EU-Vergaberechtsreform: Die Kommission stellt das Vergaberecht auf neue Beine

Die Europäische Kommission hat am 9.9.2026 ihren Vorschlag für einen neuen "Public Procurement Act" vorgelegt. Ziel ist nichts Geringeres als eine grundlegende Neuordnung und Harmonisierung des europäischen Vergaberechts. Die bisherigen drei Vergaberichtlinien sollen durch eine einheitliche, unmittelbar anwendbare EU-Verordnung ersetzt werden.

 

Der Vorschlag geht weit über eine technische Überarbeitung hinaus. Die Kommission will das Vergaberecht vereinfachen und digitalisieren, die öffentliche Beschaffung aber zugleich stärker für Nachhaltigkeit, Resilienz, Innovation und europäische Wertschöpfung einsetzen. Die Reform betrifft einen wirtschaftlich bedeutenden Bereich: Das öffentliche Beschaffungsvolumen entspricht nach Angaben der Kommission rund 15 % des Bruttoinlandsprodukts der Europäischen Union; durch einfachere Verfahren und eine gemeinsame digitale Infrastruktur erwartet die Kommission administrative Einsparungen von jährlich rund EUR 650 Mio. Nach dem derzeitigen Entwurf soll die Verordnung 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und erst zwei Jahre später anwendbar werden; bis dahin gelten die bestehenden Vergaberichtlinien und das österreichische Bundesvergabegesetz 2018 fort. Noch handelt es sich um einen Vorschlag, den das Europäische Parlament und der Rat im weiteren Gesetzgebungsverfahren erheblich verändern können.

 

Eine Verordnung statt drei Richtlinien

 

Die grundlegendste Änderung betrifft zunächst die Rechtsform. Die EU-Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe, die Sektorenvergabe und die Konzessionsvergabe sollen aufgehoben und durch eine einheitliche EU-Verordnung ersetzt werden. Sie wäre unmittelbar anwendbar. Die Kommission will damit die derzeit bestehenden Unterschiede zwischen den nationalen Vergaberechtsordnungen reduzieren und einen stärker vereinheitlichten europäischen Rechtsrahmen schaffen.

 

Für Österreich wäre dieser Systemwechsel besonders einschneidend: Das materielle Vergaberecht im Oberschwellenbereich würde künftig weitgehend unmittelbar durch die EU-Verordnung bestimmt. Nationale Regelungen blieben insbesondere für den vergaberechtlichen Rechtsschutz, die Behördenorganisation und jene Bereiche erforderlich, in denen die Verordnung den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume belässt.

 

Ob sich dieser Harmonisierungsansatz auf politischer Ebene der EU durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Mehrere Mitgliedstaaten, darunter Österreich, haben bereits am 4.5.2026 in einem gemeinsamen Positionspapier an die Kommission Kritik am Instrument der Verordnung geäußert. Gerade die weitgehende Zurückdrängung nationaler Umsetzungsspielräume dürfte im Rat noch für intensive Diskussionen sorgen; es bleibt abzuwarten, ob die Kommission die Mitgliedstaaten von der Verordnungslösung überzeugen kann oder das Instrument im Gesetzgebungsverfahren doch noch in eine Richtlinie geändert wird.

 

Neue Verfahrensarten und mehr Raum für Verhandlungen

 

Die Kommission will die bisherige Verfahrensarchitektur grundlegend vereinfachen. Im Mittelpunkt stehen künftig ein offenes und ein dynamisches Verfahren, ergänzt durch ein besonderes Innovationsverfahren.

 

Das offene Verfahren soll künftig das Standardverfahren sein. Alle interessierten Unternehmen können darin unmittelbar ein (erstes) Angebot abgeben, mit dem sie zugleich ihre Eignung nachweisen; eine gesonderte Teilnahmephase entfällt. Anders als bisher kann der Auftraggeber bereits in der Bekanntmachung festlegen, ob er anschließend Verhandlungen über qualitative, mengenmäßige, wirtschaftliche und strategische Aspekte der Angebote führen will. Ausschlussgründe, Eignungs- und Zuschlagskriterien dürfen dagegen nicht Gegenstand der Verhandlungen sein; Änderungen der Ausschreibungsunterlagen, die sich aus den Verhandlungen ergeben, sind allen im Verfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen.

