Neue Regelungen für freie Dienstnehmer ab 1.1.2026

Die am 16.10.2025 beschlossene Novelle zum ABGB und ArbVG bringt Neuerungen in der Rechtsstellung freier Dienstnehmer. Ab 1.1.2026 werden freie Dienstnehmer echten Arbeitnehmern in drei zentralen Bereichen angenähert: (i) Für sie gelten künftig einseitig zwingende Kündigungsfristen und -termine, (ii) sie können in Kollektivverträge einbezogen werden, und (iii) auch die Pflichten zur Ausstellung von Dienstzetteln werden erweitert.

Neue Regelungen nur auf arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer anwendbar

Die Neuerungen gelten ausschließlich für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG, also für Personen, die ihre Arbeitsleistung im Wesentlichen persönlich erbringen und dabei keine wesentlichen, eigene Betriebsmittel verwenden. Neue Selbständige und Gewerbetreibende bleiben von der Reform unberührt. Für sie gelten weiterhin ausschließlich die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen.

Künftig gesetzlich verankerte Kündigungsfristen und -termine 

Bislang konnten Kündigungsfristen in freien Dienstverträgen beliebig vereinbart werden. Damit wurde der unterschiedlichen Natur von Arbeitsverträgen, einerseits, und freien Dienstverträgen, anderseits, Rechnung getragen. 

Ab 1.1.2026 gilt nun auch für freie Dienstnehmer ein gesetzlich geregeltes Kündigungssystem: Gemäß § 1159 Abs 6 ABGB kann ein freier Dienstvertrag in den ersten beiden Dienstjahren künftig nur mehr unter Einhaltung einer vierwöchigen (Mindest-)Kündigungsfrist aufgelöst werden; nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr verlängert sich diese Frist auf sechs Wochen.  Als mögliche Kündigungstermine gelten der 15. oder der letzte Tag des Kalendermonats, sofern nicht ein für den freien Dienstnehmer günstigerer Termin – etwa das Ende eines Kalenderquartals – vereinbart wurde. Der Gesetzgeber sieht ausdrücklich vor, dass der erste Monat des freien Dienstverhältnisses als Probemonat gelten kann, während dessen der Vertrag jederzeit und ohne Angabe von Gründen beendet werden darf.

Diese Bestimmungen finden auf bereits bestehende freie Dienstverträge nur insofern Anwendung, als diese keine abweichenden Kündigungsmodalitäten enthalten. Vor dem 1.1.2026 getroffene, abweichende Vereinbarungen – auch über etwaige kürzere Kündigungsfristen – bleiben daher weiterhin aufrecht. 

Einbeziehung von freien Dienstnehmern in Kollektivverträge 

Eine weitere wesentliche Neuerung betrifft die Einbeziehung freier Dienstnehmer in den Geltungsbereich von Kollektivverträgen oder Mindestlohntarifen. Betriebsvereinbarungen finden allerdings weiterhin keine Anwendung auf freie Dienstnehmer. Kollektivvertragsparteien können sohin künftig für freie Dienstnehmer eigene Kollektivverträge abschließen oder sie in bereits bestehende Kollektivverträge einbeziehen. Eine dahingehende Verpflichtung besteht aber nicht. 

Zu beachten ist, dass ein Großteil der arbeitsrechtlichen Regelungen – wie etwa das Arbeitszeit- oder das Urlaubsgesetz – auf freie Dienstnehmer auch weiterhin keine Anwendung findet. Ein bloßer Verweis auf derartige Bestimmungen in einem Kollektivvertrag bewirkt nach den Gesetzesmaterialien noch keine automatische Geltung dieser Regelungen. Den Kollektivvertragsparteien steht es jedoch frei, inhaltlich vergleichbare oder angepasste Bestimmungen ausdrücklich in den Kollektivvertrag aufzunehmen, die auch auf freie Dienstnehmer anwendbar sind. 

Auch Dienstzettel müssen angepasst werden 

Die Gesetzesnovelle führt dazu, dass auch die Pflichten im Zusammenhang mit Dienstzetteln erweitert werden. Arbeitgeber sind bereits jetzt verpflichtet, freien Dienstnehmern einen Dienstzettel auszustellen.  Ab 1.1.2026 muss dieser zusätzlich Angaben über die auf das Vertragsverhältnis anwendbaren Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (sofern zutreffend) enthalten – also insbesondere darüber, welcher Kollektivvertrag, welche Satzung oder welcher Mindestlohntarif Anwendung findet – sowie den Hinweis auf den Ort, an dem diese Regelungen im Betrieb zur Einsicht aufliegen.

Fazit und Ausblick

Mit dieser Reform wird ein weiterer Schritt in Richtung Angleichung freier Dienstverhältnisse an klassische Arbeitsverhältnisse gesetzt. Freie Dienstnehmer haben erstmals Anspruch auf Einhaltung gesetzlich geregelter Kündigungsfristen und die Möglichkeit, von kollektivvertraglichen Mindeststandards zu profitieren. Für Unternehmen bedeutet dies neue Anforderungen an die Vertragsgestaltung und interne Prozesse: Es empfiehlt sich, bestehende freie Dienstverträge rechtzeitig zu überprüfen, Kündigungsbestimmungen in neuen Verträgen gegebenenfalls anzupassen und Dienstzettel entsprechend den neuen gesetzlichen Vorgaben zu aktualisieren. 

Offen bleibt, in welchem Ausmaß Kollektivverträge künftig tatsächlich auf freie Dienstnehmer Anwendung finden werden – die praktische Umsetzung der Reform wird daher mit großem Interesse zu beobachten sein.