Die E-Control hat Ende letzter Woche den zweiten Teil der Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung (SNE-GV) in Marktkonsultation geschickt. Inhalt ist im Wesentlichen die nähere Definition von im neuen ElWG verwendeten Begriffen. Im Zentrum steht dabei insbesondere die Frage, welche Projekte künftig als „systemdienlich“ eingestuft werden und dadurch in den Genuss erheblicher Netzentgelt-Reduktionen kommen können.
Zudem sind Regelungen zu weiteren, teilweise neuen Instrumenten vorgesehen. Dazu zählen insbesondere netzdienliche, kontrahierte Speicher (mit Ausschreibung bei nachgewiesenem Effizienzvorteil gegenüber Netzausbau), das schon medial präsentierte zeitvariable Netznutzungsentgelte – etwa der „Sommer-Nieder-Arbeitspreis“ (SNAP) auf Netzebene 7 –, Abschläge für unterbrechbare und regelbare Leistung sowie reduzierte Netzentgelte bei der Erbringung von Flexibilitätsleistungen.
Hier die wichtigsten Inhalte im Überblick:
1) Systemdienliche Speicher
Vollständige Befreiung vom bezugsseitigen Netznutzungs- und Netzverlustentgelt für 20 Jahre ab Inbetriebnahme, wenn:
- Voraussetzungen (kumulativ):
- Standort gemäß Netzentwicklungsplan
- Mindestens 1 MW Engpassleistung (einspeiseseitig)
- Engpassmanagementvertrag mit dem Regelzonenführer über Flexibilitätsleistungen
- Akzeptanz von Betriebsbeschränkungen (sogenannte „Hüllkurven“) durch den Netzbetreiber
- Einhaltung von Blindleistungsvorgaben
- Weitere Einschränkungen können vom Netzbetreiber definiert werden
- Vergabe in einem fairen, transparenten, wettbewerblich und durch den Anschlussnetzbetreiber organisierten Ausschreibungsverfahren
- Besondere Regelungen für sogenannte „co-located Speicher“, die gemeinsam mit Stromerzeugungsanlagen Teil derselben Kundenanlage sind
2) Systemdienliche Stromerzeugungsanlagen
Reduktion des pauschalen Netzanschlussentgeltes, wenn:
- Mindestleistung von 1 MW.
- Einspeisung muss nahezu jederzeit entlastend auf übergeordnete Netzebenen (Verteilernetz) wirken bzw eine hohen entlastenden Wirkung auf langfristige Engpässe (mindestens 10 Jahre) haben (Übertragungsnetz)
- Abschluss eines Flexibilitätsvertrages
3) Netzdienliche, kontrahierte Speicher
Keine Auswirkung auf die zu entrichtenden Systemnutzungsentgelte
- Zuschlag im Rahmen einer wettbewerblich organisierten Ausschreibung, die der Anschlussnetzbetreiber aufgrund von netzbetrieblichem Bedarf durchführt
4) Dauerhafter flexibler Netzzugang
Reduktion des pauschalen Netzanschlussentgeltes
- Einsatz bei fehlenden Netzkapazitäten
- Abschluss eines flexiblen Netzzugangsvertrags mit statischen oder dynamischen Betriebsvorgaben
- Gilt sowohl für Erzeugungs- als auch Verbrauchsanlagen
5) Unterbrechbare und regelbare Leistung
Reduktion der Leistungskomponente des Netznutzungsentgeltes
- Vertraglich geregeltes Recht für den Anschlussnetzbetreiber, die Bezugsleistung in einem definierten Ausmaß einzuschränken
6) Zeitvariable Netznutzungsentgelte, zB „Sommer-Nieder-Arbeitspreis“
Reduktion der Energiekomponente des Netznutzungsentgeltes abhängig vom Zeitpunkt des Netzbezugs
Die SNE-GV soll ab 1. Jänner 2027 gelten und hat unmittelbare Auswirkungen auf geplante Energiespeicher- und Stromerzeugungsprojekte. Die Einbringung von Stellungnahmen ist bis 20.03.2026 möglich.
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