3 Z 4 und 5 UWG; vgl auch Anhang Z 10a).
 

  • Eigenständige Regelung zu rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen (§ 7a UWG) 

Die Regierungsvorlage sanktioniert nun auch missbräuchliche Abmahnungen (insb bei massenhaftes Vorgehen zur Einnahmenerzielung): Betroffene können Unterlassung und Schadenersatz geltend machen, während der Abmahnende seinen Anspruch auf Kostenersatz verliert.

Die dargestellten Änderungen konkretisieren sich in der Praxis vor allem in zwei besonders relevanten Anwendungsbereichen: Nachhaltigkeitssiegel und allgemeine Umweltaussagen. 
 
 

Nachhaltigkeitssiegel: Freiwillige Labels und Fantasiesiegel unter Rechtfertigungsdruck
 

Nachhaltigkeitssiegel sollen künftig nur mehr unter strengeren Voraussetzungen zulässig sein. Erfasst sind freiwillige öffentliche oder private Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder ähnliche Kennzeichnungen, mit denen ökologische oder soziale Merkmale eines Produkts, Verfahrens oder Unternehmens hervorgehoben werden. Verpflichtende Kennzeichnungen nach Unionsrecht oder nationalem Recht fallen nicht darunter.

Nach den geplanten Änderungen in Anhang Z 2a UWG ist das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels unzulässig, wenn dieses nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Das erfordert nicht nur eine Neubewertung von klassischen Siegeln, sondern auch von marketinggetriebenen "Green Badges" und grünen Marken. Diese können im Gesamtkontext den Eindruck eines Nachhaltigkeitssiegels vermitteln. 

Unternehmen sollten daher prüfen, ob verwendete Nachhaltigkeitskennzeichnungen tatsächlich auf einem belastbaren Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich festgelegt sind. Andernfalls ist hier entsprechend nachzujustieren. Damit geht einher, dass die entsprechenden Kennzeichnungen auch für Dritte – also auch Konkurrenten am Markt – zu öffnen sind.
 
 

Allgemeine Umweltaussagen und weitere Green-Claims-Verbote
 

Ein weiterer zentraler Anwendungsbereich betrifft allgemeine Umweltaussagen. Gemeint sind Aussagen, die eine positive Umweltwirkung (wie klimafreundlich, nachhaltig etc) suggerieren, ohne diese ausreichend zu spezifizieren. Nach den FAQ der Kommission zur EmpCo-Richtlinie [Link] hängt die Beurteilung, ob eine Angabe als Umweltaussage zu qualifizieren ist, vom konkreten kommerziellen Kontext und von der Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers ab.

Nach dem geplanten Anhang Z 4a UWG werden allgemeinen Umweltaussagen unzulässig, wenn der Unternehmer die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann. 

Zusätzlich werden nach Anhang Z 4b UWG eine Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zur gesamten Geschäftstätigkeit unzulässig, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder eine bestimmte Aktivität des Unternehmens beziehen. Unternehmen sollten daher besonders darauf achten, ob ein Claim nur einen Teilaspekt – etwa Verpackung, Herstellung oder einzelne Produktbestandteile – betrifft, aber beim Verbraucher einen weitergehenden Eindruck erzeugt.

Anhang Z 4c UWG erfasst außerdem produktbezogene Aussagen über neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hinsichtlich Treibhausgasemissionen, wenn sie jedoch auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen.



Fazit


Mit den verschärften Regelungen wird Nachhaltigkeitskommunikation zu einem noch größeren Balanceakt. Unternehmen dürfen zwar weiterhin mit ökologischen Vorteilen werben, müssen diese aber klar, konkret und nachweisbar kommunizieren. Das entspricht zwar weitgehend der bisherigen Judikatur. Neu sind aber die umfangreichen per se Verbote und damit der Entfall der Prüfung der Täuschungseignung. 

Unternehmen sollten ihre Umweltkommunikation daher weiterhin genau prüfen. Kritisch sind insbesondere pauschale Umweltangaben, produkt- und unternehmensbezogene Nachhaltigkeitsversprechen sowie Nachhaltigkeitssiegel. Für jede Aussage muss klar sein, worauf sie sich konkret bezieht, durch welche Nachweise sie gestützt werden können und ob der Gesamteindruck von Produktaufmachung, Verpackung und begleitender Werbung mit diesen Nachweisen übereinstimmt.