Schweigen gilt nicht als Einwilligung in Datenverarbeitung

DSVO stellt klare Kriterien für Informationspflicht auf

Es ist ein Mythos, dass unter der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die Betroffenen für die Verarbeitung persönlicher Daten immer zustimmen müssen. Viele Datenverarbeitungen können bereits aufgrund gesetzlicher Grundlagen oder gar Pflichten wie zur Vertragserfüllung oder der Wahrung berechtigter Interessen explizit ohne Einwilligung durchgeführt werden. Daran ändert sich nichts. Die Prüfung erfolgt jedoch in umgekehrter Reihenfolge: Erst wenn keiner der normierten Rechtfertigungsgründe greift, ist sie als Ultima Ratio notwendig. Ist eine Einwilligung erforderlich, ist sie ausdrücklich und aktiv durch den Betroffenen zu erteilen. Schweigen, voraktivierte Kästchen oder sonstige Inaktivität reichen nicht aus. Zudem muss die Einwilligung nachweisbar eingeholt werden. In der Praxis ist daher auf eine saubere Dokumentation zu achten - z.B. Schriftlichkeit oder nachweisbare elektronische Abläufe.

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