1. Was ist das neue ElWG und warum wurde es erlassen?
Das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) ersetzt das ElWOG 2010 und bildet den neuen zentralen Rechtsrahmen für den österreichischen Strommarkt. Ziel ist ein flexibleres, leistbares und EU‑rechtskonformes Stromsystem, das den Ausbau erneuerbarer Energien, dezentrale Erzeugung und neue Marktmodelle ermöglicht.
2. Seit wann gilt das ElWG?
Das ElWG ist größtenteils seit 24. Dezember 2025 in Kraft. Einzelne Bestimmungen – insbesondere zur gemeinsamen Energienutzung und zu neuen Marktmodellen – treten gestaffelt mit Übergangsfristen in Kraft.
3. Was ändert sich durch das ElWG bei Energiegemeinschaften?
Energiegemeinschaften werden in ein neues System der gemeinsamen Energienutzung überführt. Das ElWG vereinfacht rechtliche Strukturen, erweitert den geografischen Rahmen und ergänzt um neue Modelle wie Peer‑to‑Peer‑Verträge. Bestehende Gemeinschaften werden automatisch übergeleitet – eine Neugründung ist nicht erforderlich. Es besteht aber zum Teil Änderungsbedarf.
4. Was bedeutet „gemeinsame Energienutzung“?
Gemeinsame Energienutzung bedeutet, dass erneuerbarer Strom von mehreren Teilnehmern (zB Haushalte, Betriebe, Gemeinden) gemeinsam erzeugt, genutzt und verteilt wird – auch über Grundstücks- oder Gemeindegrenzen hinweg. Die „gemeinsame Energienutzung“ ist Teil der neuen Rechte sogenannter aktiver Kunden.
5. Was ist ein „aktiver Kunde“ im Sinne des ElWG?
Ein aktiver Kunde ist ein Endkunde (z. B. Privatperson, Unternehmen oder Gemeinde), der Strom aus erneuerbaren Quellen erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft und/oder diesen Strom gemeinsam mit anderen nutzt. Diese Tätigkeiten dürfen dabei nicht die gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit darstellen.
6. Wer darf an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen?
Teilnehmen dürfen Haushalte, KMU, große Unternehmen, Gemeinden und andere juristische Personen. Neu ist, dass auch große Unternehmen und Elektrizitätsunternehmen teilnehmen dürfen, sofern bestimmte gesetzliche Leistungsgrenzen eingehalten werden.
7. Wird man durch die gemeinsame Energienutzung zum Stromlieferanten?
Nein. Der Austausch von Strom im Rahmen der gemeinsamen Energienutzung, von Energiegemeinschaften oder über Peer‑to‑Peer‑Verträge gilt nicht als Stromlieferung im energierechtlichen Sinn. Teilnehmer unterliegen daher grundsätzlich nicht den Lieferantenpflichten, solange die gesetzlichen Schwellenwerte eingehalten werden.
8. Was sind Peer‑to‑Peer‑Verträge (P2P) im ElWG?
Peer‑to‑Peer‑Verträge ermöglichen den direkten Stromtausch zwischen mehreren Teilnehmer:innen ohne Gründung einer eigenen Rechtsperson. Sie stellen eine flexible Alternative zu klassischen Energiegemeinschaften dar und sind ausdrücklich im ElWG vorgesehen.
9. Welche Rolle haben Organisatoren oder Dritte nach dem ElWG?
Das ElWG ermöglicht ausdrücklich die Einbindung von Organisatoren, Aggregatoren oder sonstigen Dritten, etwa für Abrechnung, Datenmanagement oder Koordination der Energienutzung. Diese Funktionen können ausgelagert werden, ohne dass die Teilnehmer ihre Stellung als aktive Kunden verlieren.
10. Gibt es Änderungen bei Netzentgelten und Abgaben?
Ja. Das ElWG setzt verstärkt auf systemdienliches Verhalten. Lokale Erzeugung, gemeinsamer Verbrauch und Speicher (BESS) können netzentgeltliche Vorteile bringen und Netze entlasten.