 

Das dynamische Verfahren soll insbesondere für standardisierte und am Markt verfügbare Leistungen eingesetzt werden und kann mit oder ohne Eignungskriterien sowie jeweils mit oder ohne Verhandlungen durchgeführt werden. Unternehmen können während der Laufzeit des Verfahrens beitreten und bei einem konkreten Beschaffungsbedarf zur Angebotslegung oder zu Verhandlungen eingeladen werden. Liegen für einen Einzelauftrag mehr als fünf Interessenbekundungen vor, kann der Auftraggeber ohne Eignungskriterien mindestens fünf Unternehmen nach dem Zufallsprinzip durch ein diskriminierungsfreies elektronisches Auswahlverfahren ermitteln; mit Eignungskriterien kann die Zahl der einzuladenden Unternehmen anhand vorab bekannt gemachter objektiver Kriterien beschränkt werden. Das Verfahren soll eng mit dem geplanten unionsweiten digitalen Eignungssystem verknüpft werden. Damit könnte es insbesondere für wiederkehrende Beschaffungen eine flexible Alternative zu klassischen Rahmenvereinbarungen und dynamischen Beschaffungssystemen bieten.

 

Das Innovationsverfahren ist für Beschaffungsbedarfe vorgesehen, für die noch keine geeignete marktreife Lösung besteht. Auftraggeber sollen dabei nicht zwingend eine fertige Leistung vorgeben, sondern eine zu lösende gesellschaftliche oder wirtschaftliche Herausforderung formulieren können. Anschließend werden innovative Lösungsansätze entwickelt, bewertet, getestet und validiert; auf dieser Grundlage kann schließlich auch die entwickelte Lösung beschafft werden. Die Kommission will damit Entwicklung und anschließende Beschaffung in einem einheitlichen Verfahren ermöglichen. Das Verfahren dürfte allerdings vor allem für größere und komplexere Innovationsprojekte geeignet sein; für eine schnelle und wenig formalisierte Beschaffung innovativer Leistungen erscheint es aufgrund seiner mehrstufigen Struktur weniger passend.

 

Strategische Beschaffung als Leitmotiv

 

Der eigentliche Paradigmenwechsel liegt weniger in einzelnen Verfahrensregeln als in der strategischen Neuausrichtung des Vergaberechts. Öffentliche Beschaffung soll nicht mehr bloß der wirtschaftlichen Bedarfsdeckung dienen, sondern zugleich ökologische, soziale, innovations-, sicherheits- und industriepolitische Ziele unterstützen.

 

Das zeigt sich auch beim Zuschlagsprinzip. Aufträge sollen grundsätzlich nach dem besten Preis-Qualitäts-Verhältnis vergeben werden. Qualitative Kriterien sollen dabei grundsätzlich mit mindestens 30 % der Gesamtpunkte gewichtet werden, bei arbeitsintensiven Aufträgen mit mindestens 50 %. Als Qualitätskriterien kommen neben technischen und funktionalen Merkmalen insbesondere ökologische, soziale, innovative, sicherheits- und resilienzbezogene Aspekte sowie unter Umständen die Qualifikation und Erfahrung des eingesetzten Personals in Betracht. Die Kommission bezeichnet dies als "comply-or-explain"-Mechanismus: Ein Auftraggeber kann von der Mindestgewichtung abweichen, wenn er die erforderliche Qualität stattdessen durch technische Spezifikationen oder Ausführungsbedingungen sicherstellt und dies in der Bekanntmachung angibt. Eine reine Preisvergabe bleibt möglich, müsste aber besonders begründet werden. Auftraggeber erhalten damit mehr Gestaltungsspielraum, müssen qualitative und strategische Kriterien aber nachvollziehbar und rechtssicher ausgestalten. Unternehmen können sich künftig verstärkt durch Qualität, Nachhaltigkeit und Innovation positionieren.

 

"Made in Europe": Europäische Präferenzen erhalten einen Rechtsrahmen

 

