Mit dem Entwurf zum Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) setzt Österreich zentrale Vorgaben der RED III (Richtlinie 2023/2413) um. Ziel ist es, den Ausbau erneuerbarer Energien durch beschleunigte Genehmigungsverfahren und mittels Planungsinstrumenten deutlich voranzutreiben. Vorgesehen sind unter anderem die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten durch die Länder, ein neues Screening-Verfahren und ein vollkonzentriertes Genehmigungsverfahren. Das EABG könnte die Spielregeln für Projektentwicklung, Raumplanung und Behördenverfahren wesentlich verändern.
Planungsrechtliche Vorgaben
Ausbauziele und Verpflichtung der Länder
Das EABG verpflichtet die Länder zur Mitwirkung an der Erreichung der österreichischen Klimaziele gemäß dem Pariser Abkommen sowie dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG). Im Anhang des EABG werden dafür Erzeugungsrichtwerte für jedes Bundesland festgelegt. Diese beziehen sich auf die jährliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen, wobei bereits bestehende Kapazitäten angerechnet werden können.
Die Wahl der Mittel zur Zielerreichung liegt bei den Ländern; jedoch ist eine regelmäßige Berichterstattung vorgesehen, um Fortschritte zu dokumentieren.
Beschleunigungsgebiete als Voraussetzung für Verfahrensvereinfachungen
Zentraler Bestandteil des EABG ist die verpflichtende Ausweisung von Beschleunigungsgebieten durch die Bundesländer. Diese sollen Gebiete mit hoher Eignung und geringen Umweltauswirkungen definieren, in denen dann Verfahrenserleichterungen gelten. Voraussetzung ist eine strategische Umweltprüfung (SUP) nach der SUP-Richtlinie (2001/42/EG). Grundlage dafür bilden eine koordinierte Kartierung des Potentials erneuerbarer Energie, bestehender Infrastruktur und des prognostizierten Energiebedarfs.
Bestimmungen zur Verfahrensbeschleunigung
Screening-Verfahren
Energiewende-Vorhaben, können durch ein Screening-Verfahren von der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und Naturverträglichkeitsprüfung (NVP) befreit werden – sofern sich das Projekt innerhalb eines Beschleunigungsgebiets befindet und keine erheblichen unvorhergesehenen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Die Prüfung erfolgt in reduzierter Tiefe ("Grobprüfung") durch die Behörde. Die Grobprüfung ist uns bereits aus dem UVP-Feststellungsverfahren bekannt.
Zeigen sich im Screening potenzielle Auswirkungen, kann die Behörde Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen per Bescheid vorschreiben. Sind diese nicht möglich, kann eine Ausgleichszahlung für Artenschutzprogramme verlangt werden – ohne dass das Projekt dadurch automatisch unzulässig wird.
Neues EABG-Genehmigungsverfahren
Für alle erfassten (nicht UVP-pflichtigen) Projekte kommt künftig ein neues differenziertes Genehmigungsverfahren nach dem EABG zur Anwendung. Je nach Projekt kommt in Frage:
- ordentliches Verfahren,
- vereinfachtes Verfahren,
- Anzeigeverfahren,
Daneben gibt es noch genehmigungsfreie Vorhaben.
Maßgebend für die Frage des anzuwendenden Verfahrens ist dabei mitunter die Anlagenleistung, der Flächenverbrauch und ob es sich um Neuerrichtung, das Repowering oder Anpassungen an den Stand der Technik handelt. Die Zuständigkeit liegt im Regelfall beim Landeshauptmann. Es wird eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet, die auch ein Verfahrenshandbuch erstellen muss.
Das Verfahren ist konzentriert, d.h es werden alle relevanten bundes- und landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften in einem Verfahren abgehandelt. Schriftstücke können, Bescheide müssen per Edikt (öffentliche Bekanntmachung) zugestellt werden.
Öffentliche Interessen und Artenschutz
Der Entwurf des EABG enthält ausdrückliche Bestimmungen über öffentliche Interessen bzw die Interessensabwägung: Energiewende-Vorhaben gelten als im überragend öffentlichen Interesse.
Bei widmungskonformen Projekten sind bestimmte Schutzgüter – wie Landschafts- und Ortsbild – nicht zu berücksichtigt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass es bei Einhaltung geeigneter Minderungsmaßnahmen im Hinblick auf die Artenschutz-Verbotstatbestände an der Absichtlichkeit fehlt.
Gemeindeabgaben
Der Gesetzesentwurf lässt nun ausdrücklich den Abschluss von Vereinbarung über die Widmung und widmungsgemäße Verwendung zu. Ebenso über die Bereitstellung von im Gemeindeeigentum stehende Grundstücke. Letzteres ist wohl selbstsprechend und bedarf keiner Regelung.
Der erste Fall stellt nun klar, dass es hierzu ausdrückliche Vereinbarungen geben darf. Nach der letzten B-VG-Novellierung ist nun aber ohnedies sogar eine Verquickung von privatwirtschaftlicher Vereinbarung und hoheitlicher Umwidmung zulässig. Da die Ausweisung von Zonen wohl grundsätzlich größtenteils auf Länderebene erfolgt, ist der Bereich auch nur eingeschränkt anwendbar.
Keine grundsätzliche Einigung gab es offenbar über die Höhe von Energiewendebeteiligungsbeträge. Während der interne Entwurf hier noch einen Abs 3 mit konkreten Höchstbeträgen vorsah, enthält der Begutachtungsentwurf hier keine weiteren Einschränkungen dazu.
Fazit
Mit dem EABG soll nunmehr endlich die RED III zur Umsetzung gelangen. Der Gesetzgeber nimmt damit eine tiefgreifende Verlagerung des Prüfaufwands von der Projekt- auf die Planungsebene vor. Indem Bereiche bereits im Vorfeld als geeignet für den Ausbau erneuerbarer Energien kartiert und durch strategische Umweltprüfungen geprüft werden, sollen Genehmigungen künftig schneller erfolgen können.
Die Zielvorgaben für die Länder sind ehrgeizig, aber ohne unmittelbare Sanktionen ausgestaltet. Ihre Umsetzung bleibt daher politisch und verwaltungspraktisch herausfordernd.
Die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten ist der Schlüssel zur Anwendung der neuen Verfahrensregeln – sie wird zur strategischen Stellschraube für den Erfolg oder Misserfolg des EABG.
Das neue Screening-Verfahren bietet Projektträgern Potenzial zur Verfahrensverkürzung, wirft aber in seiner derzeitigen Ausgestaltung Fragen auf – etwa zur Prüftiefe.
Insgesamt stellt das EABG eine ambitionierte Reform dar, die nicht nur europarechtliche Vorgaben umsetzt, sondern auch Spielräume nutzt, um die Energiewende durch Planungs- und Verfahrensbeschleunigung aktiv voranzutreiben. Ob das Gesetz in der Praxis die gewünschte Wirkung entfalten kann, wird nicht zuletzt von der Umsetzung auf Länderebene abhängen.