Covid-19: Finanzierungen

Der Beitrag bietet einen kompakten Überblick über für Finanzierungen wesentliche Fragestellungen und im Rahmen der Covid-19 Krise erlassenen gesetzlichen Maßnahmen (etwa Kreditstundung) sowie Unterstützungsangebote der öffentlichen Hand.

Übersicht

Fragen & Antworten

Die nachstehenden Ausführungen behandeln nur die Position von Unternehmern, ohne auf Besonderheiten für Konsumenten einzugehen.

Kann eine Bank die Ausnutzung von bestehenden Überziehungsrahmen, Kontokorrentlinien und auch anderen Krediten stoppen und verweigern?

Sowohl im Bereich der Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie auch der individuell verhandelten Verträge ist, abhängig von der Betroffenheit des Kreditnehmers und seiner allgemeinen finanziellen Situation, eine erfolgreiche Berufung der Kreditgeber auf ein Auszahlungsverweigerungsrecht möglich.

Nach § 991 ABGB kann der Kreditgeber die Auszahlung des Kreditbetrags verweigern, wenn sich nach Vertragsabschluss Umstände ergeben, die eine Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers oder eine Entwertung bedungener Sicherheiten in einem solchen Ausmaß erweisen, dass die Rückzahlung des Kredits oder die Entrichtung der Zinsen selbst bei Verwertung der Sicherheiten gefährdet sind. Eine im Wesentlichen übereinstimmende Regelung enthält auch Z 26 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute (Jedes Kreditinstitut hat seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die aber in den hier relevanten Passagen im Wesentlichen überstimmen.).

Unter individuell ausverhandelten Großkreditlinien, die in Europa typischerweise auf Empfehlungen der Loan Market Association aufbauen, liegt eine Verpflichtung der Kreditgeber zur Auszahlung eines angeforderten Betrages nur vor, wenn kein "Kündigungstatbestand" (typischerweise definiert als (i) einen Kündigungsgrund oder (ii) Ereignisse oder Umstände, die (nach Ablauf einer Nachfrist, mit Benachrichtigung oder mit Vornahme einer Feststellung oder einer Kombination des Vorstehenden) einen Kündigungsgrund darstellen würden.) vorliegt und die wiederholten Zusagen zutreffend sind. Dazu zählt typischerweise auch die Zusage, dass keine wesentliche nachteilige Veränderung eingetreten ist, wozu typischerweise auch ein Tatbestand zählt (die Formulierungen sind typischerweise individuell verhandelt und weichen daher auch stark voneinander ab), aufgrund dessen sich die wirtschaftliche oder finanzielle Lage des Kreditnehmers erheblich verschlechtert oder zu verschlechtern droht oder ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte des Kreditnehmers in ihrem Wert erheblich beeinträchtigt wird oder zu werden droht.

Kann eine Bank die Änderung von Kreditbedingungen verlangen?

Im Anwendungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen Änderungsrechte der Kreditinstitute: Ein Kreditinstitut kann im Geschäft mit Unternehmern Entgelte für Dauerleistungen (einschließlich Soll- und Habenzinsen auf Giro- oder anderen Konten, Kontoführungsgebühren etc.), unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (insbesondere Veränderungen der gesetzlichen Rahmen-bedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinanzierungskosten, Veränderungen des Personal- und Sachaufwandes, Veränderungen des Verbraucherpreisindex etc.) nach billigem Ermessen ändern (Z 43). Weiters kann ein Kreditinstitut, wenn in Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung rechtfertigen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder zu verändern drohen oder die vorhandenen Sicherheiten sich wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen (Z 48).

Individuell verhandelte Verträge sehen in der Regel keine Rechte der Kreditgeber vor, die Kreditbedingungen zu ändern (insbesondere die anwendbare Marge oder ein Recht, weitere Sicherheiten zu fordern). Dies gilt jedenfalls, soweit der Kreditnehmer alle Zusagen und Verpflichtungen einhält. Bei einer Verletzung von Zusagen und/oder Verpflichtungen liegt in der Regel ein Kündigungsgrund vor und wird der Verzicht der Kreditgeber auf einen solchen öfters nur gewährt, wenn der Kreditnehmer Änderungen zustimmt.

