Vorläufiger Rechtsschutz im Vergaberecht: Die Rolle der einstweiligen Verfügung im Nachprüfungsverfahren, ZVB 2025/57, Seite 161
§§ 8, 11 Oö VergRSG; §§ 343, 350 ff BVergG 2018 Dem Erfordernis, einen drohenden oder eingetretenen Schaden darzutun, ist bereits dann entsprochen, wenn die entsprechende Behauptung im Nachprüfungsantrag plausibel ist. Unter dem Schadensbegriff ist nicht nur der reine Vermögensschaden zu verstehen, sondern etwa auch der Verlust eines Referenzprojekts im Fall einer rechtswidrigen Vergabe. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer EV hängt von einer Abwägung der möglicherweise geschädigten Interessen der ASt und einem allfälligen besonderen öff Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens ab. Eine Nichterlassung einer EV wird nur bei sonstiger Gefahr für Leib und Leben und besonderer Dringlichkeit zulässig sein. Öff AG trifft im Hinblick auf die Rechtsnatur des Provisorialverfahrens und die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien im Verwaltungsverfahren die Behauptungslast für die gegen die Erlassung einer EV sprechenden Interessen.