Der zweite Lockdown, der von 17.11. bis voraussichtlich 6.12.2020 gelten wird, wird Österreich gesamtwirtschaftlich wie auch aus Sicht der betroffenen Unternehmen erneut auf eine harte Probe stellen. Dieses Briefing gibt einen kurzen Überblick über die bisher bekannten Maßnahmen zur Entlastung von Unternehmen und ihre voraussichtlichen beihilferechtlichen Implikationen für den Lockdown 2.0.

1. Welche Maßnahmen zur Entlastung hat die Regierung vorgesehen?

Die Regierung hat für den Zeitraum der im Lockdown 2.0 angeordneten Schließungen insbesondere die folgenden Unterstützungsmaßnahmen in Aussicht gestellt:

  • Lockdown-Umsatzersatz:  Der Lockdown-Umsatzersatz, der ab 6.11.2020 insbesondere zur Unterstützung der Gastronomie und Hotellerie eingeführt wurde, wird auch jenen Unternehmen zur Verfügung stehen, die von den nun ebenfalls im Zuge der verschärften Lockdown-Maßnahmen angeordneten Schließungen direkt betroffen sind.
    • Umsatzersatz für Gastronomie und Hotellerie: 80% des Nettoumsatzes.
    • Umsatzersatz für Handel und körpernahe Dienstleistungen: 40 % bis 80 % des Vorjahresumsatzes.
  • Fixkostenzuschuss: Für Unternehmen, die von den Maßnahmen nicht direkt betroffen sind, aber aufgrund der Krise deutliche Umsatzverluste erleiden, soll es eine Neuauflage des Fixkostenzuschusses geben.
  • Überbrückungsgarantien: Zur Unterstützung der österreichischen Wirtschaft werden im Rahmen des Corona-Hilfsfonds auch weiterhin Garantien (im Ausmaß von 80, 90 oder 100 % bis zu maximal 5 bzw 6 Jahre) zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten vergeben.

​2. Welche Voraussetzungen und Bedingungen gelten für Förderungen im Detail?

2.1. Lockdown-Umsatzersatz

Die genaue Ausgestaltung des Lockdown-Umsatzersatzes liegt derzeit nur für jene Betriebe vor, die bereits von den ab 6.11.2020 angeordneten Schließungen ("Teil-Lockdown") betroffen waren, dh insbesondere für Gastronomie- und Hotelleriebetriebe.

Der Lockdown-Umsatzersatz ist für diese Unternehmen doppelt begrenzt: einerseits mit 80% des Vorjahresumsatzes und andererseits mit einem Höchstbetrag von maximal EUR 800.000 pro Unternehmen. Die Berechnung und der Antrag erfolgen automationsunterstützt über FinanzOnline. Das entsprechende Tool wird derzeit noch überarbeitet, soll aber in Kürze zur Verfügung stehen

Für jene Unternehmen, die bereits ab dem 6.11.2020 von Schließungsanordnungen betroffen wurden, gilt Folgendes:

  • Voraussetzungen für den Umsatzersatz

Der Lockdown-Umsatzersatz darf nur Unternehmen gewährt werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich sowie operative Tätigkeit in Österreich, die zu Einkünften vor dem 1. November 2020 führte;
  • Zugehörigkeit zu einer direkt von den Maßnahmen betroffenen Branche:
    • Seil- und Zahnradbahnen,
    • Gastgewerbe,
    • Beherbergungsbetriebe,
    • Betretungsverbot für Sportstätten und Flugfelder,
    • Freizeiteinrichtungen,
    • Veranstaltungsverbot,
    • Sportveranstaltungsverbot;
  • Es gelten eine Reihe von Ausschlussgründen:
    • Ausgeschlossen sind Unternehmen des Finanzsektors (insbesondere Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie Pensionskassen) sowie nicht unternehmerisch tätige Vereine;
    • rechtskräftig festgestellter Missbrauch iHv EUR 100.000 oder mehr iSd BAO in den letzten drei veranlagten Jahren;
    • eine Betroffenheit vom Zins- und Lizenzabzugsverbot iSd § 12 Abs 1 Z 10 KStG oder der Hinzurechnungsbesteuerung oder dem Methodenwechsel iSd § 10a KStG iHv EUR 100.000 den letzten fünf veranlagten Jahren (wurden die Beträge offengelegt, sind diese bis zu EUR 500.000 nicht schädlich);
    • Sitz oder Niederlassung in einem Staat, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, soweit an diesem Sitz/dieser Niederlassung und überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 erzielt wurden;
    • rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz, die EUR 10.000 übersteigt (ausgenommen reine Finanzordnungswidrigkeiten);
    • anhängiges Insolvenzverfahren zum Antragszeitpunkt (ausgenommen sind Sanierungsverfahren),
  • Sprechen Unternehmen im Zeitraum vom 3.11.2020 bis zum 30.11.2020 gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aus, so führt dies ebenfalls zum Ausschluss vom Umsatzersatz.
  • Wie hoch ist der Lockdown-Umsatzersatz?
    • Der Lockdown-Umsatzersatz beträgt pro Unternehmen 80% des Umsatzes im Vergleichszeitraum (November 2019). Bei Tätigkeit auch in anderen Branchen ist der Umsatz, der auf die vom Lockdown-Umsatzersatz erfassten Branchen entfällt, zu schätzen;
    • Höchstbetrag (Deckelung) pro Unternehmen: EUR 800.000;
    • Mindestbetrag pro Unternehmen: EUR 2.300;
    • Sowohl der zulässige Höchstbetrag als auch die Mindesthöhe sind um bestimmte bereits erhaltene Covid-19-Förderungen (insb 100%-Garantien sowie Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds) zu verringern;
    • Umsätze, die von einem direkt betroffenen Unternehmen innerhalb einer direkt betroffenen Branche weiter erwirtschaftet werden, sind nicht schädlich. Diese Umsätze werden nicht gegengerechnet und reduzieren den Lockdown-Umsatzersatz nicht.