Kann eine Bank einen Kreditvertrag kündigen?

Nach § 986 Abs 2 ABGB kann ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Darlehensvertrag (dazu zählen auch Überziehungsrahmen oder Kontokorrentlinien "bis auf weiteres") von jedem Vertragsteil (daher, sowohl von der Bank als auch vom Kreditnehmer) unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Z 23) wiederholen diese Regelung.

Ein auf bestimmter Dauer abgeschlossener Darlehensvertrag endet durch Zeitablauf (keine Möglichkeit einer "ordentlichen" Kündigung, sofern nicht im gesetzlichen Rahmen des § 990 ABGB ausnahmsweise vereinbart).

Jeder Vertragsteil (daher, sowohl der Kreditnehmer als auch der Kreditgeber) kann einen Darlehensvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Aufrechterhaltung des Vertrags aus wichtigen Gründen unzumutbar ist. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Z 24) liegt ein wichtiger Grund, der ein Kreditinstitut zur sofortigen Kündigung berechtigt, insbesondere vor, wenn:

  • eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichteten (etwa Bürgen, Garanten oder eines Sicherheitenbestellers) eintritt und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist;
  • der Kreditnehmer in wesentlichen Belangen unrichtige Angaben über maßgebliche Teile seiner Vermögensverhältnisse (Vermögen und Verbindlichkeiten) oder sonstige wesentliche Umstände gemacht hat und das Kreditinstitut bei Kenntnis der wahren Vermögensverhältnisse oder Umstände den Vertrag nicht abgeschlossen hätte; oder
  • der Kreditnehmer die Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht erfüllt hat oder nicht erfüllen kann und dadurch ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann. Ein solches beträchtlich erhöhtes Risiko liegt insbesondere bei unmittelbar drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit vor.

Bestehen Informationspflichten?

Kreditverträge enthalten oft Informationspflichten des Kreditnehmers. Wir empfehlen Kreditnehmern zu prüfen, ob die aktuelle Situation oder Maßnahmen zur Bewältigung der aktuellen Situation (etwa Kurzarbeit, Betriebsschließungen oder Produktionseinschränkungen) solche Informationspflichten auslösen. Werden vereinbarte Informationspflichten nicht erfüllt, kann dies einen Kündigungsgrund darstellen.

Weiters sollten Kreditnehmer prüfen, ob Sie in der aktuellen Situation in Hinblick auf mögliche negative Einflüsse auf die Liquidität oder die allgemeine Geschäftslage vereinbarte Finanzkennzahlen erreichen können und erreichen können werden. Dazu sollten Kreditnehmer auch prüfen, ob es vereinbarte Heilungsmöglichkeiten gibt (etwa durch einen Eigenkapitalzuschuss). Finanzkennzahlen können auch für vereinbarte Zeiträume ausgesetzt werden. Eine (bevorstehende) Verletzung von Finanzkennzahlen kann einen Kündigungsgrund darstellen, wenn keine Heilung erfolgt oder eine Aussetzung vereinbart wird.

Kreditverträge enthalten oft auch Gewährleistungszusagen, welche möglicherweise auch laufend als wiederholt abgegeben gelten. Kreditnehmer sollten prüfen, ob sie vereinbarte Gewährleistungszusagen in veränderten Umständen weiterhin als richtig abgeben können. Unzutreffende Gewährleistungszusagen können einen Kündigungsgrund darstellen. Dies gilt sinngemäß auch für laufende Verhaltenszusagen (etwa keine andere Kreditaufnahme, keine Sicherheitenbestellung (negative pledge), etc).

