Einlagenrückgewähr bei Leistungen an Begünstigte einer Priavtstiftung

Vom Verbot der Einlagenrückgewähr sind primär Gesellschafter selbst erfasst, aber auch einem Gesellschafter nahestehende Dritte. Fraglich ist, ob dies auch für Begünstigte einer Privatstiftung, die einen Geschäftsanteil an einer GmbH hält, gilt. Einer aktuellen OGH-Entscheidung (6 Ob 195/18x vom 20.12.2018) zufolge kann das der Fall sein, wenn ein  Begünstigter faktisch maßgeblichen Einfluss auf die Stiftung hat.

Sachverhalt

Streitgegenständlich war ein lebenslanges Wohnungsgebrauchsrecht an einem Penthouse in Wien, das im Eigentum der klagenden GmbH stand. Gesellschafterin dieser GmbH war eine Stiftung. Das Wohnungsgebrauchsrecht wurde an eine der Begünstigten dieser Stiftung und ihren Ehemann eingeräumt. Die Begünstigte war früher auch selbst Gesellschafterin der GmbH und hat ihre Beteiligung an die Stiftung übertragen.

Das Wohnungsgebrauchsrecht wurde unentgeltlich vereinbart. Die Gegenleistung dafür lag daher weit unter dem marktüblichen Mietzins. Anderen gesellschaftsfremden Dritten wäre dieses Wohnungsgebrauchsrecht wohl nicht eingeräumt worden.

Einlagenrückgewähr …

Bei der GmbH gelten strenge Kapitalerhaltungsvorschriften. Einlagenrückgewähr –  und damit nichtig – ist jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses, außer es handelt sich um (i) die Verteilung des Bilanzgewinns, (ii) ein drittübliches Geschäft oder (iii) eine gesetzliche Ausnahme (zB Kapitalherabsetzung).

Auch Leistungen an ehemalige und zukünftige Gesellschafter sind erfasst, sofern sie im Hinblick auf die Gesellschafterstellung erbracht werden. Dies gilt auch für auf Veranlassung eines Gesellschafters vorgenommene Zuwendungen der Gesellschaft an einen dem Gesellschafter nahestehenden Dritten, zB an eine Gesellschaft, an der der Gesellschafter selbst beteiligt ist.

… auf Begünstigte einer Privatstiftung anwendbar?

Es stellte sich daher – neben dem Aspekt, dass die Beklagte ehemalige Gesellschafterin war – die Frage, ob eine Begünstigte einer Stiftung ein nahestehender Dritter eines Gesellschafters ist. Die Beklagte war bei Abschluss der Vereinbarung über das Wohnungsgebrauchsrecht Begünstigte der Stiftung (die 51 % der Anteile der klagenden GmbH hielt). Darüber hinaus hatte sie faktisch großen Einfluss auf die Stiftung und traf Entscheidungen selbst. Schließlich war sie Mitglied des Stiftungsbeirats und zur Bestellung des Stiftungsvorstands berechtigt. Der OGH kam daher zu dem Schluss, dass die Beklagte die Stiftung (tatsächlich) beherrschte und daher als vom Verbot der Einlagenrückgewähr erfasst anzusehen war. Dass der Beklagten (formal gesehen) als Begünstigter kein “Einflussrecht” auf die Stiftung zukam, änderte dem OGH zufolge nichts daran, dass sie faktisch Einfluss auf die Stiftung hatte. 

Folgen für die Praxis

Interessant ist, dass der potenzielle Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr offenbar beim Verkauf des Geschäftsanteils thematisiert wurde. Das Wohnungsgebrauchsrecht wurde in die Verkaufsverhandlungen einbezogen und deshalb auch der Kaufpreis reduziert. Ein reduzierter Kaufpreis heilt aber einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nicht, weil die Kaufpreisreduktion dem verkaufenden Gesellschafter und nicht der Gesellschaft selbst zukommt. Auch ein Verzicht der GmbH vor dem Verkauf hätte den Verstoß nicht saniert und somit nichts daran geändert, dass die GmbH Ansprüche geltend machen kann.

Es sollte daher vor dem Verkauf eine Bereinigung der Situation erfolgen, etwa durch (Neu)Abschluss eines Vertrages zu drittüblichen Konditionen und Einigung des Gesellschafters mit der GmbH überall fällige Ansprüche. Zudem wäre an eine Absicherung des Verkäufers bzw des begünstigten Dritten im Anteilskaufvertrag zu denken, etwa an eine Schad- und Klagloshaltung oder eine sonstige Zahlungsverpflichtung des Erwerbers für den Fall, dass die GmbH Ansprüche geltend macht.

Conclusio

Bei Vereinbarungen zwischen einer GmbH und Begünstigten einer Stiftung, die an dieser GmbH beteiligt ist, ist darauf zu achten, dass diese drittüblich sind. Ist dies nicht der Fall, können solche Vereinbarungen gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen und nichtig sein.