Auswirkungen des Brexit auf Marken- und Designrechte

Das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der EU zeitigt unmittelbare Auswirkungen auf Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Designs). Diese sind nämlich Rechte mit einheitlicher Wirkung im gesamten Territorium der EU. Mit dem Brexit wird das Vereinigte Königsreich aber zum Drittstaat.

Allerdings bleibt während eines Übergangszeitraums bis zum 31.12.2020 vieles beim Alten. Und auch für danach wurden Vorkehrungen geschaffen, um die Auswirkungen des Brexit abzufedern.

Im Detail:

  • Registrierte Unionsmarken

Bis zum 31.12.2020 bleibt die Situation unverändert. Danach werden bereits erfolgreich registrierte Unionsmarken zusätzlich und ohne zusätzliche Gebührenzahlung durch äquivalente nationale Schutzrechte wie nationale UK-Marken geschützt. Dabei bleiben sowohl das Anmelde-, Registrierungs-, als auch das Prioritätsdatum der aufrecht bleibenden Unionsmarke auch für die neue UK Marke gewahrt. Bis zum 31.12.2020 besteht damit kein Bedarf, bereits bestehende Schutzrechte auch im Vereinigten Königreich gesondert anzumelden.

Ist die zusätzliche, kostenlose UK-Marke nicht gewünscht, kann der Inhaber der Unionsmarke einen Antrag auf "Opt-out" stellen. Damit überlebt nur die Unionsmarke. Der Schutzbereich UK wird damit fallen gelassen.

Fortan werden die abgespaltenen UK-Rechte wie nationale UK-Marken behandelt, sind also grundsätzlich dort zu erneuern, zu verteidigen oder durchzusetzen sowie können auch eigenständig übertragen oder lizenziert werden. Zu beachten ist, dass dabei auch eine Nutzungsobliegenheit besteht: Wird die Marke nämlich über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht genutzt, kann jedermann deren Löschung beantragen.

Bei Unionsmarken, die per 31.12.2020 noch nicht registriert sind, ergibt sich aber aktiver Handlungsbedarf (siehe dazu unten zu "Laufende Anmeldungen").

  • Internationale Registrierungen

Für internationale Erstreckungen auf das Vereinigte Königreich ergeben sich keine Änderungen, da UK weiterhin Mitglied der relevanten Verträge bleibt.

Während des Übergangszeitraums besteht auch für die auf die EU erstreckten Registrierungen weiterhin Schutz in UK. Für die Zeit danach arbeiten WIPO und UK derzeit an einer Lösung, um den Schutz im ausgeschiedenen Territorium auch weiterhin zu gewährleisten.

  • Laufende Anmeldungen

Im Fall von laufenden Anmeldungen, die bis 31.12.2020 nicht zur Registrierung geführt haben, ist ein aktives Handeln notwendig: Sollen solche Marken auch in UK geschützt sein, so ist ein gesonderter Antrag erforderlich.

Dieser ist binnen einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Übergangszeitraums zu stellen und setzt die zusätzliche Zahlung der entsprechenden nationalen Anmeldegebühren voraus. Damit wird auch die Priorität der zugrundeliegenden EU-Anmeldung gewahrt.

  • Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Das Prozedere bei Gemeinschaftsgeschmacksmustern läuft parallel zu den Unionsmarken: Bestehende Registrierungen werden nach dem Übergangszeitraum gespalten und auch in das nationale UK Recht transferiert. Laufende Anmeldungen müssen innerhalb von neun Monaten mit einem gesonderten Antrag gesichert werden.

  • Verlängerungen

Das Verlängerungsdatum bleibt bei den äquivalenten nationalen Schutzrechten erhalten. Dabei wird zwischen folgenden Szenarien unterschieden: Schutzrechte, die bis 31.12.2020 zur Verlängerung anstehen, werden wie gewohnt über das EUIPO verlängert. Verlängerungen nach diesem Datum müssen direkt bei der UK Behörde, dem UKIPO erfolgen.

Steht die Verlängerung zwischen 1.1.2021 und 1.6.2021 an, wird das UKIPO den Marken- oder Designinhaber darüber am Verlängerungstag (oder so rasch als möglich danach) informieren. Die Zahlung der Verlängerungsgebühr kann binnen sechs Monaten nach Erhalt dieser Nachricht erfolgen. Diesfalls fällt keine Zusatzgebühr an.

Durch die Abspaltung der Rechte sind Verlängerungsgebühren nach dem Übergangszeitraum sowohl an das EU-, als auch das UK-Amt zu bezahlen. Die Aufrechterhaltung in den UK ist daher also mit Zusatzkosten verbunden.

  • Europäische Patente

Europäische Patente bleiben vom Brexit grundsätzlich unberührt, weil diese auf einer völker- und nicht EU-rechtlichen Grundlage basieren. 

Im Übrigen gab die britische Regierung erst vergangene Woche bekannt, dass das Vereinigte Königreich am geplanten einheitlichen Patentsystem nicht teilnehmen wird.

  • Bestehende (Lizenz-)Verträge

Im Hinblick auf bereits geschlossene Lizenzverträge oder Abgrenzungsvereinbarungen, die (nur) auf die EU Bezug nehmen, ist die Abdeckung des Vereinigte Königreich künftig fraglich. Maßgeblich ist die Vertragsauslegung und dabei insbesondere der Parteiwille. Entscheidend wird daher oft sein, ob der Brexit bei Vertragsabschluss schon absehbar oder gar spruchreif war, oder vernünftige Parteien mit einem Ausscheiden des Vereinigten Königreichts zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht rechnen mussten. Wir raten dazu, betroffene Verträge im Einzelfall auf Klarstellungbedarf zu prüfen.

Im Register eingetragene Lizenzen werden nicht automatisch mitübertragen. Zwar gelten sie unter den oben dargelegten Umständen weiter, die Eintragung im Register des UKIPO muss aber nach den nationalen Regeln kostenpflichtig gesondert beantragt werden. Das Austrittsabkommen sieht dazu eine zusätzliche Frist von zwölf Monaten nach dem Übergangszeitraum vor.