Ausgangspunkt: Die Verwaltung wird automatisierbar
Mit BGBl I 86/2026, kundgemacht am 16.10.2026 und bereits in Kraft getreten, wurden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) grundlegend an die digitale Verwaltung angepasst. Die Novelle schafft erstmals einen allgemeinen verfahrensrechtlichen Rahmen für digitale Dialogsysteme, antragslose Verfahren und vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann damit künftig eine gesamte Verfahrenskette von der Entgegennahme eines Anbringens bis zur Erlassung des Bescheids automationsunterstützt bzw vollständig automatisiert ablaufen.
Im Mittelpunkt stehen vier Neuerungen:
- digitale Dialogsysteme als rechtlich relevanter Zugangskanal;
- antragslose Zuerkennung von Leistungen;
- Bescheide ohne individuelle menschliche Genehmigung; und
- digitale Zahlungswege einschließlich QR-Codes im Verwaltungsstrafverfahren.
Vom Antrag zum "No-Stop-Verfahren"
Besonders weitreichend ist der neue § 57a AVG. Danach kann eine Behörde einen Bescheid ohne Antrag und ohne vorausgehendes Ermittlungsverfahren erlassen, wenn das Materiengesetz eine amtswegige Verfahrenseinleitung zulässt, das Verfahren nur mit einer Partei zu führen ist und der Behörde sämtliche für den Rechtsanspruch maßgeblichen Umstände automationsunterstützt bekannt sind.
Damit erhält das sogenannte "No-Stop-Verfahren" erstmals eine allgemeine verfahrensrechtliche Grundlage. Verfügt die Verwaltung bereits über alle erforderlichen Daten, muss die betroffene Person nicht mehr selbst erkennen, dass ihr eine Leistung zusteht, die zuständige Behörde ermitteln und einen Antrag stellen. Das AVG begründet allerdings keinen neuen materiellen Anspruch. Ob eine konkrete Leistung antragslos zuerkannt werden darf, richtet sich weiterhin nach dem jeweiligen Materiengesetz.
Der Anwendungsbereich bleibt eng. Sobald zusätzliche Tatsachen erhoben, individuelle Umstände gewürdigt oder Interessen weiterer Parteien berücksichtigt werden müssen, scheidet ein No-Stop-Verfahren aus. Die Behörde muss zudem jene Angelegenheiten, die sie auf diesem Weg erledigt, im Internet bekannt machen (§ 57a Abs 3 AVG).
§ 57a AVG und der neue § 18a AVG können ineinandergreifen: Ein Verfahren kann von Amts wegen und auf Grundlage vorhandener Daten eingeleitet und durch eine vollständig automatisierte schriftliche Erledigung abgeschlossen werden. Diese Verbindung markiert den eigentlichen Systemwechsel von einer ausschließlich reaktiven hin zu einer potenziell proaktiven, datenbasierten Verwaltung.
Der im No-Stop-Verfahren erlassene Bescheid hat zunächst bloß provisorischen Charakter. Die Partei kann binnen zwei Wochen Vorstellung erheben, wodurch der Bescheid außer Kraft tritt. Bei der neuerlichen Entscheidung darf weder erneut ein No-Stop-Verfahren durchgeführt noch, sofern der ursprüngliche Bescheid vollständig automatisiert erlassen wurde, neuerlich auf § 18a AVG zurückgegriffen werden.
Auch ein auf den ersten Blick begünstigender Bescheid sollte daher zeitnah geprüft werden. Die herangezogenen Datenbestände können unvollständig oder nicht aktuell sein. Wer eine individuelle neuerliche Prüfung erreichen will, muss die zweiwöchige Vorstellungsfrist beachten.
Bescheide ohne individuelle Approbation
§ 18a AVG ermöglicht vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen, die keiner individuellen Genehmigung nach § 18 Abs 3 AVG bedürfen. Die Erledigung bleibt dennoch der Behörde zurechenbar und muss insbesondere die Behördenbezeichnung, das Datum, eine Amtssignatur sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf ihre vollständig automatisierte Erstellung enthalten.
Ein allgemeiner Freibrief für automatisierte Entscheidungen ist damit nicht verbunden. Die geeigneten Angelegenheiten müssen grundsätzlich durch Verordnung festgelegt werden. Maßgeblich ist, ob die Angelegenheit nach dem Sachverhalt, den zu lösenden Rechtsfragen und dem Stand der Technik für eine vollständige Automatisierung geeignet ist. Erledigungen im Rechtsschutzverfahren selbst, insbesondere Berufungs- und Beschwerdeentscheidungen nach dem IV. Teil des AVG, bleiben ausdrücklich ausgenommen.
