Neues zu erzwingbaren Vertragsabschlüssen und Förderungen

Manchmal reicht es, wenn nur einer will

Für einen Vertragsabschluss erforderlich ist die Willenseinigung beider Parteien (zumindest) über die wesentlichen Eckpunkte des Geschäfts. Vertragsfreiheit schließt daher auch die Freiheit ein, Verträge nicht abzuschließen. Das ist die bekannte Regel, aber es gibt Ausnahmen.

Seit langem wird von der Rechtsprechung bejaht, dass die privatautonome Abschlussfreiheit für bestimmte Marktteilnehmer nicht gilt, wenn sie (so wie klassische Versorgungsbetriebe) eine Monopolstellung in ihrem Marktbereich haben. Dürften sie aus dieser faktischen Übermacht heraus ihre Vertragspartner nach Gutdünken wählen, könnten sie über andere Marktteilnehmer fremdbestimmen – diese hätten schließlich keine Ausweichmöglichkeit. Monopolisten müssen daher, erforderlichenfalls durch Klage, zum Vertragsabschluss gezwungen werden können. Dieser Gedanke wurde später auch auf marktbeherrschende Unternehmen, Verwertungsgesellschaften und sogar bestimmte Vereine ausgedehnt. Nur wenn sachliche Gründe vorliegen, können diese Adressaten des Kontrahierungszwangs den Vertragsabschluss oder die Aufnahme von zusätzlichen Mitgliedern verweigern. Spiegelbildlich das Gleiche gilt auch, wenn unter Kontrahierungszwang stehende Vertragspartner einen einmal geschlossenen Vertrag wieder auflösen wollen. Ob im Einzelfall eine Verweigerung oder Auflösung sachlich gerechtfertigt ist, wird zunehmend streng gesehen.

Ein aktueller und lebensnaher Fall (4 Ob 13/18t) aus der Taxibranche entwickelt diese Judikatur um interessante Aspekte weiter. Anlass war die Klage eines Taxilenkers gegen die Pächterin einer Taxizone vor einem Flughafen. Die im Mehrheitseigentum eines Bundeslandes stehende Flughafengesellschaft hatte den Betrieb dieser einzigen zum Flughafen gehörigen Taxizone auf die Beklagte ausgelagert, dies noch unter Zwischenschaltung einer Tochtergesellschaft. Mit allen interessierten Taxilenkern schloss die Beklagte einzeln Verträge ab, auf deren Basis die Zufahrt zur Taxizone gestattet wurde. Streitpunkt war, dass dem klagenden Taxilenker diese Zufahrtsberechtigung mittels Vertragskündigung entzogen wurde – er hatte sich lautstark bei einem Mitarbeiter der Beklagten darüber beschwert, dass eines Wintertags die Fahrspuren der Taxizone mit Schneematsch bedeckt waren. Er soll sogar mit dem "Herunterreißen des Schrankens" gedroht haben.

Die Betreiberin wurde – obwohl sie selbst den Flughafen nicht betreibt – in allen Instanzen dem Kontrahierungszwang unterworfen und dazu verpflichtet, dem Taxilenker wieder Zugang zu gewähren. Es half ihr nicht, dass sie keine "lebensnotwendigen Güter" (etwa Strom oder Gas) anbietet, nicht direkt der öffentlichen Hand gehört und auch keine gesetzliche Verpflichtung zum Betrieb der Taxizone besteht. Der vereinzelte Vorfall lieferte auch keinen ausreichenden sachlichen Grund dafür, die Zufahrtsberechtigung dauerhaft zu entziehen.

Der Oberste Gerichtshof entwickelt mit dieser jüngsten Entscheidung die zunehmend strenge Verhaltenskontrolle bei marktbeherrschenden Unternehmen und der öffentlichen Hand konsequent weiter. Auch wenn ältere Entscheidungen sich mit klassischen Monopolisten beschäftigen mögen, reicht heute das Gleichbehandlungsgebot und damit der Kontrahierungszwang deutlich weiter. Bloße persönliche Konflikte mit dem Vertragspartner, die normalerweise verständlicher Anlass für das Unterbleiben einer Geschäftsbeziehung sein können, sind hier kein ausreichender sachlicher Grund.

Aktuell wird beim Obersten Gerichtshof in einem weiteren Fall geprüft, ob diese Maßstäbe auch für die Förderverwaltung eines Bundeslandes gelten. Darf ein Bundesland sich weigern, Förderungsverträge abzuschließen, wenn es sein Budget schon für andere Förderwerber (die ihm nahestehen) ausgegeben hat? Die Förderwerberin hat – vertreten durch DORDA – jedenfalls in den ersten beiden Instanzen bereits Recht bekommen. Das Bundesland unterliegt dem Gleichbehandlungsgebot und Kontrahierungszwang und kann daher ohne sachlichen Grund die Ausschüttung von Förderungen nicht verweigern. Man sieht: Gerade Monopolisten und die öffentliche Hand können es sich nicht immer aussuchen, ob und mit wem sie Verträge abschließen. Die Rechtsordnung gibt dem strukturell Schwächeren vielmehr die Möglichkeit, die Sachlichkeit von Entscheidungen streng gerichtlich prüfen zu lassen und Gleichbehandlung durchzusetzen.