Noch in Umsetzung befindet sich die geplante Ausweitung des Umsatzersatzes über Gastronomie und Hotellerie hinaus auf den Handel und körpernahe Dienstleistungsbetriebe. Die entsprechenden Regelungen werden in Kürze erwartet. Grundsätzlich wurde für den Handel ein Umsatzersatz von 40% in Aussicht gestellt, wobei branchenmäßig differenziert werden soll.

2.2. Fixkostenzuschuss

Anders als der Umsatzersatz, der auch nach der geplanten Ausweitung nur für den Handel und körpernahe Dienstleistungsbetriebe gelten soll, ist der Fixkostenzuschuss nicht auf bestimmte Branchen beschränkt. Erforderlich ist allerdings der Nachweis deutlicher Umsatzeinbußen.

Auch der Fixkostenzuschuss II ist noch in Umsetzung befindlich, eine erste Säule mit Zuschüssen von bis zu EUR 800.000 (abzüglich bereits erhaltener Hilfen) soll jedoch noch im November verfügbar werden. Ferner geplant ist eine Fixkosten-Verlust-Variante mit bis zu EUR 3 Mio für größere Unternehmen.

2.3. Liquiditätsunterstützung

Neben den oben dargestellten Maßnahmen steht zur Liquiditätsunterstützung von österreichischen Betrieben weiterhin die Übernahme von Haftungen (Überbrückungsgarantien) zur Verfügung.

Anträge auf eine derartige garantierte Finanzierung werden gemeinsam mit der eigenen Hausbank gestellt. Die Banken leiten dabei den Antrag und erforderliche Daten an die zuständigen Förderstellen:

  • für Klein- und Mittelunternehmen (KMU) die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws)
  • bei Finanzierungen für Tourismus- und Freizeitbetriebe die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) und
  • für Großunternehmen die Oesterreichische Kontrollbank AG (OeKB) oder aws.

Die COFAG übernimmt die finale Plausibilitätsprüfung sowie die Genehmigung für die Unterstützung. Nach positivem Abschluss erhält die antragstellende Hausbank die ausgefertigte Garantie und kann damit den Kreditvertrag abschließen und die Auszahlung durchführen.

Für nähere Details verweisen wir auf unser Briefing zu Förderungen im ersten Lockdown.

3. Was muss ich sonst noch beachten?

Sämtliche Unterlagen zu Förderungen sind ab deren Ende (Gewährung des Zuschusses, Ende der Garantielaufzeit) für zehn Jahre aufzubewahren. Den Förderungswerber trifft gegenüber der fördernden Stelle zudem eine Auskunftspflicht sowie eine Pflicht zur Gewährung von Bucheinsicht.

Mit dem COVID-19-FörderungsprüfungsG wurden die Finanzämter zur Prüfung von Förderungsmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 ermächtigt. Der Prüfungsumfang ist weit gefasst: Neben Garantien und Zuschüssen sind die Finanzämter auch für die Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen zuständig. Die Prüfung kann auch unabhängig von einer abgabenrechtlichen Prüfung erfolgen. Auch wenn die Finanzämter bei der Prüfung als Gutachter und nicht als Abgabenbehörden agieren, kommen ihnen bei Ermittlungsbefugnisse nach der BAO zu. Ferner unterliegen sie bei Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sein könnte (in Betracht kommen vor allem Betrug oder Förderungsmißbrauch), einer Anzeigepflicht bei den Strafverfolgungsbehörden.