Wie tief muss ein AG die Kollektivvertragswahl prüfen? Plausibilitätsprüfung ist ausreichend!
§ 137 Abs 3, § 138 Abs 5, § 141 Abs 1 Z 3, § 347 Abs 1 Z 2 BVergG 2018; § 9 Abs 1, 2 und 3 ArbVG Bieter dürfen ihre Angebote auf unterschiedliche Kollektivverträgen gründen, wenn dies aufgrund ihrer betrieblichen Struktur, gewerberechtlichen Voraussetzungen oder fachlichen Einordnung sachlich gerechtfertigt ist. Eine einheitliche kollektivvertragliche Grundlage ist nicht zwingend, sofern die Ausschreibung dies nicht vorgibt. Die AG ist verpflichtet, die gewählten kollektivvertraglichen Grundlagen im Rahmen der Angebotsprüfung auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Eine tiefergehende arbeitsrechtliche Prüfung ist hingegen nicht erforderlich, sofern die Begründung nachvollziehbar ist. Das Vergabekontrollverfahren dient nicht der arbeitsrechtlichen Qualifikation einzelner Tätigkeiten oder der abschließenden kollektivvertraglichen Zuordnung, sondern der Überprüfung, ob die von der AG angestellte Plausibilitätskontrolle vertretbar und frei von Ermessensfehlern war.