Legal Update: Begutachtungsentwurf zur Umsetzung der RED III in Kärnten – Massive Einschränkungen für die Windkraft

Der aktuelle Begutachtungsentwurf zur Umsetzung der Renewable Energy Directive (RED III) liegt nun vor. Für die Erneuerbaren nur ein kleiner Lichtstrahl am Horizont. 


Ausweisung von Beschleunigungsgebieten 

Zentraler Inhalt des Entwurfs ist die Festlegung sogenannter Beschleunigungsgebiete. Diese grundsätzlich in überörtlichen Entwicklungsprogrammen auszuweisen. Ausgenommen davon ist die Windkraft. Für Windenergieanlagen (WEA) mit einer Leistung von mehr als 5 kW erfolgt die Ausweisung direkt im Gesetz – konkret in der dem Entwurf beigefügten Anlage, dies auch mit weitreichenden Konsequenzen:

Außerhalb der ausgewiesenen Zonen sollen WEA über 5 kW künftig unzulässig sein. 

Windparks dürfen somit ausschließlich innerhalb dieser Beschleunigungsgebiete errichtet werden. Die vorgesehenen Zonen beziehen sich ausschließlich auf bereits bestehende oder derzeit in (zweiter Instanz in) Genehmigung befindliche Standorte. Damit zeichnet sich eine deutliche Einschränkung des Windkraftausbaus in Kärnten ab.


Maßnahmen 

Im Anhang zum K-ROG werden zusätzliche Vorgaben für Maßnahmen innerhalb der geplanten Beschleunigungsgebiete festgelegt. Einige dieser Festlegungen bedürfen wohl noch einer Überarbeitung. So ist nicht erkennbar, warum bei geringem Vogelzugaufkommen Abschaltungen vorzusehen sind. 


Ausweisung nach § 4a UVP-G 

Die Zonenausweisungen nach dem K-ROG sollen eine aktuelle überörtliche Windenergieraumplanung iSd § 4a UVP-G darstellen. Ab Inkrafttreten gilt daher nicht mehr § 4a Abs 3 UVP-G, sondern ist die Zonenausweisung ausschlaggebend, sofern diese den Anforderungen des EAG entspricht.  


Verfahrensfristen im K-ElWOG

Wenig Anlass zur Freude bieten die vorgesehenen Verfahrensfristen im Kärntner Elektrizitätswirtschaftsorganisationsgesetz (K-ElWOG). 
Mit Entscheidungsfristen von

  • 6 bzw. 12 Monaten in Beschleunigungsgebieten und
  • 12 bis 24 Monaten außerhalb dieser Gebiete

wird zwar der RED III entsprochen, die Werte liegen aber  über den allgemeinen Fristen nach dem AVG – ein Schritt, der in der Praxis eher zu längeren statt zu schnelleren Verfahren führen könnte.


Genehmigungsfiktion – mit Einschränkungen

Positiv hervorzuheben ist die geplante Genehmigungsfiktion für Vorhaben innerhalb von Beschleunigungsgebieten, sofern die Behörde nicht innerhalb der vorgesehenen Frist entscheidet. Doch laut Erläuterungen ist „die konkrete Bedeutung dieser Bestimmung derzeit unklar“.

Grund dafür dürfte die Einschränkung sein, dass die Fiktion nicht gilt, wenn

  • das Projekt einer NVP oder UVP unterliegt oder
  • unionsrechtliche Vorschriften ausdrücklich eine behördliche Entscheidung verlangen.

Gerade letzteres öffnet Tür und Tor für neue Auslegungsfragen und zukünftige Rechtsprechung.


Im Detail ist die geplante Novellierung hier nachzulesen: 
aktuelle Begutachtungen von Landesgesetzen - Land Kärnten 


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