Aktuelles zur Satzungsstrenge nach OGH 6 Ob 28/13 f

Viele Jahrzehnte hindurch folgte die Österreichische Lehre der in Deutschland seit über 100 Jahren herrschenden Ansicht, dass die Satzung einer AG sich strikt an die gesetzlichen Vorgaben des Aktiengesetzes halten müsse und nur dort eigenständige Regeln treffen könne, wo das Aktiengesetz dies ausdrücklich vorsieht ("Satzungsstrenge" statt Satzungsautonomie und Vertragsfreiheit). Die jüngere Österreichische Lehre argumentierte für eine Lockerung dieser strengen Ansicht, insb bei nicht börsenotierten Aktiengesellschaften. Nun sprach der OGH (8. 5. 2013, 6 Ob 28/13{) erstmals aus, dass "bei einer nicht börsenotierten Aktiengesellschaft" ein in die Satzung aufgenommenes Vorkaufsrecht "zumindest bei gem § 62 Abs 2 AktG vinkulierten Aktien" zulässig ist. Es stellt sich daran anschließend die spannende Frage, ob damit das bisherige Postulat der "Satzungsstrenge" grundsätzlich neu bewertet werden muss und welche Gestaltungsspielräume für die Satzung der AG nun eröffnet werden. Kann die Satzung der AG gleiche Klauseln vorsehen, wie sie bei der GmbH geläufig sind?

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