Der VfGH hat die Volksbefragungen zum Salzburger S-Link (Verlängerung der Lokalbahn) sowie jene zur Windkraft in Kärnten für gesetzwidrig erklärt. In beiden Fällen gab es klare Widersprüche zum Gesetz.
In Kärnten wurde gefragt: „Soll zum Schutz der Kärntner Natur (einschließlich des Landschaftsbildes) die Errichtung weiterer Windkraftanlagen auf Bergen und Almen in Kärnten landesgesetzlich verboten werden?“ Nur eine knappe Mehrheit von über 50 % (bei knapp über 30% Beteiligung) war gegen Windkraft.
Der VfGH führte dazu zusammengefasst aus: Eine Volksbefragung hat den Zweck, den Willen der Stimmberechtigten über eine bestimmte Angelegenheit herauszufinden. Dieser Zweck verbietet eine Frage, mit der versucht wird, die Antwort in eine bestimmte Richtung zu lenken. Nach dem Gesetz muss die Fragestellung sachlich, eindeutig und ohne wertende Beifügungen formuliert sein.
Ein Verbot von Windkraftanlagen „auf Bergen und Almen“ kann dem Natur- und Landschaftsschutz dienen, aber auch andere Interessen berühren oder diesen sogar entgegenwirken, so etwa dem Interesse an einer autarken oder regionalen Energieversorgung. Die Hervorhebung nur eines Interesses in der Fragestellung lenkt daher die Antwort in eine bestimmte Richtung.
Die Fragestellung einer Volksbefragung ist, wie der VfGH betont, nicht der Ort, um – in zwangsläufig wertender Weise – einen von mehreren Gesichtspunkten hervorzuheben. Um die einzelnen Gesichtspunkte zu diskutieren, dient z. B. der Zeitraum zwischen der Anordnung der Volksbefragung und der Befragung selbst. Diese hatte eine Mehrheit von 51,55 % für ein Verbot weiterer Windräder auf Bergen und Almen ergeben. Die im Jänner 2025 den Stimmberechtigten vorgelegte Frage verstößt also gegen das Kärntner Volksbefragungsgesetz, wonach sie keine wertenden Beifügungen enthalten darf.
In Salzburg wurde gefragt: „Soll das Land Salzburg darauf hinwirken, dass im Interesse der Verkehrsentlastung die Verlängerung der Lokalbahn bis Hallein (S-Link) als Teil einer Mobilitätslösung, die auch eine Stiegl- und eine Messe-/Flughafenbahn vorsieht, umgesetzt wird?“ Das Ergebnis fiel mit (nur) 53,32 % dagegen aus.
Der VfGH hat festgestellt: Entgegen der Ansicht der Salzburger Landesregierung lässt die Frage, ob „das Land Salzburg darauf hinwirken“ soll, dass die Verlängerung der Lokalbahn bis Hallein („S-Link“) umgesetzt wird, nicht erkennen, ob überhaupt bzw. ausschließlich eine Angelegenheit der Landesverwaltung und – unter dieser Voraussetzung – welche Angelegenheit der Landesverwaltung den Gegenstand der Volksbefragung im Sinne des § 2 Abs. 1 Salzburger Volksbefragungsgesetz bilden soll.
Was lernen wir daraus? Direkte Demokratie müssen wir noch lernen. Ein Blick in die Schweiz (wo gegen zusätzlichen Urlaub bestimmt wurde) ist wünschenswert.
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