Weitere Einschränkungen von passiven Direktinvestitionen - Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Aktuell befindet sich eine Novelle des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 in Begutachtung, deren Ziel es ist, Direktinvestitionen aus Drittstaaten zu verhindern, sofern diese eine Bedrohung für die Sicherheit oder öffentliche Ordnung darstellen können.

Den Rahmen zur Überprüfung von ausländischen Investitionen gibt die Verordnung EU/2019/452 vor, welche ab 11.10.2020 in vollem Umfang anzuwenden ist. Im Hinblick auf steigende passive Direktinvestitionen in Österreich (2018: rund 183 Milliarden Euro) sollen – so die Erläuterungen zum Gesetzesentwurf – bereits jetzt Änderungen vorgenommen werden. Deutschland hat vergleichbare Maßnahmen bereits Ende 2018 beschlossen.

Neue Genehmigungspflicht bei Beeinträchtigung von Sicherheit oder öffentlicher Ordnung

Die zentrale Bestimmung der Investitionskontrolle ist § 25a Außenwirtschaftsgesetz – dieser soll weitgehend geändert und vor allem umfangreicher werden. Eine Genehmigung einer Direktinvestition soll künftig dann erforderlich sein, wenn der "Erwerb die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung […] beeinträchtigen könnte". Es wird darin nicht mehr auf die Tätigkeitsbereiche der zu erwerbenden Unternehmen, sondern auf Auswirkungen auf bestimmte Aspekte abgestellt. Diese Formulierung ist somit weiter gefasst als die der bisherigen Rechtslage – auch deshalb, weil nunmehr entweder auf die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abgestellt wird und die Möglichkeit zur Beeinträchtigung dieser ausreichend sein soll.

Absatz 3 legt nun umfassend, jedoch nicht abschließend, dar, wann die öffentliche Ordnung oder Sicherheit beeinträchtigt sein könnte. Diese Konkretisierung wird wesentlich zur Transparenz und Rechtssicherheit beitragen. Hierbei wird ein starker Fokus auf die Bereiche IT, Cybersicherheit, Daten, Medien sowie auf kritische Infrastrukturen gelegt. Bei der Prüfung einer Auslandsinvestition ist nach dem Entwurf auch zu berücksichtigen, ob ein Erwerber direkt oder indirekt von der Regierung, einschließlich staatlicher Stellen oder der Streitkräfte eines Drittstaats, unter anderem aufgrund der Eigentümerstruktur oder in Form beträchtlicher Finanzausstattung, kontrolliert wird. Weiters ist auch das bisherige Verhalten eines Erwerbers zu untersuchen, also ob dieser an Aktivitäten beteiligt war, die Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung hatten oder ob ein Risiko besteht, dass dieser an illegalen Aktivitäten beteiligt ist.

Absenken des Schwellenwert auf 10 % im Bereich der Verteidigung und bei Sicherheitsrelevanz

Die derzeit noch geltende Beteiligungsschwelle, ab der eine Prüfung des Erwerbsvorganges möglich ist, ist dann erreicht, wenn sich der Erwerber mindestens 25 % der Stimmrechte sichert. Da – so das Ministerium – eine Einflussnahme auch bei geringeren Beteiligung möglich ist, soll in Zukunft bei besonders verteidigungsrelevanten Unternehmen sowie bei Unternehmen, die besonders sicherheitsrelevante zivile Infrastrukturen betreiben, die Genehmigungsschwelle auf 10 % gesenkt werden – aber auch Unternehmen aus dem IT-/Softwarebereich sollen erfasst werden. Schließlich sollen bestimmte Medienunternehmen in den Kreis dieser Unternehmen aufgenommen werden – und zwar dann, wenn diese zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen und sich durch besondere Aktualität und Breitenwirkung auszeichnen.

Weitere Änderungen

In Zukunft wird man wohl auch eine längere Genehmigungsdauer berücksichtigen müssen – so wurde zB die Prüffrist in der ersten Verfahrensphase von einem auf zwei Monate verlängert. Weitere Änderungen, die sich auf die Verfahrensdauer auswirken könnten, sind die Einrichtung eines Komitees (neben dem bestehenden Beirat) zur Kontrolle von Erwerbsvorgängen hinsichtlich der im letzten Absatz genannten Unternehmen und die verpflichtende Verständigung des Finanzministers und dessen Beteiligung im Genehmigungsverfahren.

Die Pflicht zur Stellung eines Genehmigungsantrages soll zukünftig auch das zu erwerbende österreichische Unternehmen treffen. Hintergrund dieser Änderung ist, dass eine Strafverfolgung im Ausland oft schwierig ist und eine effiziente Ahndung von Verletzungen der Genehmigungspflicht aus generalpräventiven Gründen als notwendig erachtet wird. Sobald aber eines der beteiligten Unternehmen rechtzeitig einen Antrag gestellt hat, gilt somit die Pflicht auch aller anderen als erfüllt.

Fazit

Ausländische Direktinvestitionen werden durch die geplante Novelle eine wesentliche Einschränkung erfahren – insbesondere kritische Infrastrukturen sollen in Zukunft besonders vor ausländischen Investitionen geschützt werden. Dem Außenwirtschaftsgesetz muss somit in Zukunft bei Transaktionen mit Drittstaatsbeteiligten noch mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden. Ob und wann die Novelle beschlossen wird, ist angesichts der Neuwahlen im Herbst 2019 fraglich.