Die Behörde muss bestimmenden Einfluss auf den Vorgang behalten. Das Gesetz verlangt insbesondere technische Nachvollziehbarkeit, eine dokumentierte Testphase, eine Eingriffsmöglichkeit der Behörde und laufende Kontrollen der Rechtmäßigkeit.
Besondere Anforderungen stellen sich beim Einsatz maschinell lernender Systeme. Trainingsdaten und Entscheidungslogik müssen so weit nachvollziehbar sein, dass die Behörde weiterhin die Verantwortung für die Entscheidung übernehmen kann. Die Gesetzesmaterialien weisen ausdrücklich auf das "Black-Box"-Problem und das Risiko unsachlicher oder diskriminierender Faktoren hin. Bei solchen Systemen werden daher regelmäßig erhöhte Anforderungen an Testphase und laufende Kontrolle bestehen.
Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten, etwa Gesundheitsdaten, verarbeitet, gelten nach § 18a Abs 2 AVG zusätzlich die strengeren datenschutzrechtlichen Hürden des Art 9 Datenschutz-Grundverordnung. Kommt Künstliche Intelligenz zum Einsatz, sind daneben die Vorgaben der Verordnung über künstliche Intelligenz, Verordnung (EU) 2024/1689, zu beachten.
Die Novelle spricht bewusst von "vollständig automatisierten" Erledigungen und nicht von "KI-Bescheiden". Sie schreibt weder ein bestimmtes technisches Verfahren noch den Einsatz generativer künstlicher Intelligenz vor. Für klar strukturierte Massenverfahren mit standardisierten Daten und weitgehend gebundenen Rechtsfolgen liegt eine Automatisierung näher als für komplexe Einzelfall- oder Mehrparteienverfahren. Bau- und Anlagenverfahren mit Sachverständigengutachten, Beweiswürdigung und Nachbarrechten werden daher regelmäßig nur eingeschränkt geeignet sein.
Automatisierte Entscheidungen müssen erkennbar bleiben
Vollständig automatisierte Erledigungen müssen klar als solche gekennzeichnet sein. Die Ausfertigung hat eine Amtssignatur, die Bezeichnung der Behörde, das Datum und einen ausdrücklichen Hinweis auf die vollständig automatisierte Erstellung zu enthalten. Ihr wesentlicher Inhalt sowie bei Bescheiden auch die Rechtsmittelbelehrung sind in möglichst einfacher Sprache zusammenzufassen.
Darüber hinaus muss die Behörde im Internet bekannt machen, welche Angelegenheiten sie vollständig automatisiert erledigt. Eine automatisierte Erledigung ist nur in Verfahren zulässig, die nach dieser Bekanntmachung eingeleitet wurden.
Bescheidadressaten sollten daher nicht nur den Inhalt prüfen. Zu kontrollieren ist auch, ob die Erledigung ordnungsgemäß gekennzeichnet und amtssigniert ist und ob die erforderliche Bekanntmachung rechtzeitig erfolgt ist.
Kontrolle statt unmittelbarer Gerichtsbeschwerde
Gegen einen Bescheid nach § 57a AVG und gegen einen sonstigen vollständig automatisierten Bescheid kann binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich; die Partei muss weder einen Fehler noch die Rechtswidrigkeit des Bescheids behaupten.
Mit der rechtzeitigen Vorstellung tritt der Bescheid außer Kraft. Die neuerliche Entscheidung darf nicht wiederum vollständig automatisiert ergehen. Erst gegen diese behördliche Entscheidung steht der reguläre Weg zum Verwaltungsgericht offen.
Der Rechtsschutz folgt damit einem zweistufigen Modell: Die automatisierte Erstentscheidung soll standardisierte Verfahren beschleunigen. Widerspricht die Partei, wird die Sache an die Behörde zurückgespielt und muss individuell neu entschieden werden.
Zusätzlich kann die Behörde selbst oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde einen vollständig automatisierten Bescheid binnen zwei Monaten von Amts wegen aufheben oder abändern. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit ist dafür nicht erforderlich. Die Behörde kann bei Verdacht auf einen Systemfehler gleichsam die Notbremse ziehen, was auch zu Lasten der Partei wirken kann. Erworbene Rechte sind möglichst zu schonen.
Automatisierte Bescheide sollten künftig unmittelbar darauf geprüft werden, ob der erforderliche Hinweis enthalten ist, ob die Angelegenheit überhaupt für diese Erledigungsform geöffnet wurde und ob Inhalt und Berechnung nachvollziehbar sind.
Digitale Dialogsysteme als rechtlich relevanter Zugang
Die Novelle wertet digitale Dialogsysteme zu einem möglichen Bestandteil des förmlichen Behördenverkehrs auf. Sie können allgemeine Informationen bereitstellen, durch ein Verfahren führen, Rechtsbelehrungen in möglichst einfacher Sprache erteilen und Anbringen entgegennehmen. Zu Beginn des Dialogs muss auf andere Kommunikationsmöglichkeiten hingewiesen werden.
