Österreichische Schiedsinstitutionen weiter gestärkt

Die Internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (auch Vienna International Arbitral Center – kurz "VIAC") ist eine der renommiertesten Institutionen der Europäischen Schiedsgerichtsbarkeit. Im Jahr 2017 waren insgesamt 59 Schiedsverfahren mit Parteien aus 29 Ländern anhängig. Aufgrund einer Novelle des Wirtschafts­kammergesetzes wurde die zuvor auf internationale Schiedsverfahren beschränkte VIAC nun auch für rein nationale Verfahren geöffnet.
 
Vor dieser Änderung waren für nationale Schiedsverfahren die ständigen Schiedsgerichte der Wirtschaftskammern der Länder zuständig, die auch eine eigene Schiedsordnung anwandten. Diese Kompetenzverteilung führte in der Praxis immer wieder zu Unklarheiten im Zusammenhang mit Zuständigkeitsfragen und zu Überweisungen oder gar Rücküberweisungen zwischen den einzelnen Schiedsinstitutionen.

Bis Mitte dieses Jahres bestanden zwischen der VIAC und den Schiedsinstitutionen der Wirtschaftskammern der Länder daher noch Doppelgleisigkeiten. Diese wie auch die Schiedsgerichte der Wirtschaftskammern der Länder selbst wurden nun mit 1.7.2018 beseitigt. Alle Verfahren, die auf einer vor dem 1.7.2018 abgeschlossenen Schiedsklausel basieren und die Zuständigkeit einer Schiedsinstitution der Landeskammern vorsehen, werden nunmehr durch die VIAC administriert. Für Altfälle bleiben allerdings, trotz Zuständigkeitsüberganges an die VIAC, die Schieds- und Schlichtungsordnungen der Länder anwendbar. Detaillierte Übergangsbestimmungen finden sich in der Schieds-  und Meditationsordnung für die Schiedsinstitutionen der Wirtschaftskammern der Länder.
 
Die VIAC hat diese Erweiterungen ihrer Kompetenz auch zum Anlass genommen, ihre eigene Schieds-  und Mediationsordnung (die sogenannten "Wiener Regeln" und die "Wiener Mediationsregeln") anzupassen. Die Neufassung ist für alle nach dem 31.12.2017 eingeleiteten Verfahren unter den Wiener Regeln anwendbar. Die Kontinuität einer bekannt flexiblen und unkomplizierten Schieds- und Mediationsordnung wahrend, gab es keine gravierenden Umwälzungen, sondern die Wiener Regeln wurden sachte weiter optimiert.
Die wichtigsten Änderungen betreffen:
 
Sicherheit für Verfahrenskosten
 
Auf Antrag des Beklagten kann nunmehr das Schiedsgericht dem Kläger eine Sicherheit für die Verfahrenskosten auferlegen. Der Beklagte hat nachzuweisen, dass die Einbringlichkeit einer potenziellen Kostenforderung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gefährdet ist. Soweit eine Partei einem Beschluss zur Kostensicherheit nicht nachkommt, kann das Schiedsgericht auf Antrag das Verfahren ganz oder teilweise aussetzen oder für beendet erklären.

Einschreibe-­ und Verwaltungsgebühren
 
Die Einschreibe- und Verwaltungsgebühren wurden für geringe Streitwerte von bis zu EUR 75.000 gesenkt. Gleichzeitig sehen die Wiener Regeln für Streitwerte über EUR 5 Mio zwar eine leichte Erhöhung der Verwaltungsgebühren vor, diese wurden aber nun – anders als früher – mit insgesamt EUR 75.000 gedeckelt.
 
Effiziente und kostenschonende Verfahrensführung

Die neuen Regeln stellen klar, dass Verfahren effizient und kostengünstig durchzuführen sind. Konkret ist das Schiedsgericht nun auch ausdrücklich autorisiert, diesen Aspekt bei der Entscheidung über den Kostenersatz zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann, je nach Effizienz der Verfahrensführung und der Komplexität des Falles, die VIAC-Generalsekretärin die Schiedsrichtergebühren im Einzelfall um gesamt bis zu 40 Prozent gegenüber der den Wiener Regeln beigefügten Gebührenordnung erhöhen oder senken. Weiters wurde klargestellt, dass die von den Parteien zu tragenden angemessenen Auslagen des Schiedsgerichtes hinsichtlich eines Verwaltungssekretärs nur dessen Reise- und Aufenthaltskosten umfassen.

Alle Verfahren werden mit Hilfe eines neuen elektronischen Case Management Systems geführt. Mit Ausnahme der Klageschrift und des Schiedsspruches ist die gesamte Korrespondenz zwischen Parteien und Schiedsgericht dem VIAC Sekretariat nur mehr in elektronischer Form zu übermitteln.

Die Änderungen enthalten darüber hinaus auch Klarstellungen hinsichtlich der Einbeziehung Dritter und der Bildung des Schiedsgerichtes bei Mehrparteienverfahren, um Probleme bei diesen komplexen Themen hintanzuhalten.