Gibt es Ausnahmen von der Rechtsgeschäftsgebühr und für gerichtliche Eintragungsgebühren?

Rechtsgeschäfte über Maßnahmen zur Bewältigung der Covid-19 Krise sind von der Rechtsgeschäftsgebühr nach dem Gebührengesetz 1957 ausgenommen. Primär hat der Gesetzgeber hier an Bürgschaften gedacht, jedoch erfasst diese Ausnahme auch typische Finanzierungsgeschäfte und Sicherungsgeschäfte, wie etwa Zessionen oder Wechsel.

Pfandrechtseintragungen zur Besicherung von Darlehen, die ausschließlich zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen aufgenommen werden, sind von den Gerichtsgebühren (Eintragungsgebühr von 1,2 % des besicherten Betrags) befreit, sofern der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, noch vor dem 1. Juli 2020 bei Gericht eingelangt. Der Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie ist zu bescheinigen, etwa durch die Vorlage einer Besicherung (richtig: Bestätigung?) der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) oder auf sonst geeignete Weise.

Gibt es Vereinfachungen betreffend notarielle Beglaubigungen?

Grundsätzlich steht es österreichischen Notaren frei, ihre Kanzleien offen zu halten, und sind diese nicht von aktuellen Betriebsverboten erfasst. Aus der Praxis wissen wir, dass genügend Notare verfügbar sind und, zumindest in dringenden Fällen, Termine auch war nehmen.

Nunmehr erfolgte eine Anpassung der Notariatsordnung, welche es den Notaren erlaubt, die Errichtung öffentlicher Urkunden (etwa Notariatsakte und Beglaubigungen) unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit vorzunehmen. Dafür ist eine elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zwei-Weg-Verbindung ununterbrochen und solange erforderlich, dass vom Notar der Vorgang der Anbringung der händischen Unterschrift oder der elektronischen Signatur eindeutig und lückenlos mitverfolgt werden kann.

Gibt es eine außerordentliche Stundung von Kreditraten?

Die nachfolgenden Ausführungen umfassen ausnahmsweise nur Verbraucher und Kleinstunternehmen und gelten nur für Kreditverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden. Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz / Jahresbilanz Euro 2 Mio nicht überschreitet.

Ansprüche des Kreditgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen 1. April 2020 und 31. Jänner 2021 fällig werden, werden mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von zehn Monaten gestundet, wenn dem Kreditnehmer aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einkommensausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sein angemessener Lebensunterhalt (einschließlich dem Lebensunterhalt von Unterhaltsberechtigten) gefährdet ist. Solcherart gestundete Ansprüche sind nicht in Verzug.

Dem Kreditnehmer steht es jedoch frei, sofern finanziell möglich, den Kredit vertragsgemäß zu bedienen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber auch klargestellt, dass es Kreditgeber und Kreditnehmer selbstverständlich freisteht, einvernehmlich andere Vereinbarungen zu treffen. Kündigungen des Kreditgebers wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers sind bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen. Hiervon darf zu Lasten des Kreditnehmers auch nicht abgewichen werden.

Die Kreditgeber werden vom Gesetzgeber angewiesen, den Kreditnehmern Gespräche für einvernehmliche Lösungen anzubieten (auch im Wege von Fernkommunikationsmitteln). Kommt eine einvernehmliche Regelung für den Zeitraum nach dem 31. Jänner 2021 nicht zustande, so verlängert sich die Vertragslaufzeit um zehn Monate und die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben.

Kreditgeber haben den Kreditnehmern neue Fassungen der gemäß der gesetzlichen Stundung oder einvernehmlich abgeänderten Kreditverträge zur Verfügung zu stellen.

Wichtig ist, dass dies nur eine Stundung von Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen darstellt, jedoch nicht zu einem Verlust des Anspruchs des Kreditgebers auf Zinsen oder sonstige Gebühren führt. Diese fallen auch für die Stundungsperiode weiter an und erhöhen somit den zurückzuzahlenden Betrag.

Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen sind, sind von den oben angeführten Maßnahmen nicht erfasst und müssen gesondert mit ihren Kreditgebern einvernehmliche Lösungen finden.

Gibt es spezielle Regelungen, wenn man mit einer Vertragsleistung in Verzug gerät bzw für Konventionalstrafen?

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber auch allgemeine (von Darlehens- und Kreditverträgen unabhängige) Bestimmungen für den Fall erlassen, dass sich eine Vertragspartei mit ihrer Leistung im Verzug befindet.

Wenn bei einem vor dem 1. April 2020 eingegangenen Vertragsverhältnis der Schuldner eine Zahlung, die im Zeitraum von 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 fällig wird, nicht oder nicht vollständig entrichtet, weil er als Folge der Covid-19 Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, fallen für diesen Zahlungsrückstand ungeachtet abweichender vertraglicher Vereinbarungen höchstens die gesetzlichen Zinsen (4 % p.a.) an und besteht auch keine Verpflichtung, die Kosten von außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen zu ersetzen. Ebenfalls ist unter den oben geschilderten Umständen der sich im Verzug befindende Vertragsteil nicht verpflichtet, eine allenfalls vereinbarte (auch verschuldensunabhängige) Konventionalstrafe (Pönale) zu zahlen.

Gibt es bei Liquiditätsspritzen an eine Gesellschaft in Form eines Gesellschafterdarlehens besonderes zu beachten?

Grundsätzlich gilt es bei Gesellschafterdarlehen immer die Bestimmungen des Eigenkapitalersatzgesetzes (EKEG) zu beachten. Dieses erfasst Kredite, die von einem Gesellschafter an eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG oder SE), Genossenschaft mit beschränkter Haftung oder Personengesellschaft, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gewährt werden, die sich in einer Krise befindet. Gesellschafter im Sinne des EKEG ist insbesondere, wer direkt 25 % oder mehr der Anteile hält. Eine Krise liegt vor, soweit die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines Unternehmensreorganisationsverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft vorliegen.

Wesentliche Rechtsfolge ist, dass die Rückzahlung solcher Kredite gesperrt ist, solange bis eine Krise nicht mehr vorliegt. Die Sperre gilt auch für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Gesellschaft, sofern der Gesellschafter in der Krise an einen Dritten eine Sicherheit für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft gewährt und daraus in Anspruch genommen wird.

Der Gesetzgeber nimmt nun Kredite vom Anwendungsbereich des EKEG aus, sofern ein Geldkredit bis zum Ablauf des 31. Jänner 2021 für nicht mehr als 120 Tage gewährt und zugezählt wird und die Gesellschaft weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus ihrem Vermögen für einen solchen Kredit bestellt.

Unterstützungsangebote der öffentlichen Hand

Corona-Hilfs-Fonds/COFAG

Allgemein

Die Abwicklung finanzieller Unterstützung erfolgt über die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), die gesetzliche Regelung erfolgt im Rahmen des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG Gesetz). COFAG wird vom Bund so ausgestattet, dass diese Kreditgarantien, Direktkredite und/oder Zuschüsse über insgesamt bis zu EUR 15 Mrd übernehmen/leisten kann.

Unterstützungen der COFAG stehen zur Verfügung für Unternehmen und Branchen, die durch Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind und Liquiditätsprobleme haben. Darüber hinaus hilft der Corona Hilfs-Fonds Unternehmen, die in Folge der Corona Krise mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind.

Der Bundesminister für Finanzen hat unter Beachtung der Vorgaben des EU-Beihilfenrechtes per Verordnung Richtlinien zu erlassen, insbesondere zur Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen, der Ausgestaltung und den Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen, die Höhe der finanziellen Maßnahmen sowie die Laufzeit der finanziellen Maßnahmen. Siehe dazu die Fragen & Antworten auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen: https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html (Abschnitt "Der Corona Hilfsfonds").