Der Chatbot kann funktional die Rolle eines elektronischen Formulars übernehmen. Seine Nutzung bleibt freiwillig. Die gesamte Interaktion ist authentisch zu speichern und gilt als Aktenvermerk. Das erzeugte Anbringen und die gespeicherten Daten müssen der einschreitenden Person unverzüglich übermittelt oder elektronisch zugänglich gemacht werden.
Die klassischen Kommunikationswege bleiben bestehen. Fristgebundene Anbringen und Rechtsmittel sind weiterhin schriftlich einzubringen. Zugleich wird E-Mail subsidiär: Hat die Behörde besondere elektronische Übermittlungsformen vorgesehen, ist die Einbringung per E-Mail nur zulässig, soweit keine solche besondere Form besteht.
Einschreiter sollten daher kontrollieren, welcher Inhalt letztlich als Anbringen erzeugt wurde, ob dessen Einbringung bestätigt wurde und ob alle Beilagen vollständig übermittelt wurden. Gerade bei missverständlichen oder sprachlich ungenauen Eingaben besteht das Risiko, dass das erzeugte Anbringen nicht vollständig dem tatsächlich Gewollten entspricht.
Automatisierung und digitale Zahlung im Verwaltungsstrafrecht
Auch das Verwaltungsstrafrecht wird digitaler. Vollständig automatisierte Erledigungen bleiben hier allerdings auf Strafverfügungen und Anonymverfügungen beschränkt (§§ 47 und 49 VStG). Der bestehende Rechtsschutz bleibt gewahrt.
Sichtbar wird die Reform vor allem bei der Bezahlung. Bei Anonymverfügungen entfällt der verpflichtende Erlagschein. Empfänger, IBAN, BIC und Identifikationsnummer müssen stattdessen als Text und QR-Code auf der Anonymverfügung oder einer Beilage enthalten sein. Bei Organstrafverfügungen tritt an die Stelle des Zahlungsbelegs eine schriftliche Zahlungsaufforderung mit entsprechenden Zahlungsinformationen.
Bei Anonymverfügungen kann die Behörde außerdem die zugrunde liegende Anzeige oder Teile davon elektronisch zugänglich machen, soweit keine entgegenstehenden Interessen, insbesondere berechtigte Interessen Dritter, berührt werden.
Auch bei verspäteten Zahlungen sieht die Novelle Erleichterungen vor: Wird eine Anonymverfügung noch vor Einleitung von Nachforschungen nach dem unbekannten Täter ordnungsgemäß bezahlt, hat die Behörde von der Verfolgung abzusehen. Bei Organstrafverfügungen gilt Entsprechendes, wenn die Zahlung vor behördlichen Verfahrenshandlungen erfolgt.
Automatisierung innerhalb enger Leitplanken
Die Novelle bringt keinen flächendeckenden "KI-Richter" in die Verwaltung. Sie schafft vielmehr die rechtliche Infrastruktur für standardisierte und datenbasierte Verwaltungsverfahren: Behörden können Anbringen digital entgegennehmen, geeignete Verfahren ohne Antrag einleiten und bestimmte Erledigungen ohne individuelle menschliche Genehmigung ausfertigen. Im Verwaltungsstrafrecht können Straf- und Anonymverfügungen automatisiert erstellt und Zahlungen verstärkt digital abgewickelt werden.
Welche Materien tatsächlich automatisiert werden, entscheidet sich durch das jeweilige Materiengesetz und die nach § 18a AVG zu erlassenden Verordnungen.
Dogmatisch liegt die wesentliche Neuerung darin, dass ein wirksamer Bescheid ohne individuelle Approbation zustande kommen kann und die menschliche Einzelfallprüfung erst auf Verlangen der Partei erfolgt. Das beschleunigt standardisierte Verfahren, verlagert aber zugleich Verantwortung auf die Bescheidadressaten.
Nicht jeder Bescheid kommt künftig vom Computer. Die Verwaltung erhält aber erstmals einen allgemeinen Rechtsrahmen für antragslose und vollständig automatisierte Entscheidungen. Ob daraus eine echte Verwaltungsreform wird, hängt davon ab, für welche Bereiche diese Möglichkeiten eröffnet und wie nachvollziehbar, barrierefrei, kontrollierbar und rechtssicher die eingesetzten Systeme ausgestaltet werden.
Wir unterstützen gerne bei der Prüfung automatisiert erlassener Bescheide, der Wahl des geeigneten Rechtsbehelfs und der rechtlichen Einordnung digitaler Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren.