Experten und Regierungen sind sich einig: Die Corona-Pandemie wird massive Auswirkungen auf die Wirtschaft haben. Neben den schon länger absehbaren Verwerfungen in den internationalen Lieferketten werden sich vor allem die Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 gesamtwirtschaftlich wie auch aus Sicht der betroffenen Unternehmen stark negativ auswirken.
Die Bundesregierung will hier frühzeitig gegensteuern und hat ein massives Hilfspaket zur Stützung der Wirtschaft in Höhe von EUR 38 Mrd geschnürt. Gleichzeitig sieht das EU-Beihilfenrecht Grenzen für staatliche Interventionen vor, die dem Schutz des Binnenmarktes vor Wettbewerbsverzerrungen dienen. Dieses Briefing gibt einen kurzen Überblick über die bisher bekannten Maßnahmen zur Entlastung von Unternehmen und ihre voraussichtlichen beihilferechtlichen Implikationen.
Bei nach dem Epidemiegesetz verhängten Maßnahmen, wie Betriebsschließungen und Verkehrsbeschränkungen, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung. Dieser wurde durch das Covid-19-Maßnahmengesetz jedoch in erheblichem Umfang ausgehebelt und ist insbesondere auf per Verordnung angeordnete Betretungsverbot für Handelsgeschäfte nicht anwendbar. Näheres dazu finden Sie in unserem Briefing zum öffentlichen Recht.
Zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie setzt die Bundesregierung auf ein Bündel verschiedener Maßnahmen:
Nicht alle der beschlossenen Maßnahmen unterliegen dem Beihilfenrecht. Nach der Rechtsprechung des EuGH (RS Asteris) stellen Entschädigungszahlungen für Schäden, die nationale Behörden Privatpersonen verursacht haben, keine Beihilfen dar. Dies dürfte insbesondere auf Entschädigungszahlungen nach dem EpidemieG zutreffen.
Ebenso wenig liegt eine Beihilfe vor, wenn die Fördermaßnahme allgemeinen Charakter aufweist. Denn nur Maßnahmen, durch die bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen selektiv ein Vorteil gewährt wird, fallen unter den Begriff der Beihilfe. Allgemein anwendbar sind unter anderem die großzügigeren steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Stundungsregeln.
Stützungsmaßnahmen zugunsten einzelner Sektoren und Unternehmen, etwa durch COFAG, AWS oder ÖHT, unterliegen hingegen dem EU-Beihilfenrecht. Vor ihrer Gewährung müssen solche Maßnahmen daher von der Europäischen Kommission genehmigt werden.
Stellt eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe dar, so unterliegt sie einer Prüfung durch die Europäische Kommission. Hierzu ist sie vom Mitgliedstaat an die Kommission zu notifizieren und darf erst nach Genehmigung durchgeführt werden.
Von der Notifizierungspflicht ausgenommen sind insbesondere Beihilfen, die entsprechend der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung EUR Nr 651/2014 ausgestaltet sind, sowie de-minimis Beihilfen iSd Verordnung (EU) 1407/2013. Von der de minimis-Ausnahme macht der Bund ua bei der Einrichtung des Härtefallfonds Gebrauch. Beihilfen gelten als de minimis, wenn der Gesamtbetrag der einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten Beihilfen in drei Steuerjahren EUR 200.000 nicht übersteigt. Zu beachten ist aber, dass bei einer Kumulierung mehrerer Förderungen die Obergrenze der de-minimis-Ausnahmeregelung überschritten werden könnte. Der Förderungswerber muss daher bei künftigen Förderanträgen die bereits erhaltenen Förderungen entsprechend angeben.
Besteht keine Ausnahme von der Anmeldepflicht, so gilt für die Erstbeurteilung durch die Kommission normalerweise eine Frist von zwei Monaten ab Notifizierung durch den Mitgliedstaat. In der Krise hat die Kommission jedoch Flexibilität bewiesen und eine Vielzahl angemeldeter Beihilfenregelungen innerhalb kürzester Zeit genehmigt.
Als Basis für eine Genehmigung kommt einerseits Art 107 Abs 2 lit b AEUV in Betracht, der Beihilfen zur Beseitigung von Schäden erlaubt, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind. Ein von der Kommission zur Konkretisierung der Anforderungen dieser Bestimmung veröffentlichtes Formblatt legt jedoch nahe, dass diese Rechtsgrundlage nur bei unmittelbarem Kausalzusammenhang zwischen dem durch Covid-19 erlittenen Schaden und der Beihilfe zur Anwendung kommen dürfte.
Für die Praxis größere Bedeutung wird der Befristete Rahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft vor dem Hintergrund des Covid-19-Ausbruchs erlangen. Dieser ist in der Mitteilung der Kommission "Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von Covid-19" vom 19.3.2020 (C(2020) 1863 final) idF Mitteilung der Kommission "Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von Covid-19" vom 2.4.2020 (C(2020) 2215 final) geregelt. Der Befristete Rahmen baut auf den Erfahrungen der Finanzkrise auf, in der die Kommission ab 2008 ebenfalls temporäre Regelungen erlassen hatte. Rechtsgrundlage ist Artikel 107 Abs 3 lit b AEUV, wonach Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können.
Nach dem Befristete Rahmen wird die Kommission folgende Maßnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachten und nach Notifizierung durch die Mitgliedstaaten rasch genehmigen:
Greift keine Ausnahme von der Notifizierungspflicht, so dürfen Beihilfen erst nach Genehmigung durch die Europäische Kommission ausgezahlt werden. Der Kommission ist die Dringlichkeit der Lage jedoch bewusst. Die von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Covid-19 angemeldeten Beihilferegelungen wurden von der Kommission bislang in der Regel innerhalb weniger Tage genehmigt.
Für die Ausgestaltung der Förderinstrumente kommt dem Befristeten Rahmen große Bedeutung zu. Zwar sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, ihre Förderungsinstrumente entsprechend dem Befristeten Rahmen auszugestalten. Da bei abweichenden Regelungen jedoch eine längere Prüfung durch die Kommission wahrscheinlich ist, werden die Mitgliedstaaten ihre Förderungsinstrumente voraussichtlich entsprechend dem Befristeten Rahmen gestalten und diese schnellstmöglich bei der Kommission anmelden. Bei Übereinstimmung dürfte die Genehmigung durch die Kommission rasch erfolgen.
Der Befristete Rahmen soll zudem nur Beihilfen an Unternehmen ermöglichen, die erst nach dem 31.12.2019 in Schwierigkeiten geraten sind. So will die Kommission vermeiden, dass die Mitgliedstaaten Beihilfen dafür nutzen, Unternehmen von Lasten zu befreien, die mit der durch Covid-19 ausgelösten Krise nicht im Zusammenhang stehen. Eine ähnliche Unterscheidung traf die Kommission bereits in der Finanzkrise, in der Beihilfen zugunsten "grundsätzlich gesunder" Banken deutlich rascher genehmigt wurden als solche zugunsten "notleidender" Banken.
Auch Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für notleidende Unternehmen sind zwar nicht ausgeschlossen. Die Kommission genehmigt solche Beihilfen jedoch nur nach umfassender Prüfung des im Rahmen des Verfahrens vorzulegenden Umstrukturierungsplans. Als Voraussetzung für die Genehmigung fordert die Kommission ferner, dass das Unternehmen und seine Anteilseigner oder Gläubiger einen erheblichen Beitrag zu den Umstrukturierungskosten leisten, sowie Begleitmaßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen (normalerweise handelt es sich dabei um strukturelle Maßnahmen wie Veräußerungszusagen).
Das mit Abstand größte Volumen entfällt mit EUR 15 Mrd auf den von der der Covid-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH ("COFAG") verwalteten Corona-Hilfsfonds. Bei diesem Fonds handelt es sich um ein allgemeines Förderungsinstrument, das nicht auf bestimmte Sektoren oder Unternehmen bestimmter Größe beschränkt ist. Mit dem Corona-Hilfsfonds werden drei Instrumente zur Deckung des Liquiditätsbedarfs von Unternehmen finanziert, nämlich (i) Garantien, (ii) und Direktkredite und (iii) Direktzuschüsse (Fixkosten- bzw Betriebskostenzuschüsse). Garantieanträge sollen ab 8.4.2020 möglich sein; Anträge auf Fixkostenzuschüsse ab 15.4.2020.
Die durch Verordnung des BMF erlassenen Richtlinien für die COFAG-Finanzierungen sind mit 9.4.2020 in Kraft getreten. Im Hinblick auf Direktzuschüsse ist noch eine weitere Richtlinie ausständig, welche die näheren Details regeln wird. Die finanziellen Maßnahmen in Form von Direktzuschüssen, Garantien und Direktkrediten nach der Richtlinie erfolgen unter Berücksichtigung der Vorgaben der Europäischen Kommission. Finanzielle Maßnahmen nach der Richtlinie sollen vorerst bis 31.12.2020 beantragt werden können.
Als begünstigte Unternehmen kommen jene in Betracht, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen (Pkt 3 der Richtlinie):
Der COFAG stehen insbesondere die folgenden finanziellen Maßnahmen zur Verfügung:
Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen ist die Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und die Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten eines Unternehmens, die durch die Covid-Krise verursacht wurden. Garantien und Direktkredite können für die meisten unternehmensbezogenen Aufwendungen verwendet werden, insbesondere für Zahlungen wie bspw Mieten, Leasingentgelte, Löhne und Gehälter, Steuern, Abgaben und Gebühren, Entgelte für betriebsnotwendige Dienstleistungen und Zahlungen für Waren zur Aufrechterhaltung der Betriebstätigkeit in einem erforderlichen Mindestmaß, die Rückzahlung von Anzahlungen und Versicherungsprämien für betriebsnotwendige Versicherungen.
Hingegen sollen die finanziellen Maßnahmen nicht zur Rückführung von bereits bestehenden Finanzierungen (Umschuldungen) verwendet werden. Ausgenommen davon sind einzelne Kreditraten oder Zinszahlungen zu deren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Covid-19 Gesetzes vertraglich vereinbarten Fälligkeitsterminen, nicht jedoch bei Vorfälligkeit, Fälligstellung oder endfälligen Krediten.
Vor der Gewährung einer finanziellen Maßnahme sind alternative Finanzierungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Hierzu gehören zB:
Die Höhe der finanziellen Maßnahmen richtet sich nach den nicht gedeckten Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens. Der Betrachtungszeitraum beträgt in einem ersten Schritt einen Zeitraum vom 1.3.2020 bis 30.9.2020. Der genaue bzw ein längerer Betrachtungszeitraum ist zu begründen.
Der Höchstbetrag hat den Vorgaben der Europäischen Kommission zu entsprechen. Für Garantien und Kredite liegt diese wie oben angeführt bei (i) der doppelten Lohnsumme einschließlich Sozialversicherungsbeiträge oder (ii) 25% der Umsatzerlöse des Unternehmens. Für Direktzuschüsse gilt nach den Vorgaben der Kommission eine Höchstgrenze von EUR 800.000.
Die Laufzeit der finanziellen Maßnahmen ist einzelfallbezogen zu vereinbaren. Zur Ermittlung des Betrachtungszeitraums ist auf die bei Gewährung der finanziellen Maßnahme erwartete Dauer der wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Unternehmen in Folge der Ausbreitung von Covid-19, die zu den Liquiditätsschwierigkeiten geführt haben, abzustellen. In einem ersten Schritt ist ein Betrachtungszeitraum vom 1.3.2020 bis 30.9.2020 heranzuziehen. Die Haftungsentgelte und Zinsen werden ebenso einzelfallbezogen berechnet und unterliegen den oben dargestellten Vorgaben der Europäischen Kommission.
Den Antragsteller treffen unter anderem folgende Verpflichtungen:
Anträge sind über jenes Kreditinstitut einzureichen, das den zugrundeliegenden Kredit an das Unternehmen vergibt. Der Antrag ist zu begründen und sollte folgende Angabe enthalten:
Bei den Unterlagen kann es sich je nach Größe des Unternehmens um Liquiditätspläne, Kurz- und Mittelfristplanungen, Tilgungspläne oder eine schriftliche Erklärung des Unternehmens handeln, aus der sich diese Umstände ableiten lassen.
Anfang April hatte das Finanzministerium deutlich umfassendere, nicht rückzahlbare Fixkostenzuschüsse von bis zu EUR 90 Mio pro Unternehmen angekündigt. Diese Zuschüsse sind von der Richtlinie, die nur rückzahlbare Direktzuschüsse betrifft und für diese an die EUR 800.000-Höchstgrenze der Europäischen Kommission anknüpft, noch nicht gedeckt. Für über die bereits genehmigte Richtlinie hinausgehende Maßnahmen wäre eine weitere Genehmigung durch die Europäische Kommission (entweder allgemein als Beihilfenregelung, oder im Einzelfall) erforderlich.
Nach dem KMU-Förderungsgesetz können die Austria Wirtschaftsservice (AWS) bzw für Tourismusbetriebe von der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) kleinere und mittlere Unternehmen durch Zuschüsse und Haftungsübernahmen unterstützen. Im Zuge der Corona-Krise hat der Gesetzgeber die Förderungsmöglichkeiten durch die AWS und die ÖHT wesentlich erweitert:
Die Übernahme einer AWS-Garantie für Überbrückungskredite oder Kredittilgungen erfolgt in einem Schnellverfahren und ermöglicht aufgrund der Haftungsübernahme des Bundes eine Kreditgewährung, die ohne die Haftungsübernahme (zB aufgrund nicht vorhandener Sicherheitsleistungsmöglichkeit) nicht möglich wäre.
Die Voraussetzungen für AWS-Garantien sind ähnlich jenen der COFAG-Garantien ausgestaltet:
Für die Garantien sind folgende Bedingungen vorgesehen:
Garantienehmer der 90 %- und 100 % aws-Garantien müssen sich zu den bereits oben iZm den COFAG-Garantien geschilderten Entgelt- und Ausschüttungsbeschränkungen verpflichten. Auch hier kommt daher die Bemühungspflicht, keine unangemessenen Entgelte zu zahlen (inkl der Beschränkung der Boni auf 50 % des Vorjahrs im laufenden Geschäftsjahr), sowie das Gebot eine maßvollen Ausschüttungspolitik (inkl der dem Ausschüttungsverbot zwischen 16.3.2020 und 16.3.2021) zur Anwendung.
Die Antragstellung erfolgt über die Hausbank, das aws entscheidet über die Vergabe der Garantie.
Für Unternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft gelten abweichende Regelungen. Als Voraussetzungen für ÖHT-Garantien gelten hier:
Für die Garantien sind folgende Bedingungen vorgesehen:
Auch Garantienehmer der 90 %- und 100 % ÖHT-Garantien müssen sich zu Entgelt- und Ausschüttungsbeschränkungen verpflichten (s. bereits oben zu den COFAG und aws-Garantien).
Die Antragsstellung erfolgt auch hier über die Hausbank.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit einer Zinsübernahme für Überbrückungskredite durch die Bundesländer (nähere Informationen hier) sowie eine Aussetzung der Tilgung von ÖHT-Krediten im Jahr 2020. Die Beantragung erfolgt mittels Online-Formular direkt bei der ÖTH.
Durch den von der WKO administrierten Härtefallfonds werden Ein-Personen-Unternehmer und Kleinstunternehmen, die durch die Covid-19-Maßnahmen Umsatzeinbrüche erleiden, unterstützt. Die Zuwendung erfolgt einmalig und muss nicht zurückgezahlt werden. Eine Beantragung ist derzeit bis Ende des Jahres 2020 bzw bis zur Ausschöpfung des Fonds möglich. Soforthilfe aus der Phase 1 des Härtefallfonds konnte bis 17.4.2020 beantragt werden. Somit ist die Phase 1 bereits abgelaufen.
Die Phase 2 startete ab 20.4.2020. In Phase 2 wurden die Antragsberechtigten deutlich ausgeweitet. Nebeneinkünfte, Einkünfte aus Pensionsversicherung oder eine bestehende Mehrfachversicherung sind keine Ausschlussgründe mehr. Ebenso sind Einkommensober- und –untergrenzen entfallen. Auch Personen, die zwischen 1.1.2020 und 13.3.2020 ein Unternehmen gegründet haben sind jetzt anspruchsberechtigt.
Für die Unterstützung aus dem Härtefallfonds gelten folgende Voraussetzungen:
Für beide Auszahlungsphasen (Phase 1 und 2) beträgt die maximale Gesamtförderhöhe EUR 6.000 pro Fördernehmer. Es bestehen 6 festgelegte Betrachtungszeiträume (somit maximal je EUR 2.000 pro Zeitraum). Anträge können für maximal drei Zeiträume gestellt werden. Die Bemessungsgrundlage ist die Differenz aus einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen; die Mindestförderung beträgt aber EUR 500 pro Betrachtungszeitraum. Bei negativen Einkünften erfolgt eine Förderung mit pauschal EUR 500 pro Betrachtungszeitraum.
Auf den Förderungsbetrag aus der Phase 2 wird eine Förderung der Phase 1 angerechnet.
Sämtliche Unterlagen zur Förderung sind ab deren Ende (Gewährung des Zuschusses, Ende der Garantielaufzeit) für zehn Jahre aufzubewahren. Den Förderungswerber trifft gegenüber der fördernden Stelle zudem eine Auskunftspflicht sowie eine Pflicht zur Gewährung von Bucheinsicht.
