Mit der am 1.1.2026 in Kraft getretenen AVG-Novelle hat der Gesetzgeber eine tiefgreifende Reform der Großverfahrensbestimmungen (§§ 44a ff AVG) vorgenommen. Ziel ist eine spürbare Beschleunigung und bessere Strukturierung umfangreicher Verwaltungsverfahren, insbesondere dort, wo eine Vielzahl von Beteiligten und komplexe Sachverhalte zusammentreffen. Inhaltlich orientiert sich die Novelle in wesentlichen Punkten an den praxisbewährten Regelungen des UVP-G 2000 und überträgt diese systematisch auf das allgemeine Verwaltungsverfahren.
Die Änderungen betreffen insbesondere den erleichterten Einstieg in das Großverfahren, neue Regeln zur elektronischen Kundmachung, eine stärkere Verfahrensstrukturierung sowie eine Vereinheitlichung von Zustellungszeitpunkten.
Erleichterter Einstieg in das Großverfahren
Zentraler Reformpunkt ist die Herabsetzung der Schwelle für die Einleitung eines Großverfahrens. Während nach bisheriger Rechtslage die voraussichtliche Beteiligung von mehr als 100 Personen erforderlich war, genügt künftig bereits eine voraussichtliche Beteiligung von mehr als 50 Personen (§ 44a Abs 1 AVG). Damit wird einerseits die Prognoseentscheidung der Behörde erleichtert, andererseits soll das Instrument des Großverfahrens in mehr Verfahren zur Anwendung kommen, in denen typischerweise Koordinations- und Strukturprobleme auftreten. Der Gesetzgeber reagiert damit auf die Erfahrung, dass das Großverfahren bislang zu selten eingesetzt wurde, obwohl seine Instrumente gerade bei mittleren Großprojekten verfahrensbeschleunigend wirken könnten.
Elektronische Kundmachung und neue Rolle des RIS
RIS als zentrale Kundmachungsplattform
Die Novelle etabliert das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) als einheitliche elektronische Kundmachungsplattform für Edikte im Großverfahren (§ 44a Abs 3 AVG). Die bisherige Pflicht zur Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung entfällt. Lediglich bei der Einleitung des Großverfahrens ist die RIS-Verlautbarung noch durch einen Hinweis in zwei im Bundesland weitverbreiteten Tageszeitungen zu ergänzen. Dieser Hinweis kann sich auf eine verkürzte Wiedergabe der wesentlichen Informationen beschränken und soll insbesondere die Fundstelle im RIS nennen. Im weiteren Verfahrensverlauf erfolgen sämtliche Kundmachungen ausschließlich im RIS
Wegfall der Ediktalsperre
Die bisher vorgesehene Ediktalsperre in § 44a Abs 3 letzer Satz aF wird ersatzlos gestrichen. Angesichts der flächendeckenden digitalen Zugänglichkeit des RIS erachtet der Gesetzgeber diese Schutzmaßnahme als nicht mehr zeitgemäß.
Stärkere Verfahrensstrukturierung nach dem Vorbild des UVP-G
Schluss des Ermittlungsverfahrens
Nach dem neuen § 44b Abs 3 AVG kann der Schluss des Ermittlungsverfahrens nicht nur für trennbare Teile, sondern auch für einzelne Teilbereiche derselben Sache erklärt werden. Dieser Schluss bildet eine klare Zäsur: Nachträgliches Vorbringen ist grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Anders als im allgemeinen AVG findet die befristete Wirkung des Schlusses des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs 5 AVG) im Großverfahren keine Anwendung, weil gerade im Großverfahren für die Erlassung des Bescheides auch ein längerer Zeitraum erforderlich sein kann. Die Möglichkeit der amtswegigen Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens bleibt jedoch gewahrt.
Fristen für weiteres Vorbringen
Ebenfalls nach dem Vorbild des UVP-G kann die Behörde künftig bei der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung eine Frist für weiteres Vorbringen setzen (§ 44d Abs 3 AVG). Parteien, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, können innerhalb dieser Frist ihre Einwendungen präzisieren oder ergänzen; verspätetes Vorbringen bleibt unbeachtlich. Eine Einschränkung des Parteiengehörs ist damit nicht verbunden: Zu neuen Beweismitteln (etwa Gutachten) sind die Parteien weiterhin zu hören. Der Antragsteller selbst ist von dieser Fristenregelung nicht erfasst.
Sachverständige und Kostenregelungen
Die Novelle erleichtert durch eine Änderung des § 52 AVG die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antragsteller dies anregt, die Kosten einen bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten und dadurch eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung zu erwarten ist.
Einheitlicher Zustellungszeitpunkt im Großverfahren
Ein weiterer zentraler Punkt ist die Vereinheitlichung des Zustellungszeitpunkts (§ 44f AVG). Erfolgt eine Zustellung durch Edikt, werden frühere individuelle Zustellungen desselben Schriftstücks unwirksam. Maßgeblich für den Beginn von Fristen ist ausschließlich die Kundmachung des Edikts. Damit soll verhindert werden, dass unterschiedliche Zustellungszeitpunkte zu sachlich schwer rechtfertigbaren Ungleichbehandlungen führen. Persönliche Verständigungen bleiben zulässig, haben aber keinen Einfluss auf den Fristenlauf.
Übergangsrecht
Die Novelle ist mit 1. Jänner 2026 in Kraft getreten. Auf anhängige Verfahren ist sie jedoch nur anzuwenden, wenn bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Großverfahren eingeleitet wurde. Für bereits kundgemachte Großverfahren gilt weiterhin die alte Rechtslage. Die neuen RIS-Kundmachungsregeln treten mit dem Vorliegen der technischen Voraussetzungen in Kraft.
Fazit
Mit der AVG-Novelle 2025 wird das Großverfahren erstmals seit Jahren grundlegend modernisiert. Der Gesetzgeber verlagert den Schwerpunkt von formaler Publizität hin zu digitaler Transparenz, senkt die Einstiegshürden und setzt auf klare verfahrensrechtliche Zäsuren, um Verzögerungen zu vermeiden. Die bewusste Orientierung am UVP-G 2000 zeigt, dass bewährte Sonderverfahrensregeln nun auch im allgemeinen Verwaltungsverfahren nutzbar gemacht werden sollen. Für Projektwerber und Behörden eröffnet die Novelle erhebliche Beschleunigungspotenziale, verlangt aber zugleich eine frühere und strukturiertere Verfahrensführung.
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Tatjana Katalan
Philipp Pallitsch