Register der wirtschaftlichen Eigentümer – Meldefrist verlängert

Österreichische Gesellschaften und andere Rechtsträger (wie Privatstiftungen) müssen ihre wirtschaftlichen Eigentümer in ein neues Register eintragen. Im Folgenden informieren wir Sie über die zentralen Fragen in Zusammenhang mit den neuen Meldepflichten.

Trotz des vom BMF veröffentlichten Erlasses, welcher die Rechtsansicht des BMF zum Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz ("WiEReG") wiedergibt, haben sich in der Praxis zahlreiche Auslegungsfragen ergeben sowie technische Schwierigkeiten mit dem neuen System. Die ursprüngliche – knapp bemessene Meldefrist 1.6.2018 – wurde vom BMF nun de facto bis zum 15.8.2018 verlängert. Für Meldungen, die zwischen dem 2.6.2018 und 15.8.2018 einlangen, wird kein automatisches Zwangsstrafverfahren eingeleitet.

Wer muss melden?

Das WiEReG sieht vor, dass Gesellschaften und andere juristische Personen mit Sitz in Österreich ihre wirtschaftlichen Eigentümer melden müssen. Diese Verpflichtung besteht auch für Stiftungen und Trusts, deren Verwaltung in Österreich liegt.

Es muss jede natürliche Person offengelegt werden, deren Beteiligung bestimmte Schwellen übersteigt oder unter deren Kontrolle der meldepflichtige Rechtsträger letztlich steht. Bei mehrstöckigen Gesellschaftsstrukturen ist somit die gesamte Beteiligungskette zu betrachten.

Das WiEReG unterscheidet zwischen direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümern und stellt dabei Vermutungsregelungen auf, wann wirtschaftliches Eigentum jedenfalls vorliegt.

•        Direkter wirtschaftlicher Eigentümer: Das sind natürliche Personen, die mehr als 25 % an dem meldepflichtigen Rechtsträger halten.

•        Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer: Das sind natürliche Personen, die direkt oder indirekt Kontrolle auf einen Rechtsträger (also eine andere Gesellschaft) ausüben, welcher wiederum mit mehr als 25 % am meldepflichtigen Rechtsträger beteiligt ist.

Ab der zweiten Beteiligungsebene wird nur mehr auf das Vorliegen von Kontrolle abgestellt. Kontrolle liegt jedenfalls bei einer Beteiligung von mehr als 50 % vor. Auch bei einer Beteiligung unter der quantitativen Schwelle kann wirtschaftliches Eigentum vorliegen. Insbesondere sind Sonderrechte (etwa zur Bestellung von Organen), Treuhandschaften oder Stimmrechtsbindungsverträge in die Betrachtung einzubeziehen.

Was ist zu melden?

Von den wirtschaftlichen Eigentümern sind Vor- und Zuname, Wohnsitz, Geburtsdatum und Geburtsort sowie Staatsangehörigkeit zu melden. Bei Personen mit Wohnsitz im Inland erfolgt ein Abgleich mit dem Zentralen Melderegister, sodass hier nicht alle Daten einzugeben sind. Personen ohne Wohnsitz im Inland müssen eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises hochladen. Neben dem Umfang des wirtschaftlichen Interesses sind auch relevante Treuhandschaften zu melden.

Wichtig: Die sogenannten obersten Rechtsträger müssen ebenfalls gemeldet werden. Das sind jene Rechtsträger in einer Beteiligungskette, die von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern direkt kontrolliert werden.

Bei Privatstiftungen sieht das Gesetz ex lege zu nennende Personen (wie Stifter, Stiftungsvorstand und Begünstigte) vor.

Gibt es Ausnahmen von der Meldeverpflichtung?

Ja, es gibt Meldebefreiungen. Diese bestehen im Wesentlichen aber nur dann, wenn ausschließlich natürliche Personen an einer Gesellschaft beteiligt sind und keine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle ausübt.

Wichtig: Auch für börsennotierte Gesellschaften besteht eine Meldepflicht.

Was ist zu tun, wenn kein wirtschaftlicher Eigentümer identifiziert werden kann?

Nur in dem Fall, dass nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, kein wirtschaftlicher Eigentümer festgestellt werden kann, besteht die Möglichkeit einer subsidiären Meldung. Das bedeutet, dass die Personen der obersten Führungsebene (also die etwa die Geschäftsführer einer GmbH) dem Register gemeldet werden müssen.

Welche Sanktionen bestehen?

Das WiEReG sieht hohe Strafen vor, wenn vorsätzliche Meldepflichtverletzungen begangen werden. Zudem sind bei Nichterstattung von Meldungen oder unvollständigen Meldungen Zwangsstrafen vorgesehen. Schwierig kann sich die Situation dann darstellen, wenn in einer Beteiligungskette entscheidende Informationen nicht vorliegen oder bekanntgegeben werden, da das WiEReG nur die meldepflichtigen Rechtsträger verpflichten kann.

Wichtig: Änderungen der Angaben sind dem Register innerhalb von vier Wochen zu melden. Mindestens jährlich ist zu prüfen, ob die gemeldeten Daten noch aktuell sind. Ebenso sind relevante Unterlagen, bis mindestens fünf Jahre nach Ende des wirtschaftlichen Eigentümers aufzubewahren.