Update: Steuerjudikatur in Frankreich

Eine jüngere Entscheidung des obersten französischen Verwaltungsgerichts (Urteil des Conseil d'Etat vom 13.07.2011 in der Rechtssache Stanford Research Institute International, AZ 313440) birgt auch für Österreichische Unternehmen interessante steuerrechtliche Information. ln ihr äußerte sich das Höchstgericht erstmals zur Buchführungspflicht französischer Niederlassungen ausländischer Gesellschaften.

Errichtet eine au sländische Gesellschaft eine Betriebsstätte in Frankreich, so muss diese unselbständige Niederlassung - wenigstens nach französischem Handelsrecht - keine gesonderten Bücher führen. Andererseits ist auch in Frankreich eine Zweigniederlassung (beschränkt) steuerpflichtig. Im Vordergrund stehen die Körperschaftsteuer (impöt sur les societes) und die Umsatzsteuer (taxe sur Ia valeur ajoutee - TVA). Und da sind laut französischem Steuerrecht zwecks Überprüfung der Richtigkeit der Steuererklärungen der Zweigniederlassung entsprechende Aufzeichnungen aufVerlangen der Finanzverwaltung vorzuweisen. Können Dokumente, welche eine ordnungsgemäße Steuererklärung untermauern, nicht vorgelegt werden, kommt es zur Beweislastumkehr zu Lasten des Unternehmens.

Nur auf den ersten Blick scheinen daher die mit ihrer Zweigniederlassung in Frankreich von der (handelsrechtlichen) Buchführungspflicht befreiten Österreichischen Gesellschaften einen Vorteil gegenüber in Österreich niedergelassenen französischen Unternehmen zu genießen. §112 des Österreichischen GmbHGesetzes ordnet nämlich an, dass über die Geschäfte der Zweigniederlassung ausl ändischer Gesellschaften im Inland gesondert Bücher zu führen sind. Mit seinem Urteil hat aber das oberste Verwaltungsgericht ausländische Gesellschaften steuerrechtlich in die Pflicht genommen und relativ strenge Nachweispflichten etabliert.

Um während der Geschäftstätigkeit in Frankreich in Steuerfragen auf der sicheren Seite zu sein, ist es ratsam, auch für Zweigiederlassungen eine Steuerbuchhaltung zu führen (auch wenn diese nicht den französi schen Normen entsprechen muss) und diese dann für eine Vorlage bei der französischen Steuerbehörde bereit zu halten.

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