Besonders politisch relevant sind die geplanten europäischen Präferenzregeln. Bei Unternehmen und Leistungen, die nicht von internationalen Beschaffungsverpflichtungen der EU erfasst sind, sollen Auftraggeber unter Beachtung dieser Verpflichtungen unter anderem die Teilnahme auf Unternehmen aus der Union und aus Staaten mit gesichertem Marktzugang beschränken, Anforderungen an den Ursprung von Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen festlegen, europäischen Angeboten zusätzliche Punkte oder einen fiktiven Preisabschlag bei der Bewertung gewähren und Angebote zurückweisen können, wenn der Anteil von Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen aus der Union oder gleichgestellten Staaten weniger als 50 % des geschätzten Angebotswerts beträgt. Eine allgemeine Verpflichtung zur Bevorzugung europäischer Angebote ist damit nicht verbunden; die Maßnahmen stehen den Auftraggebern grundsätzlich als Instrumente zur Verfügung. Die Kommission soll aber ermächtigt werden, bestimmte Präferenzanforderungen gegenüber nicht erfassten Drittstaatsunternehmen durch delegierte Rechtsakte verbindlich vorzuschreiben, wenn dies im Interesse der Union liegt. Damit erhält die unter den Schlagworten "Buy European" und "Made in Europe" geführte Diskussion erstmals einen umfassenden Rahmen im allgemeinen Vergaberecht. Neben dem Sitz eines Bieters könnte künftig auch die Herkunft von Waren, Dienstleistungen und wesentlichen Vorleistungen erheblich an Bedeutung gewinnen; die Kommission plant hierfür ein öffentlich zugängliches Online-Tool zur Ursprungsprüfung.

 

Zugleich sollen Auftraggeber Sicherheits- und Resilienz-Risiken bereits bei der Planung eines Vergabeverfahrens berücksichtigen. Erfasst sind insbesondere Cybersicherheit, kritische wirtschaftliche Abhängigkeiten, Lieferunterbrechungen und Einflüsse durch Drittstaaten. Neben Preis und Qualität rückt damit die Widerstandsfähigkeit der Lieferkette stärker in den Fokus.

 

Digitalisierung des Beschaffungsmarktes

 

Ein zentrales Element der Reform ist die Schaffung eines unionsweiten digitalen Vergabemarktplatzes: Bestehende nationale und lokale Vergabeplattformen sollen durch ein gemeinsames Interoperabilitätsnetz und harmonisierte technische Standards miteinander verbunden werden. Unternehmen könnten dadurch über jede angeschlossene Plattform an Vergabeverfahren in anderen Mitgliedstaaten teilnehmen und Angebote abgeben, ohne auf eine zentrale EU-Plattform angewiesen zu sein. Daten und Nachweise sollen nach dem Once-only-Prinzip grundsätzlich nur einmal bereitgestellt werden müssen.

 

Ergänzend plant die Kommission ein unionsweites digitales Eignungssystem, das auf Ausschlussgründe, Zuverlässigkeitsnachweise und Ursprungsanforderungen möglichst automatisiert prüft. Unternehmen sollen ihre Nachweise in einem digitalen Profil bereitstellen können, das mit nationalen und europäischen Datenbanken verknüpft wird. Andere Eignungsanforderungen, insbesondere zur technischen sowie finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sollen dagegen weitgehend reduziert und optional ausgestaltet werden. Wiederholte Nachweisvorlagen in einzelnen Vergabeverfahren sollen dadurch vermieden werden. Ergänzend sollen nationale Vergabedatenräume eingerichtet und mit einem zentralen europäischen Public Procurement Data Space verbunden werden, teilweise auch für Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte sowie In-house-Vergaben; dies soll neben geringerem Verwaltungsaufwand auch die Aufdeckung von Betrug und Wettbewerbsabsprachen erleichtern.

 

Ob dies tatsächlich zu einer spürbaren Entlastung führt, wird maßgeblich von der technischen Umsetzung, funktionierenden Schnittstellen und der Verlässlichkeit der verwendeten Daten abhängen; für Mitgliedstaaten, Plattformbetreiber und Auftraggeber bedeutet die Umstellung zudem erheblichen technischen und organisatorischen Anpassungsaufwand.

 

Fazit: Ein strategischer Kurswechsel im Vergaberecht

 

Der Public Procurement Act wäre die umfassendste Reform des europäischen Vergaberechts seit Jahrzehnten. Der eigentliche Kurswechsel liegt jedoch nicht allein in einer unmittelbar anwendbaren Verordnung oder in neuen Verfahrensarten, sondern darin, dass öffentliche Beschaffung künftig noch stärker Resilienz, Nachhaltigkeit, Innovation, wirtschaftliche Sicherheit und europäische Wertschöpfung fördern soll.

 

Damit steigen auch die Anforderungen an die Vergabepraxis. Auftraggeber müssen strategische Ziele rechtssicher in ihre Verfahren integrieren. Unternehmen müssen neben Preis und Leistungsfähigkeit zunehmend auch Qualität, Nachhaltigkeit, Lieferkettensicherheit und europäische Wertschöpfung sichtbar machen.