Seitens eines Unternehmens besteht kein Rechtsanspruch auf eine finanzielle Unterstützung. 

Kreditgarantien und Direktkredite

Die erste Verordnung, welche Richtlinien für die Gewährung von finanziellen Maßnahmen in Form von Kreditgarantien und Direktkrediten regelt, wurde am 9.4.2020 erlassen und ist seit 10.4.2020 in Kraft. Für nähere Details zu den Unterstützungsmaßnahmen durch die COFAG, insbesondere deren Voraussetzung, Konditionen und Auflagen, sehen Sie bitte unseren Beitrag zu Förderungen und Beihilfenrecht.

Kreditgarantien sind im Wege der Hausbank zu beantragen. Diese werden dann je nach Unternehmen an die Oesterreichische Kontrollbank AG (Großunternehmen), an die Austria Wirtschaftsservice GmbH (Klein- und Mittelbetriebe) oder an die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (Tourismusunternehmen) weitergeleitet und mit der COFAG abgewickelt. Eine Antragsstellung ist seit 8.4.2020 möglich.

Zuschüsse

Nicht-rückzahlbare Zuschüsse werden zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen in der Corona Krise gewährt. Der Antrag auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses kann über FinanzOnline gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt über die Hausbank in Abstimmung mit der AWS. Zu Voraussetzungen und Umfang siehe: https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html (Abschnitt "Der Corona Hilfsfonds"/"Zuschüsse") sowie: https://www.fixkostenzuschuss.at/. Für standortrelevante Unternehmen besteht die Möglichkeit eines Standortsicherungszuschusses in Form eines nachrangigen Darlehens, welches in einen nicht-rückzahlbaren Zuschuss umgewandelt werden kann. Näheres zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen in Form von Zuschüssen wird durch den Bundesminister für Finanzen durch gesonderte Verordnungen mit den dazugehörigen Richtlinien geregelt (siehe dazu die Verweise zur Richtlinie zum Fixkostenzuschuss und zur Richtlinie zum Standortsicherungszuschuss unter: https://www.cofag.at/grundlagen.html).

Covid-19 KRR

Der Bund hat über die OeKB ein EUR 3 Mrd Programm im Rahmen des bestehenden Ausfuhrförderungsgesetzes (AFG) aufgesetzt, um die Liquidität der österreichischen Exportunternehmen zu unterstützen. Diese Mittel werden über das neue Produkt "Covid-19" KRR in Form von Betriebsmittelkrediten in Höhe von 10% (Großunternehmen) bzw 15% (KMU) des Exportumsatzes zur Verfügung gestellt. Bis zu EUR 60 Mio pro Firmengruppe für zunächst bis zu 2 Jahre mit der Möglichkeit auf Verlängerung. Voraussetzung ist eine bestehende Exporttätigkeit sowie ein Nachweis, dass das Unternehmen bis zum Start der COVID-19-Auswirkungen in Österreich wirtschaftlich gesund war. Für die Gewährung ist irrelevant, ob das Unternehmen bereits Kundenstatus bei der OeKB hat oder, ob bestehende Kreditrahmen bereits vollständig ausgenutzt wurden.

Auflage der OeKB für die Gewährung von COVID-19 KRR sind unter anderem Ausschüttungs- bzw Entnahmebeschränkungen. Während der Laufzeit der Garantie der OeKB dürfen keine Entnahmen oder Gewinnausschüttung von mehr als 50 % des (positiven) Ergebnisses nach Steuern des letzten Geschäftsjahres durchgeführt werden.

Wie auch bei allen anderen OeKB-Finanzierungen sind Anträge über die Hausbank bei der OeKB einzureichen.

Andere Überbrückungsfinanzierungen oder sonstige Unterstützungen

Zu den weiteren Unterstützungsangeboten siehe unseren Beitrag zu Förderungen und Beihilfenrecht und zu Förderungen im Lockdown 2.0

sowie unter https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html#heading_Kompensation