Die öffentliche Auftragsvergabe steht vor einem der umfassendsten Updates der letzten Jahre. Mit der BVergG‑Novelle 2026, die voraussichtlich im März 2026 in Kraft tritt, wird das Vergaberecht in Österreich an mehreren zentralen Stellen neu justiert.
Warum diese Novelle kommt
Ausgangspunkt der Reform ist eine seit Jahren geführte Debatte: Vergabeverfahren gelten als zu komplex, zu langsam und oft nur schwer nachvollziehbar. Befristete Schwellenwerte, zahlreiche Sonderregeln und ein hoher formaler Aufwand haben sowohl Auftraggeber als auch Unternehmen belastet.
Die Bundesregierung reagiert darauf mit einem Reformpaket. Ziel ist eine Vergabepraxis, die einfacher, digitaler und transparenter sein soll – ohne dabei Rechtssicherheit oder Wettbewerb zu opfern.
Höhere Schwellenwerte – mehr Tempo, mehr Spielraum
Die sichtbarste Änderung betrifft die Schwellenwerte. Künftig können öffentliche Auftraggeber deutlich häufiger auf Direktvergaben zurückgreifen. Bauleistungen können bis EUR 200.000, Liefer‑ und Dienstleistungen bis rund EUR 140.000 freihändig vergeben werden. Bei Bauleistungen wird zudem die Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung bis zu einem Auftragswert von EUR 2 Mio möglich.
Gleichzeitig entfallen einzelne bisher zulässige vereinfachte Verfahren, etwa das nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung im Dienstleistungsbereich.
Der Gesetzgeber setzt damit auf einfachere und übersichtlichere Strukturen. Vergabeverfahren können schneller und flexibler abgewickelt werden. Vor allem Gemeinden und kleinere öffentliche Stellen gewinnen zusätzlichen Handlungsspielraum. Verfahrensdauer und Verwaltungsaufwand sinken, Projekte lassen sich rascher umsetzen. Für Unternehmen bedeuten schnellere Verfahren raschere Entscheidungen und frühere Zuschläge. Insbesondere regionale Betriebe und KMU profitieren davon, dass kleinere und mittlere Aufträge künftig weniger formalistisch vergeben werden.
Stärkung des Bestangebotsprinzips
Das Bestangebotsprinzip gewinnt weiter an Gewicht. Qualität, Nachhaltigkeit und Innovation rücken damit stärker in den Fokus. Was das BVergG 2018 im Hinblick auf strategische Beschaffung bereits zugelassen hat, wird mit der anstehenden Novelle weiter ausdrücklich betont. Für nachhaltigkeitsorientierte Unternehmen ist das eine klare Chance: Wer sich nachhaltig, innovativ und ökologisch ausrichtet, kann sich einen Wettbewerbsvorteil verschaffen.
Strengere Ausschlussgründe
Die Novelle erweitert die möglichen Ausschlussgründe deutlich. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen, Amtsmissbrauch oder Bestechung führen künftig schneller zum Ausschluss vom Verfahren. Gleichzeitig werden Unternehmen stärker in die Pflicht genommen, aktiv an ihrer Selbstreinigung mitzuwirken und mit Behörden zu kooperieren.
Positiv ist auch die Flexibilisierung beim Zeitpunkt des Eignungsnachweises. Unternehmen müssen ihre Unterlagen nicht mehr starr zu einem einzigen Zeitpunkt vorlegen, sondern können auch zu einem späteren Zeitpunkt ihre Eignung nachweisen.
Einführung von eForms
Ein weiteres Element der Novelle ist die verpflichtende Einführung von "eForms", also standardisierten elektronischen Formularen für Vergabeverfahren. Damit sollen zusätzliche Daten zur öffentlichen Beschaffung gesammelt und einheitlich abgebildet werden. Vergabeverfahren sollen dadurch vergleichbarer und nachvollziehbarer werden. Damit sollen Informationen künftig in strukturierter Form vorliegen und besser ausgewertet werden können.
Mehr Transparenz durch die Verbindung mit dem Informationsfreiheitsgesetz
Das Vergaberecht wird nun auch mit dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) verzahnt. Öffentliche Auftraggeber müssen künftig mehr Dokumente veröffentlichen und miteinander verlinken, darunter auch Verträge ab einem Auftragswert von EUR 100.000.
Öffentliche Beschaffung soll damit sichtbar werden – nicht nur für Kontrollorgane, sondern auch für die Öffentlichkeit und Medien. Das erhöht die Planbarkeit, reduziert Unsicherheiten und schafft mittelfristig fairere Wettbewerbsbedingungen.
Gebühren
Die Gebührenhöhe für Nachprüfungs- und Feststellungsanträge knüpft künftig ausschließlich an den geschätzten Auftragswert an. Dies vereinfacht das System und entspricht den unionsrechtlichen Vorgaben zur Effektivität des Rechtsschutzes. Bisher war die Höhe der Pauschalgebühr an weitere Umstände, etwa ob das Vergabeverfahren im Ober- oder Unterschwellenbereich durchgeführt wird, oder an die Auftragsart angeknüpft.
Die anfallenden Gebühren für Nachprüfungs- und Feststellungsanträge sind künftig bereits in den Ausschreibungsunterlagen auszuweisen.
Mit der Novelle wird außerdem die Möglichkeit der Verfahrenshilfe auch für Nachprüfungsanträge eingeführt.
In bestimmten Verfahren entfällt künftig die Stillhaltefrist, was raschere Zuschläge ermöglicht. Verfahren können damit zügiger abgeschlossen werden – ohne den Rechtsschutz insgesamt abzubauen.
Fazit
Die BVergG‑Novelle 2026 lässt sich auf folgende zentrale Entwicklungen reduzieren:
- Sie bringt höhere Schwellenwerte und mehr Transparenz durch eForms und die IFG‑Verknüpfung.
- Für öffentliche Auftraggeber bedeutet das mehr Flexibilität und effizientere Abläufe.
- Für Auftragnehmer bedeutet das mehr Klarheit, fairere Wettbewerbsbedingungen und schnellere Entscheidungen.
- Und für die Öffentlichkeit: einen besseren Einblick in die Verwendung öffentlicher Mittel.