Mit dem Covid-19 FörderungsprüfungsG wurden die Finanzämter zur Prüfung von Förderungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Covid-19 ermächtigt. Der Prüfungsumfang ist weit gefasst: Neben Garantien und Zuschüssen sind die Finanzämter auch für die Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen zuständig. Die Prüfung kann auch unabhängig von einer abgabenrechtlichen Prüfung erfolgen. Auch wenn die Finanzämter bei der Prüfung als Gutachter und nicht als Abgabenbehörden agieren, kommen ihnen bei Ermittlungsbefugnisse nach der BAO zu. Ferner unterliegen sie bei Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sein könnte (in Betracht kommen vor allem Betrug oder Förderungsmißbrauch), einer Anzeigepflicht bei den Strafverfolgungsbehörden.
Bernhard Müller
Leiter der Praxisgruppe Öffentliches Recht
T +43-1-533 4795-57
bernhard.mueller@dorda.at
Heinrich Kühnert
Leiter der Praxisgruppe Kartell- und Regulierungsrecht
T +43-1-533 4795-35
heinrich.kuehnert@dorda.at
WKÖ-Informationen für Unternehmen (sehr umfangreich, mit Infos zu Sofortmaßnahmen, Direktkredite, Sozialversicherung und Steuerstundungen sowie weiterführende Links):
https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html#heading_Kompensation
aws Überbrückungsgarantie im Zusammenhang mit der „Coronavirus-Krise“:
https://www.aws.at/aws-ueberbrueckungsgarantien/?ref=topnews
TourismusBank – Coronavirus-Maßnahmenpaket für den Tourismus:
https://www.oeht.at/produkte/coronavirus-massnahmenpaket-fuer-den-tourismus/
BMF – Das Corona-Hilfspaket (mit Details zum von der COFAG administrierten Corona-Hilfsfonds):
https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html
AMS – Informationen zum Covid-19-Kurzarbeitsmodell:
https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/informationen-unternehmen-coronavirus-
ÖGK – Maßnahmen der ÖGK zur Sicherung der Liquidität der Betriebe im Zusammenhang mit dem Coronavirus:
https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.857779&portal=oegkportal&viewmode=content
FFG Emergency Call zur Erforschung von Covid-19 (mit Links zu Ausschreibungsleitfaden, Richtlinien usw):
https://www.ffg.at/ausschreibung/emergencycall-covid-19
FWF (Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung) – FAQ in Zusammenhang mit bestehenden Förderprogrammen (zB Verlängerung von Abgabefristen):
https://www.fwf.ac.at/de/forschungsfoerderung/faq/faq-zu-corona/
Wirtschaftskammer NÖ– Übersicht zu den Unterstützungsmöglichkeiten (Aussetzung der Grundumlagen-Vorschreibung, Zuschuss aus dem WKNÖ-Existenzsicherungsfonds, Liquiditäts-Check durch das Förderservice der WKNÖ, Land NÖ-Finanzierungshilfe, diverse Zahlungserleichterungen, Finanzierungsgespräche mit der Bank):
https://www.wko.at/service/noe/Hilfspaket-aufgrund-des-Corona-Virus-.html
riz-up, Die Gründer-Agentur des Landes Niederösterreich (Zusammenfassung von Ansprech-Organisationen & relevanten Links):
https://www.riz-up.at/home/coronavirus/
NÖBEG – Unterstützungspaket für NÖ Unternehmen:
https://www.noebeg.at/leistung/unterstuetzungspaket-fuer-noe-unternehmen-coronavirus/
WK Wien Zuschüsse für Kleinbetriebe – Unterstützung aus dem Notlagenfonds (samt Links zu weiteren Unterstützungen für Unternehmer):
https://www.wko.at/service/w/corona-hilfe-wiener-kleinbetriebe.html (mit weiteren Links zu Infoblatt, Förderrichtlinien und Förderantrag betreffend dieser Sonderförderung)
Stadt Wien – Informationen für Unternehmen:
https://coronavirus.wien.gv.at/site/wirtschaft/
WKBG (Wiener Kreditbürgschafts- und Beteiligungsbank) – Überbrückungskredite für KMUs:
https://www.wkbg.at/
Diverse (geplante) Unterstützungsmaßnahmen der Stadt Wien (zB Plattform für zustellende Betriebe, Schanigarten-Gebühren, Förderaktion für Home Office):
https://coronavirus.wien.gv.at/site/weitere-unterstuetzungsmassnahmen-der-stadt-geplant/
Für Oberösterreich gibt es bis dato folgende Ankündigungen bzw Informationen:
https://www.land-oberoesterreich.gv.at/232240.htm
https://www.land-oberoesterreich.gv.at/231988.htm
https://www.land-oberoesterreich.gv.at/233375.htm (Informationen zur Pressekonferenz über das OÖ-Paket, dotiert mit EUR 580 Mio)